Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.10.2021Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzessystematik des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG folgend, die ausdrücklich sowohl die Nichtmeldung als auch die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der „Nichtmeldung“ im Sinne des § 111a ASVG nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Parteistellung; Prüforgane; Betretung; Anzeigepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2387.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021