Entscheidungsdatum
09.11.2021Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §42 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2021, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als
a) das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt wird
und
b) die zu den Spruchpunkten 1., 3., 5., 6., 7. und 8. verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 210,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) auf jeweils Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird zu den Spruchpunkten 1., 3., 5., 6., 7. und 8. mit jeweils Euro 15,00, sohin mit insgesamt Euro 90,00, neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2021, Zl ***, wurden AA folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Der Beschuldigte hat folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 02.12.2020, um 14:00 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in derGJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Y, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
2. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 06.12.2020, um 13:30 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in der GJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Y, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
3. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 07.12.2020, um 12:40 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in der GJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Y, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
4. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 08.12.2020, in der Zeit zwischen 10:15 Uhr und 15:45 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in der GJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Kappt, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
5. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 10.12.2020, in der Zeit zwischen 09:45 Uhr und 13:53 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in der GJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Y, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
6. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 11.12.2020, in der Zeit zwischen 16:15 Uhr und 16:36 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in der GJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Y, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufeuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
7. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 12.12.2020, um 07:10 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in der GJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Y, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
8. AA, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse 2, **** Y, hat am 13.12.2020, um 12:50 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, in derGJ DD, bei der Rotwildfütterung „DD“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde *** Y, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 2:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 3:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 4:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 5:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 6:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 7:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020 ’
zu 8:
§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Ziffer 19 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
zu 1: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 2: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 3: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 4: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 5: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 6: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 7: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020
zu 8: € 210,00
16 Stunden
§ 70 Abs. 2 Ziffer 19 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 116/2020“
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 168,00 bemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch BB und CC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht. Bekämpft wurde ausdrücklich auch die Strafhöhe des angefochtenen Straferkenntnisses.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihr Straferkenntnis unter anderem auf diverse Gedächtnisprotokolle des Jagdschutzorgans der Genossenschaftsjagd DD, EE, stütze, mit welchem massive Probleme bestünden. Das Jagdschutzorgan EE sei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht einmal einvernommen worden. Dessen Einvernahme wäre allerdings zwingend notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer dessen Gedächtnisprotokollen entschieden entgegengetreten sei. Der massive Konflikt des Jagdschutzorganes EE mit dem Beschwerdeführer hätte im angefochtenen Erkenntnis auch in beweiswürdigungsmäßiger Hinsicht seinen Niederschlag finden müssen. Auf Gedächtnisprotokolle, die sich auf Informationen von dritter Seite beziehen, könne ein Straferkenntnis nicht gestützt werden, vor allem, wenn der Beschwerdeführer dem Inhalt der Gedächtnisprotokolle bestreite. Dies stelle einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK dar. Die unterlassene Einvernahme des Jagdschutzorgans EE als Zeugen stelle auch eine mangelhafte Beweiswürdigung dar. Dazu komme, dass die in den gegenständlichen Gedächtnisprotokollen angeführten Beobachtungen das Jagdschutzorgan EE nicht selbst gemacht habe, sondern dass sich dieser auf Informationen von dritter Seite (Jäger FF) stütze. Diesbezüglich handle es sich um Indizienbeweise. Das Transportieren von Holzästen ins Tal sei dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf zu machen, das Jagdschutzorgan könne dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im Wald nicht gänzlich verbieten. Die verhängten Strafen seien in ihrer Gesamtheit von Euro 1.848,00 (inklusive Verfahrenskosten) in keinster Weise verhältnismäßig und wären in ihrer Gesamtheit mindestens um die Hälfte zu reduzieren. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen GG und EE sowie die Einholung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Beunruhigung des Wildes gem § 42 Abs 2 TJG 2004 und die Einsichtnahme in die Fotos 1 bis 6.
Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen, der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und sodann das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der Beschwerde in der Weise Folge geben, dass die verhängte Strafe unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips neu ausgemessen bzw auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt wird.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl *** sowie Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 08.07.2021 und am 20.10.2021, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen EE sowie JJ und der jagdfachliche Amtssachverständige KK einvernommen wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde dabei Gelegenheit gegeben, Fragen an die Zeugen und an den den jagdfachlichen Amtssachverständigen zu stellen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2021 wurde zudem ein Video über den Vorfall am 11.12.2020 (vgl Übertretung 6 des angefochtenen Straferkenntnisses) angesehen.
II. Sachverhalt:
Im Gemeindegebiet von X befindet sich auf dem Gebiet der Genossenschaftsjagd DD die Rotwildfütterung „DD“ auf Gst Nr **1 KG *** X. Diese Rotwildfütterung liegt inmitten einer Lichtung von ca einem dreiviertel Hektar, umgeben von Lärchenaltbestand, und hat eine Größe von ca 50 x 50 m. Ca 40 m unterhalb der Fütterung führt ein alter Viehtriebsteig vorbei, der nicht mehr genutzt wird. Die DD-alm ist durch eine andere Forststraße erschlossen. Ca 400 m unterhalb der Fütterung liegt die Wohnung des Beschwerdeführers mit der Adresse Adresse 2 in X. Die Fütterung des Rotwildes erfolgt grundsätzlich in den Wintermonaten zwischen November und März. In dieser Zeit sind die Tiere auf die Fütterung angewiesen, da sonst die Gefahr des Jungwaldverbisses besteht.
Der Beschwerdeführer hielt sich am 02.12.2020 um ca 14.00 Uhr im Bereich DD auf. Er ging von seinem Wohnhaus (Adresse 2 in X) aus in Richtung „W“, um von dort Lärchenäste abzutransportieren, einer Lärche, die von seinem Bruder etwa drei Jahre vorher gefällt worden war. Dabei wurden die Lärchenäste bis zum Zufahrtsweg DD abtransportiert, welcher sich unterhalb der Rotwildfütterung „DD“ befindet. Dadurch wurde das Rotwild bei der Rotwildfütterung vorsätzlich beunruhigt.
Dieselbe Tätigkeit wiederholte der Beschwerdeführer am 07.12.2020 um 12.40 Uhr.
Am 10.12.2020 war der Beschwerdeführer zwischen 09.45 Uhr und 13.53 Uhr wiederum im Bereich „W“, unterwegs, um dort einige Lärchenäste zusammen zu binden und diese zum unterhalb der Rotwildfütterung „DD“ liegenden Forstweg zu ziehen. Dieselbe Maßnahme erfolgte durch den Beschwerdeführer am 11.12.2020 zwischen 16.15 Uhr und 16.36 Uhr aus. Dabei inspizierte der Beschwerdeführer auch in einen der Futtertröge der Rotwildfütterung.
Am 12.12.2020 um 07.10 Uhr war der Beschwerdeführer wieder im Bereich der Rotwildfütterung „DD“ unterwegs, um Lärchenäste aus dem Bereich „W“ zu holen. Dadurch wurde das Rotwild bei der Rotwildfütterung vorsätzlich beunruhigt.
Am 13.12.2020 begab sich der Beschwerdeführer um 12.50 Uhr von seinem Wohnhaus aus in Richtung „W“ und traf etwa 50 Meter unterhalb der Rotwildfütterung „DD“ auf den Jäger JJ. Anschließend näherte er sich der Rotwildfütterung auf 30 Meter.
Zu allen genannten Zeitpunkten erfolgte ein Durchstreifen des Waldes durch den Beschwerdeführer im Nahbereich der Fütterungsstelle auch außerhalb markierter Wege und Straßen.
Der Beschwerdeführer wusste durch die regelmäßigen Ermahnungen des Jagdschutzorganes EE, dass das Wild durch seine Anwesenheiten im Nahbereich der Rotwildfütterung beunruhigt wird.
Im Zuge der behördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.01.2021 zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer das Gedächtnisprotokoll des Jagdaufsichtsorgans EE verlesen und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben. Die Niederschrift des von der belangten Behörde zu Zl *** zeugenschaftlich vernommenen JJ, aufgenommen am 25.01.2021, wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und wurde diesem die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich bis zum 10.02.2021 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat dabei den oben dargestellten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt.
Nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2020 gegen 13.30 Uhr die Rotwildfütterung DD aufgesucht hat. Ebenso kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2020 um 10.15 Uhr die Rotwildfütterung DD aufgesucht hat.
Der Beschwerdeführer ist vom Beruf Bohrist bei der Firma MM, ist geschieden, hat keine Sorgepflichten und keine Zahlungsverpflichtungen. Als Bohrist bringt er monatlich ca netto Euro 2.500,00 und im Winter als Taxifahrer bei der Firma NN netto Euro 2.000,00 ins Verdienen.
III. Beweiswürdigung:
Die festgestellte räumliche Situation der Rotwildfütterung „DD“ ergibt sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.04.2021, Zlen *** und ***, OZl **.
Das Aufsuchen der Rotwildfütterung „DD“ am 02.12.2020, am 07.12.2020, am 10.12.2020, am 11.12.2020, am 12.12.2020 und am 13.12.2020 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gedächtnisprotokoll des behördlich bestellten Jagdschutzorgans (Aufsichtsjäger) EE samt Lichtbildbeilagen, den Zeugenaussagen EE und JJ im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 08.07.2021 und wurden diese Aufsuchungen der Fütterungsanlage vom Beschwerdeführer weder bei seiner behördlichen Beschuldigteneinvernahme noch bei seinen Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.07.2021 und am 20.10.2021 bestritten. Die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Übertretung ist zudem erwiesen durch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2021 vorgeführte Videoaufnahme.
Wenn das für das Genossenschaftsjagdgebiet „DD“ behördlich bestellte Jagdschutzorgan EE in seiner Funktion als Aufsichtsjäger Missstände im Jagdgebiet aufgegriffen und dem Beschwerdeführer durch das wiederholte und immer wieder abgemahnte Aufsuchen der Rotwildfütterung „DD“ eine vorsätzliche Beunruhigung des Wildes angelastet hat, kann dem Jagdaufsichtsorgan nicht vorgeworfen werden, mit dem Beschwerdeführer massive Probleme zu haben. Das in seiner Funktion vereidigte Jagschutzorgan war vielmehr verpflichtet, den Beschwerdeführer auf sein gesetzwidriges Verhalten aufmerksam zu machen und festgestellte Missstände bei der belangten Behörde zur Anzeige zu bringen. Im Übrigen hat der Zeuge glaubhaft versichert, ansonsten keine persönlichen Animositäten mit dem Beschwerdeführer zu haben und verwies dieser vollinhaltlich auf das aktenkundige, der belangten Behörde am 17.12.2020 übermittelte Gedächtnisprotokoll. Bis auf die Vorfälle am 06.12.2020 um am 08.12.2020 wurde das Aufsuchen der Rotwildfütterung „DD“ vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Negativfeststellung zum Vorfall vom 06.12.2020 war durch das erkennende Gericht zu treffen, weil der einvernommene Zeuge EE ausgesagt hat, den Beschwerdeführer selber nicht gesehen und lediglich vom Wohnhaus des Beschwerdeführers weg – und zurückführende frische Spuren im Schnee erkannt zu haben, die nach der Rechtfertigung des Beschwerdeführers auch von seinem Bruder OO stammen könnten. Dieser auf reine Indizien aufgebaute Vorwurf kann dem Beschwerdeführer nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit angelastet werden.
Ebenso kann dem Beschwerdeführer das ihm am 08.12.2020 zur Last gelegte Verhalten, das sich ebenfalls nur auf beobachtete frische Schneespuren, ohne dabei den Beschwerdeführer beobachtet zu haben, stützt, nicht erwiesen werden. Dies auch, weil der Beschwerdeführer nach den Aufzeichnungen im Gedächtnisprotokoll Stunden später – gegen 15:45 Uhr - von der gegenüberliegenden Talseite von einem Jäger beobachtet wurde, wie er von der Bärenfalle (einem Revierteil unter seinem Wohnhaus) kommend zu seinem Wohnhaus aufgestiegen und dort verschwunden ist. Die Bärenfalle befindet sich etwa 250 m unterhalb des Wohnhauses des Beschwerdeführers, ist etwa 600 m bis 700 m von der Rotwildfütterung „DD“ entfernt und hat der Beschwerdeführer stets bestritten, an diesem Tag die Rotwildfütterung „DD“ aufgesucht zu haben. Auf reine Idizien kann somit ein Schuldvorwurf für den 08.12.2020 – Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses - nicht gegründet werden.
