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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0178 E 17. Februar 1999 RS 2Stammrechtssatz
Die in § 22 Abs 1 bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise soll die
Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der
Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr
dafür, dass eine allfällige Manipulation mit einer
Briefwählerstimme auszuschließen ist (Hinweis E 31.10.1984,
84/09/0117). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in
diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation
mit einer Briefwählerstimme gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090138.L03Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021