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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/12/0071 B 21. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (vgl. VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090075.L02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021