TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/10 LVwG-2021/35/2841-1

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BundesluftreinhalteG 2002 §3 Abs1
BundesluftreinhalteG 2002 §8 Abs1 Z2
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.9.2021, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem BLRG

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 16.9.2021, ***:

Aufgrund eines Berichts der Polizeiinspektion X vom 3.4.2021 verhängte die Bezirkshauptmannschaft W gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer mittels Strafverfügung vom 12.5.2021, ***, eine Geldstrafe in Höhe von 170 € wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG).

Der durch Rechtsanwalt BB vertretene, nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht einen Einspruch, welcher mit Email vom 9.6.2021 näher begründet wurde.

Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Sie haben am 03.04.2021, um 14.50 Uhr, in **** Z, Adresse 3, auf der Wiese südlich der Hausnummer Adresse 3, biogene Materialien, nämlich Äste, punktuell außerhalb dafür bestimmter Anlagen im Freien verbrannt, obwohl sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl I Nr. 137/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2017 (kurz: BLRG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

170,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

15 Stunden

Freiheitsstrafe von:

----

Gemäß:

§ 8 Abs. 1 Z 2 BLRG

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und nach Durchführung der Beweisaufnahme der festgestellte Sachverhalt mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit als erwiesen feststehe. Die Feststellungen hinsichtlich Ort und Zeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie des verbrannten Materials würden sich schlüssig aus dem Bericht der PI X vom 3.4.2021 ergeben und seien vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden. Die angezündeten Feuer seien auf den von den Beamten der PI X aufgenommenen Lichtbildern deutlich zu erkennen.

Die Verwaltungsübertretung sei von Beamten der PI X dienstlich festgestellt worden. Rev. Insp. CC habe im Rahmen seiner Vernehmung am 26.07.2021 schlüssig und glaubwürdig geschildert, dass er Herrn AA und Frau DD beim Zusammenräumen des Staudenschnittes gesehen habe und mehrere Feuernester geglüht hätten. Seiner Meinung nach sei das Feuer nicht zum Zweck einer Feier entzündet worden. Zu dem Zeitpunkt, als sie hinkamen, sei sonst niemand vor Ort gewesen. Die Beamten hätten gefragt, warum das Feuer entzündet worden sei und hätten Herr AA und Frau DD dazu angegeben, dass ihr Sohn Rücksprache mit Frau EE vom Land Tirol gehalten hätte und sie das Feuer danach entzünden hätten dürfen, da es sich nicht um eine Feierlichkeit gehandelt hätte, sondern um ein Zweckfeuer. Sie hätten gesagt, dass sie das jedes Jahr so machen würden und wie sie das sonst machen sollten.

Die Behörde sehe keine Veranlassung, die im Kern unbedenklichen und glaubhaften Aussagen des Meldungslegers zu bezweifeln oder anzunehmen, dass dieser ein Interesse haben könnte, den Beschuldigten durch falsche Angaben zu Unrecht zu belasten.

Der Amtsleiter der Gemeinde Z habe im Zuge seiner Vernehmung durch die Behörde am 5.7.2021 nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass er AA über die auf dem Formular angegebene Telefonnummer angerufen hätte. Er hätte ihm mitgeteilt, dass das Feuer unzulässig und aufgrund der Mitteilung der Abteilung Gemeinden untersagt sei.

In rechtlicher Hinsicht wird nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe, da keine Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vorlag. Insbesondere sei im vorliegenden Fall nicht von einem Verbrennen der angeführten Materialien im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung auszugehen, sondern habe es sich um ein sog. Zweckfeuer gehandelt, da es sich um bereits seit dem Jahr 2019/2020 liegendes trockenes Holz gehandelt habe, das die Nutzbarkeit und Bewirtschaftung der Weidefläche bzw. des Feldes erheblich beeinträchtigt habe.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen und liege auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften begründend wie folgt aus:

„Das im vorliegenden Fall berührte strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist die Reinhaltung der Luft und die Vermeidung von Schadstoffbelastungen, einem gerade angesichts der allgemein bekannten Auswirkung der verbrennungsbedingten Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und auf das Klima hoch einzuschätzenden Rechtsgut (LVwG Niederösterreich 25.11.2020, LVwG-S-1770/001-2020). Aufgrund der Dimension der festgestellten Verbrennung ist im vorliegenden Fall nicht von einer ausgesprochen intensiven Beeinträchtigung dieses Rechtsguts auszugehen.