Die Zeugen hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Sie wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen EE und JJ in Zweifel zu ziehen. Diese strafrechtlichen Konsequenzen hat der Beschwerdeführer im Falle einer ungünstigen Aussage als Beschuldigter nicht zu erwarten, und kann dieser, ohne Verletzung der Wahrheitspflicht, alles zu seiner Entlastung Dienliche vorbringen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus das Aufsuchen der Rotwildfütterung an den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tagen, mit Ausnahme des 06.12.2020 und des 08.12.2020, auch nicht in Abrede gestellt.
Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, durch sein Verhalten das Rotwild an der Fütterungsstelle beunruhigt zu haben, hat der jagdfachliche Amtssachverständige bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2021 schlüssig darauf verwiesen, dass die späten Nachmittags- sowie die Nacht- und frühen Morgenstunden für den Fütterungsbestand des Rotwildes die bevorzugten Zeiten darstellen, um das vorgelegte Futter an den Fütterungseinrichtungen aufzusuchen bzw aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass selbst, wenn das Wild nicht direkt an der Fütterungseinrichtung gestanden ist, zumindest eine Störung des Wildes stattgefunden haben muss, weil sich dieses bereits vor dem direkten Anwechseln zu dem vorgelegten Futter in aller Regel in unmittelbarer Nähe befindet. Generell bei einem Betreten oder Duchstreifen des Fütterungseinstandes (Tageseinstand des Rotwildes während der Fütterungsperiode), der auch weiter abseits einer Fütterungsanlage liegen könne, werde zumindest abseits von Wegen und Steigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Störung des Wildes hervorgerufen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders GG konnte unterbleiben, weil das erkennende Gericht hinsichtlich des dem Beschwerdeführers am 06.12.2020 und am 08.12.2020 angelasteten Vorwurfes zugunsten des Beschwerdeführers im Zweifel kein strafbares Verhalten erkannt hat.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004 lauten wie folgt:
„§ 42
Schutz des Wildes
[…]
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal abzuliefern.
[…]“
„§ 70
Strafbestimmungen
[…]
(2) Wer
[…]
dem Verbot nach § 42 Abs. 2 erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
Nach § 42 Abs 2 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004 – in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung geltenden Fassung - ist jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild, sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.09.1986, 85/03/0109) ist dieser Tatbestand schon erfüllt, wenn ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der in dieser Bestimmung angeführten Straßen und Wege ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten durchstreift wird. Dieser äußere Tatbestand wird durch den Beschwerdeführer mit der erwiesenen Anwesenheit abseits von markierten Wegen im Nahebereich der Rotwildfütterung „DD“ am 02.12.2020, am 07.12.2020, am 10.12.2020, am 11.12.2020, am 12.12.2020 und am 13.12.2020 (vgl Spruchpunkte 1., 3., und 5. – 8. des angefochtenen Straferkenntnisses) erfüllt. Zu dessen Erfüllung muss kein jagdliches Sperrgebiet bestehen. § 33 Abs 1 ForstG 1975 wird durch die Nutzungsberechtigung des Abs 2 leg cit eingeschränkt. In einem Abwägungsvorgang zwischen den Versorgungsinteressen des Rotwildes durch die Jagdgenossenschaft und dem Erholungsinteresse des Beschwerdeführers ist jedenfalls für den unmittelbaren Nahebereich der Fütterungsstelle „DD“ ein Vorrang der Jagdgenossenschaft zu bejahen.
