Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103Beachte
Rechtssatz
Es ist weder Aufgabe des Personalsenats, selbst dahingehende Erhebungen zu pflegen, welcher Richter zu beschreiben wäre oder darüber zu entscheiden, sofern nicht ein Fall einer obligatorischen Beschreibung nach § 51 Abs. 2 oder Abs. 5 RStDG vorliegt. Ebenso wenig hat der Personalsenat, ohne dass einer der genannten Tatbestände dafür erfüllt wäre, aus eigenem Beschreibungen vorzunehmen. Es liegt insoweit vielmehr in der Verantwortung des die Dienstaufsicht führenden Präsidenten (vgl. dazu § 5 Abs. 1 BFGG 2014) als Spitze der monokratischen Justizverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Neubeschreibung eines Richters an den Personalsenat zu stellen (vgl. VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014). Erst im Hinblick auf einen solchen Antrag hat der Personalsenat in diesem Zusammenhang tätig zu werden. Da der Richter demgegenüber ein Recht darauf hat, dass eine Dienstbeschreibung durch den Personalsenat nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen wird, ist ein Antrag zu dokumentieren und schon dieser zweckmäßiger Weise dem Richter zur Kenntnis zu bringen. Da im vorliegenden Fall ein Antrag des Präsidenten auf Beschreibung des Richters den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist, war die Gesamtbeurteilung bereits deshalb wegen Unzuständigkeit des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts für die Festsetzung einer neuen Gesamtbeurteilung für den Richter aufzuheben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J07Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021