Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/19/0032 B 25. März 2021 RS 2Stammrechtssatz
Dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist (vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030150.L02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021