RS Vwgh 2021/10/28 Ra 2021/09/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG 1967 §20 Abs7 idF 2003/I/130
PVWO 1967 §22
PVWO 1967 §22 Abs1 idF 2007/II/323
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0178 E 17. Februar 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Die in § 22 Abs 1 bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise soll die

Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der

Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr

dafür, dass eine allfällige Manipulation mit einer

Briefwählerstimme auszuschließen ist (Hinweis E 31.10.1984,

84/09/0117). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in

diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation

mit einer Briefwählerstimme gekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090138.L03

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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