Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103Beachte
Rechtssatz
Der VwGH erkennt gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG über Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG wegen Rechtswidrigkeit. Eine Einschränkung auf Entscheidungen über eine bestimmte Materie, wie sie der VfGH in seinem Beschluss vom 1. März 2012, B 743/11, hinsichtlich des Asylgerichtshofes vorgefunden hat, besteht im Hinblick auf deren Zuständigkeit nach Art. 130 f B-VG für das Bundesfinanzgericht oder die anderen VwG nicht, und zwar weder für die Erhebung einer Revision an den VwGH nach Art. 133 B-VG, noch für die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH nach Art. 144 B-VG. Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der VwG, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, können daher wie jede andere von einem VwG nach Art. 135 Abs. 1 B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines VwG beim VwGH mit Revision bzw. beim VfGH mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VfGH 25.6.2021, E 1873/2021; VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10). Der VwGH schließt sich insoweit der bislang ausdrücklich nur vom VfGH judizierten Ansicht an, dass auch Entscheidungen eines Personalsenats eines VwG - im Konkreten: des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts - mit Revision beim VwGH angefochten werden können. Dieses Ergebnis entspricht nach den Materialien (ErläutRV 2003 BlgNR 24. GP 20) auch dem Willen des Gesetzgebers. Wenngleich die Erläuterungen nur unter der Überschrift "§ 209 Z 4 und 5 RStDG" stehen, wird in diesen doch ausdrücklich ebenfalls auf den (in § 209 Z 3 RStDG geregelten) Personalsenat Bezug genommen. Auch der Wortlaut des § 209 RStDG steht dem nicht entgegen, ordnet dieser doch nur eine sinngemäße Anwendung der für Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen an, soweit in den Organisationsgesetzen nicht anderes bestimmt ist. Da jedoch gegen Entscheidungen der Personalsenate der VwG - anders als gegen jene der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH 8.11.1995, 92/12/0010; 14.6.1995, 95/12/0051; VfGH 12.10.1992, B 1030/92; G 174/92, VfSlg. 13.215) - Rechtsmittel an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erhoben werden können, ist die Sondervorschrift für Rechtsmittel gegen Gesamtbeurteilungen jener auf die Gesamtbeurteilungen durch Personalsenate der VwG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J04Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021