Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
29.10.2021Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Ein die Parteistellung und die daraus erfließenden Rechte begründender Sachverhalt im Sinn des § 111a Abs 1 ASVG liegt nur vor, wenn Personen im Zuge einer Kontrolle betreten werden, die entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor dem Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden; davon sind jedoch jene Fälle nicht erfasst, in welchen eine Person verspätet zur Sozialversicherung oder falsch zur Sozialversicherung angemeldet wurde.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Parteistellung; Prüforgane; Betretung; Anzeigepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2387.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021