TE Bvwg Beschluss 2020/12/15 I406 2202377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I406 2202377-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asylangelegenheiten, Regionaldirektion Wien vom 30.06.2018, ZI: XXXX beschlossen:

A)
Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.06.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 01.08.2018 Beschwerde.

Der Beschwerdeführer ist verstorben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/1232). Regelmäßig gehen im öffentlichen Recht begründete Rechte und Pflichten ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weder auf Einzelnoch auf Gesamtrechtsnachfolger der Partei über (VwSlg 9658 A/1978; VwGH vom 10.10.1995, Zl. 94/05/0289).

Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Bei solchen Verwaltungssachen, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, wie z.B. Versorgungsansprüche, kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0047; vom 17.07.1997, Zl. 96/09/0208; vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0020). Ausnahmen werden aber bei persönlichen Verwaltungssachen anerkannt, so wenn im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Ruhegenüsse, Rentenbezugsrechte) jedenfalls insofern in den persönlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten begründet sind, als sie mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und - mit Einantwortung auf die Erben über (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 8 AVG Rz 27-28).

Gegenständlich betrifft das anhängige Verfahren eine persönliche Verwaltungssache, da Verfahrensgegenstand der Anspruch auf internationalen Schutz ist.

Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeführer verstorben Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit höchstpersönliche Rechte Parteifähigkeit Rechtspersönlichkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2202377.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten