RS Lvwg 2021/10/29 LVwG-S-2387/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.10.2021

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
ASVG §111 Abs4
ASVG §111a

Rechtssatz

Der Gesetzessystematik des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG folgend, die ausdrücklich sowohl die Nichtmeldung als auch die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der „Nichtmeldung“ im Sinne des § 111a ASVG nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Parteistellung; Prüforgane; Betretung; Anzeigepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2387.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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