RS Vwgh 2021/10/28 Ra 2021/09/0075

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/12/0071 B 21. Dezember 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (vgl. VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090075.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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