Ein konkretes Einkommen bzw. vorhandenes Vermögen wurde seitens des Beschuldigten nicht angegeben. Es war daher laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.10.1992, Zl. 92/02/0145 ua.). Dabei konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte insgesamt von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

Bei der Strafbemessung war mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen, während erschwerende Umstände nicht ins Gewicht fielen.

Bei einer möglichen Höchststrafe von € 3.630,00 gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass die ausgesprochene Strafe, welche im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bemessen ist, auch bei allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen schuld- und tatangemessen und als unbedingt notwendig anzusehen ist, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Strafe konnte jedenfalls aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geringer bemessen werden.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 21.9.2021 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 18.10.2021 per Email an die Bezirkshauptmannschaft W übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wurde.

Begründet wird die gegenständliche Beschwerde wie folgt:

„Der Beschwerdeführer hat gegenständlich ausreichend dargetan, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach dem BLRG nicht verwirklicht hat bzw. ihn letztlich daran kein vorwerfbares und strafbares Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ausgeführt und dargetan, dass er lediglich ein zulässiges und auch bei der Gemeinde ordnungsgemäß gemeldetes und angezeigtes Feuer im Sinne Verordnung LGBl. Nr. 12/2011 4. Stück des Landeshauptmanns vom 10. Februar 2011 entfacht hat, bei dem auch nicht gegen die 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung verstoßen wurde, da keine Feier abgehalten und lediglich die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten AA und DD auf ihrem Feld zugegen waren. Dies hätte sich bei richtiger Beurteilung auch ausreichend aus der Einvernahme des Revlnsp. CC ergeben, dass hier lediglich ein zulässiges Zweck-Feuer bzw. Brauchtumsfeuer abgebrannt wurde.

Hinsichtlich dem Verschulden bzw. strafbarem Vorwurf aus der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer zudem ausreichend vorgebracht, dass er auch aufgrund der Nachfrage seines Sohnes und erhaltenen Auskunft Frau EE, Ansprechperson in der Abteilung Gemeinden beim Land Tirol, darauf vertrauen konnte, dass das Abbrennen des verfahrensgegenständlichen Feuers zulässig und gestattet war, sodass ihm auf der subjektiven Tatseite daraus kein vorwerfbares Verschulden angelastet werden kann.

Weiters hat der Beschwerdeführer hier zudem ausreichend vorgebracht, jedoch von der Erstbehörde nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt, dass sich auch nicht aus der Aussendung des Land Tirols (Abteilung Gemeinden) ‚Betreff: Osterfeuer - Information an alle Gemeinden‘, ergeben hat, dass das verfahrensgegenständliche Feuer nicht zulässig gewesen wäre, da es hier lediglich hieß, dass Veranstaltungen aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes grundsätzlich untersagt sind und als Veranstaltung insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung gelten würden.

Hier hätte die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedoch zum Schluss kommen müssen, dass sich hieraus nicht ergeben hat, dass das gegenständliche und ordnungsgemäß angemeldete Feuer verboten worden wäre bzw. rechtswidrig gewesen wäre, da es sich auch gemäß der Einvernahme Revlnsp. CC jedenfalls um keine Feier und keine Veranstaltung gehandelt hat, sondern hier nur die beiden Ehegatten AA und DD auf ihrer eigenen landwirtschaftlichen Fläche zugegen waren.

Zudem hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass er selbst nicht vom Amtsleiter der Gemeinde Z telefonisch kontaktiert und ihm da keine behördliche Untersagung des angemeldeten Feuers mitgeteilt wurde, da auf der Anmeldung des Feuers bei der Gemeinde nicht die Telefonnummer des Beschwerdeführers, sondern lediglich jene seines Sohnes FF erfasst war und sich dieser (FF) in weiterer Folge entsprechend bei Frau EE, Ansprechperson in der Abteilung Gemeinden beim Land Tirol, weiter informiert hat, und hier die Zulässigkeit bei Einhaltung der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung rückattestiert wurde.

Auch daraus ergibt sich bei richtiger Beurteilung, dass der Beschwerdeführer hier auf der subjektiven Tatseite kein vorwerfbares strafbares Verschulden zu vertreten hat.

Zudem ist die verhängte Strafe im gegenständlich besonders gelagerten Fall auch nicht tat- und schuldangemessen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher völlig unbescholten verhalten. Das Feuer wäre jedenfalls ohne die entsprechenden kurzfristigen Untersagung von Veranstaltungen aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung grundsätzlich zulässig gewesen, sodass hieraus auch keine bedeutenden Folgen aus der Tat entstanden sind.

Bei richtiger Beurteilung und Sachverhaltsfeststellung hätte die Behörde daher von einer Bestrafung absehen und das Verfahren einstellen müssen.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 3 BLRG lautet auszugsweise wie folgt:

„Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3.

(1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) (…)

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind

1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,

2. Lagerfeuer,

3. Grillfeuer,

4. das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,

5. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und

6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für

1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,

2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,

3. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,

4. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,

5. das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und

6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,

zulassen.

(5) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.

(6) (…)“

Wer biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, gemäß § 8 Abs 1 Z 2 BLRG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.630 € zu bestrafen.

§ 1 der aufgrund des § 3 Abs 4 Z 1, 3 und 6 und Abs 6 BLRG erlassenen Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden, LGBl 12/2011, zuletzt geändert durch LGBl 48/2020, lautet wie folgt:

㤠1

Ausnahmen

Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen:

a) das punktuelle Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist,

b) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Brauchtumsfeuer),

c) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Zumal vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Verbrennen biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit nicht bestritten wird, konnten diese Umstände vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen werden.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht allerdings zu prüfen, ob vom diesbezüglich grundsätzlich bestehenden Verbot nach § 3 Abs 1 BLRG eine Ausnahme bestand. Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass es sich beim gegenständlichen Feuer um ein Brauchtumsfeuer gehandelt hätte.

Nach dem oben wiedergegebenen § 1 lit b der VO LGBl 12/2011 wäre ein solches Feuer tatsächlich vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs 1 BLRG ausgenommen.

Für das Landesverwaltungsgericht besteht nun zwar kein Zweifel, dass Osterfeuer grundsätzlich als Brauchtumsfeuer angesehen werden können; allerdings bestehen Zweifel darüber, ob allein der Umstand, dass – so wie im vorliegenden Fall – ein Feuer am Karsamstag entzündet wird, für die Qualifikation als Osterfeuer ausreicht. Dagegen spricht im vorliegenden Fall das im Akt enthaltene Email der Abt. Gemeinden beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 18.3.2021, in welchem allen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Tiroler Gemeinden mitgeteilt wurde, dass die traditionellen Osterfeuer im Jahr 2021 nicht stattfinden dürften, da Veranstaltungen nach § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl II 111/2021, grundsätzlich untersagt seien. Osterfeuer wurden also als Veranstaltungen qualifiziert, worunter im Sinn des § 2 Abs 1 lit a TVG insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung zu verstehen seien.

Das Abbrennen eines Feuers durch ein einzelnes Ehepaar erfüllt zweifellos nicht den Veranstaltungsbegriff und insofern aber auch nicht den Begriff des Brauchtumsfeuers, weil darunter nach § 1 lit b der VO LGBl 12/2011 das punktuelle Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen zu verstehen ist.

Für das Landesverwaltungsgericht steht somit aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht allerdings aufgrund der folgenden Erwägungen davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung nicht auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich – wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat - bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Dem Beschwerdeführer ist es im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gelungen, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spricht der von der belangten Behörde festgestellte und unwidersprochen gebliebene Sachverhalt dafür, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers vom gegenständlichen Verbrennungsverbot unverschuldet zustande kam. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Feuer in einer laut eigener Aussage offenbar schon häufiger praktizierten Weise mittels Formular vom 25.2.2021 rechtzeitig gegenüber der Gemeinde Z gemeldet hat, und dass andererseits ergänzend zu dieser Anmeldung eine Information der Abt. Gemeinden beim Amt der Landesregierung über die Zulässigkeit des geplanten Feuers eingeholt wurde. Diesbezüglich ist unmaßgeblich, dass die zuletzt genannte Information nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Sohn eingeholt wurde, weil der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Polizei, als auch gegenüber der belangten Behörde glaubwürdig geschildert hat, über diese Information von seinem Sohn unterrichtet worden zu sein. Das Schreiben der Abt. Gemeinden vom 30.3.2021 konnte nun aber vom Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus so verstanden werden, dass das geplante Feuer zulässig ist. Zwar wurde laut glaubwürdiger und durch handschriftlichen Vermerk auf einem Email vom 1.3.2021 bestätigter Aussage des Amtsleiters der Gemeinde Z telefonisch über das Verbot des angemeldeten Feuers informiert (wobei letztlich unbeachtlich ist, ob Herr AA über dieses Verbot direkt vom Amtsleiter informiert wurde oder ob er hierüber über seinen Sohn erfuhr); allerdings verhindert diese telefonische Auskunft die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis von der Unzulässigkeit des gegenständlichen Feuers nicht, da offenkundig gerade dieser Telefonanruf und das dabei ausgesprochene Verbot dazu führte, dass sich Herr FF mittels Email vom 30.3.2021 nochmals ausdrücklich an die Abt. Gemeinden wandte, um eine Freigabe für das geplante Feuer zu erwirken.

Nun trifft es zwar offenbar zu, dass sich das in weiterer Folge erstattete Antwortschreiben der Abt. Gemeinden vom 30.3.2021 nur auf die Zulässigkeit des Feuers nach Maßgabe der COVID-rechtlichen Bestimmungen bezog; dieser Umstand ist aber aus dem genannten Schreiben nicht in eindeutiger Weise herauszulesen, und hat in diesem Sinn auch erst eine Rücksprache durch die belangte Behörde bei der Verfasserin des genannten Schreibens erfolgen müssen, um klarstellen zu können (siehe den Aktenvermerk vom 6.4.2021 auf dem gegenständlichen Email vom 30.3.2021), dass ein allfälliges Verbot des Verbrennens biogener Materialien bei der Beantwortung der Anfrage von Herrn FF nicht mitbedacht wurde.

Für das Landesverwaltungsgericht ist jedenfalls nachvollziehbar, dass das Schreiben der Abt. Gemeinden vom 30.3.2021 auf den Beschwerdeführer wie eine generelle Erlaubnis für das geplante Feuer wirken musste, da ja von seinem Sohn im Anfragemail vom 30.3.2021 genau geschildert wurde, um welche Art des Feuers es sich handelt und unter welchen Rahmenbedingungen dieses abgewickelt werden soll, und von der Abt. Gemeinden geantwortet wurde, dass dieses insofern nicht unter das Veranstaltungsverbot fallen würde. Zumal aber die vom Amtsleiter der Gemeinde Z ausgesprochene Untersagung des Feuers gerade mit dem von der Abt. Gemeinden artikulierten Veranstaltungsverbot begründet wurde, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einer Zulässigkeit des Feuers ausging und nicht erkannte, dass die Verneinung der Veranstaltungseigenschaft zwar zur Zulässigkeit nach COVID-rechtlichen Bestimmungen, aber gleichzeitig zur Unzulässigkeit nach Bestimmungen des BLRG führte.

Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).

Letzteres trifft nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu und geht dieses daher davon aus, dass den Beschwerdeführer an der Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als begründet und war dieser daher stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Brauchtumsveranstaltung; Brauchtumsfeuer; Osterfeuer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.35.2841.1

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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