Insbesondere durch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder zu unterschiedlichsten Tages- und Nachtzeiten an der Rotwildfütterung aufgehalten hat, kann sich das Wild auch nicht an ihn gewöhnt haben. Selbst wenn das Wild nicht direkt an der Fütterungseinrichtung stand, hat zumindest eine Störung stattgefunden, weil sich dieses bereits vor dem direkten Anwechseln zu dem vorgelegten Futter in aller Regel in unmittelbarer Nähe befindet. Der jagdfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen KK ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Vorwerfbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 2 erster Satz TJG 2004 erfordert Vorsatz. Für vorsätzliches Handeln, wie dies in § 42 Abs 2 TJG 2004 verlangt ist, genügt bereits der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, und welcher dann gegeben ist, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, er nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Dieser Umstand lag im gegenständlichen Fall vor. Vor allem das wiederholte Abmahnen durch den Jagdaufseher hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, sich nicht im Bereich der Rotwildfütterung aufzuhalten und das Wild dadurch zu beunruhigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch sein Verhalten nicht geändert und ist immer wieder im Bereich der Rotwildfütterung aufhältig gewesen. Was die innere Tatseite betrifft, ist daher eine Fahrlässigkeit auszuschließen. Dem Beschwerdeführer ist die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht gelungen.
Insofern der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm angelasteten Übertretungen ein fortgesetztes Delikt bzw tatbestandliche Handlungseinheit einwendet – vgl Vorbringen Beilage ** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 -, läge ein solches dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Dieser einheitliche Willensentschluss liegt beschwerdegegenständlich nicht vor, hat doch der Beschwerdeführer in Anbetracht der Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise tagtäglich einen neuen Beschluss für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3. und 5. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand erfüllt.
Hingegen war das Verwaltungsstrafverfahren zu den Punkten 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Einstellung zu bringen, weil dem Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Beweiswürdigung diese Verwaltungsübertretungen nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit zur Last gelegt werden können. Festgestellte frische Spuren im Schnee sind als reiner Indizienbeweis, auch, weil der zumal Beschwerdeführer am 06.12.20210 und am 08.12.2020 das Aufsuchen der Rotwildfütterung „DD“ entschieden in Abrede gestellt hat, für eine Bestrafung nicht ausreichend. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ liegen deshalb hinsichtlich dieser beiden Anlastungen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VstG 1991 vor.
Zur Strafbemessung (Spruchpunkte 1., 3., 5. – 8 des angefochtenen Straferkenntnisses):
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dazu ist festzuhalten, dass das geschützte Rechtsgut in diesem Fall der Schutz des Wildes und der Schutz des Waldes vor Verbiss ist. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen ist als nicht unerheblich zu werten.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Beim Verschulden war jeweils von Vorsatz auszugehen.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheint.
Der Beschwerdeführer bezieht als Bohrist ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 2.500,00 und im Winter als Taxifahrer ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 2.000,00. Seit Juni erhält er zusätzlich eine Pension von Euro 670,00. Der Beschwerdeführer hat keine Zahlungsverpflichtungen und keine Sorgepflichten, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe und des gemäß § 70 Abs 2 Z 19 TJG 2004 zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis Euro 2.000,00 ergibt sich, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Beachtung Verhängung sechs gleichgelagerter Strafen in einem Zeitraum von 11 Tagen, dass die auf das nunmehrige Ausmaß reduzierten Strafen der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und dessen Beeinträchtigung gerade noch vertretbar und schuld – und tatangemessen sind. Sollte der Beschwerdeführer allerdings sein strafbares Verhalten weiterhin fortsetzen, werden empfindliche Strafen unausweichlich sein, um ihm den Unwert seiner Handlungen entsprechend vor Augen zu führen. Dem Beschwerdeführer wird deshalb dringend angeraten, sich künftighin gewissenhaft an die jagdrechtlichen Vorschriften zu halten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
Schlagworte
Beunruhigung des Rotwildes;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2021, Z LVwG-2021/41/1252-10, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 01.04.2022, Z Ra 2021/03/0325-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.41.1252.10Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022