Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.10.2021Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
§ 111a ASVG räumt den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die – entgegen § 33 Abs 1 ASVG – nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs 1 Z 1, erster Fall, ASVG beschränkt, da lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst ist.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Parteistellung; Prüforgane; Betretung; Anzeigepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2387.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021