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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103Beachte
Rechtssatz
Nach §§ 21 und 22 VwGG ist im Revisionsverfahren jene Verwaltungsbehörde als weitere Partei beizuziehen, die im Verfahren vor dem VwG belangte Behörde war, sofern diese nicht selbst Revision erhoben hat. Ist diese Verwaltungsbehörde ein weisungsfrei gestelltes Organ, ist der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung nach § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG weitere Partei. Diese Bestimmungen bedingen jedoch, dass eine Verwaltungsbehörde vor dem VwG belangte Partei ist. Führt das VwG ein Verfahren ohne vorgelagerte Verwaltungsbehörde, kommt naturgemäß keiner Behörde Parteistellung im Revisionsverfahren zu, weil keine im Verfahren vor dem VwG belangte Behörde vorhanden ist. Ebenso wenig ist der Bundesminister oder die Landesregierung zum Eintritt in das Verfahren berechtigt oder weitere Partei im Revisionsverfahren, setzt deren Parteistellung doch voraus, dass entweder von einem staatlichen Organ Revision erhoben wurde oder einer belangten Behörde im Verfahren vor dem VwG Parteistellung zukommt bzw. eine weisungsfrei gestellte Verwaltungsbehörde Partei im Verfahren vor dem VwG war. Bei der Dienstbeschreibung durch den Personalsenat handelt es sich jedoch um eine Entscheidung eines Gerichts und nicht um eine solche einer Verwaltungsbehörde. Dem Personalsenat als ein Senat eines VwG kommt jedoch in keinem Fall Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem VwGH zu. Die Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch das VwG ist im Gesetz auch nicht vorgesehen (VwGH 29.7.2014, Ra 2014/02/0066). Die vom Personalsenat des Bundesfinanzgerichts erstattete Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J06Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021