TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 W124 2152089-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2021
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Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


W124 2152089-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stamme aus XXXX und habe dort von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht. Seine Erstsprache sei Dari. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine vier Brüder und seine Schwester leben. Vor etwa einem Monat habe er den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Sein Bruder habe für ihn einen Schlepper organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen führte er an, er sei in Afghanistan einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor einem Jahr seien zu ihm unbekannte Leute gekommen und hätten gefordert, dass der BF für sie Drogen verkaufe. Als er ihnen gesagt habe, dass er dies nicht wolle, hätten sie ihn geschlagen und verletzt. Dennoch habe er sich geweigert, mit ihnen zu kooperieren, weshalb man ihm letztlich gedroht habe, ihn umzubringen. Da diese Leute gefährlich seien und ihn nicht in Ruhe gelassen hätten, habe er Afghanistan verlassen.

2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er angab, er sei gesund und arbeitsfähig.

Zu seinem Leben im Herkunftsstaat führte der BF an, er sei im Jahr XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er sei in dieser Provinz aufgewachsen, habe aber auch in XXXX gelebt und habe dort fünf Jahre die Schule besucht. Als sein Vater getötet worden sei, sei er noch jung gewesen. Nach seinem Tod hätten sie noch zwei bis drei Jahre in XXXX gelebt und hätten dann diese Provinz verlassen. Der BF habe nach seinem Schulbesuch ein eigenes Geschäft geführt. Konkret sei er als Automechaniker tätig gewesen, er habe aber auch Ersatzteile verkauft. Ferner habe er große Klimaanlagen in Häusern angebracht und repariert. Dies habe er bis zu seiner Ausreise gemacht. Sein Geschäft habe sich im Stadtteil XXXX befunden. Von dieser Tätigkeit habe er gut leben können.

Sein Geschäft sei an einer gut frequentierten Straße in der Nähe des Verteidigungsministeriums gewesen. Am Eingang habe sich ein Schild mit der Aufschrift „ XXXX “ befunden. Im Geschäft habe es drei Lehrlinge gegeben. Es seien dort auch Ersatzteile für Klimageräte gelagert gewesen. Auch Kühlgeräte für Leichenhallen habe er repariert. Am Flughafen in XXXX hätten sie ferner Kühlsysteme gewartet. Befragt, wann er das Geschäft eröffnet habe, führte er an, er habe begonnen, bei einem Meister zu arbeiten. Dieser sei jedoch verschollen. Auf Nachfrage, wann er es übernommen habe, erklärte er, der Meister habe studiert und der BF habe sich um die Lehrlinge gekümmert. Er sei wie ein Teilhaber des Geschäftes geführt worden. Den Gewinn hätten sie sich geteilt. Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer angeführt habe, es sei sein eigenes Geschäft gewesen, brachte er vor, das Geschäft sei auf seinen Namen zugelassen gewesen. Der Meister sei erfahrener gewesen, weshalb dieser der Chef gewesen sei. Den Beschwerdeführer habe man nicht ernst genommen. Befragt, wann das Geschäft auf ihn zugelassen worden sei, antwortete er, der Meister habe schon studiert. Nach dem Jahr befragt, erklärte er, es müsse vor vier Jahren gewesen sein. Dann habe er das Geschäft umgebaut.

Betreffend seine Angehörigen führte er an, sein Bruder XXXX lebe gemeinsam mit seiner Schwester in XXXX . Den Aufenthaltsort seiner Mutter sowie seiner drei weiteren Brüder kenne er nicht. Zu seinen Angehörigen in XXXX , konkret zu seinen zwei Onkeln, seiner Tante und seinem Cousin, habe er keinen Kontakt.

Seit der Ausreise habe er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr gehabt. Lediglich in Griechenland habe er seinen Bruder XXXX angerufen, damit dieser den Schlepper bezahle. Als er in Österreich die „weiße Karte“ erhalten habe, habe ferner sein Bruder einem Freund in Österreich ein Lichtbild seiner Tazkira via „Viber“ gesendet. Mit dem Bruder selbst habe der BF nicht Kontakt gehabt. Zwar habe er die Kontaktdaten seines Bruders von diesem Freund erfragen wollen, der Freund sei jedoch verlegt worden. Der BF habe nicht gleich gefragt, da er nicht geglaubt habe, dass der Freund so schnell verlegt werde.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nie strafbare Handlungen begangen. Er sei nicht politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates habe er nie gehabt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF an, ihm unbekannte Personen seien zu seinem Geschäft gekommen. Sie hätten gewollt, dass der BF ihnen Drogen abnehme und in seinem Geschäft verkaufe. Der BF habe dies dem Meister erzählt. Daraufhin habe ihm der Meister erklärt, er habe seine Erfahrungen mit solchen Leuten und wisse, dass diese der Polizei überlegen seien. Weiter führte der BF aus, der Anführer sei ein Parlamentarier. Die Leute seien in das Geschäft gekommen und es sei so weit gegangen, dass sie die Scheiben im Geschäft eingeschlagen hätten. Der BF sei geschlagen worden und habe Verletzungen an der Hand und am Kopf erlitten. Er habe sich nicht mit diesen Leuten anlegen wollen. Als Sportler hätten ihn die Leute gekannt, es sei um seinen guten Ruf gegangen. Nach diesem Übergriff sei er weinend nachhause gegangen und habe seiner Mutter erzählt, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt er solle durchhalten. Der BF habe dann für sich beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Mit diesen Leuten habe er sich nicht anlegen können, weil jemand, der für das Parlament arbeitete, auch Leute hinter sich habe. Er habe daher kein sicheres Gefühl mehr in Afghanistan gehabt. In einer anderen Provinz hätte es ebenso wenig Sicherheit für ihn gegeben. Der Bruder des BF habe dann erfahren, dass er wegwolle. Der BF habe sich mit ihm beraten und sei dann in den Iran gereist, von wo aus er weiter nach Österreich geflüchtet sei.

Befragt, welche Leute ihn verfolgt hätten, führte er an, es seien die Bodyguards eines Parlamentariers gewesen. Das Haus des Parlamentariers befinde sich im XXXX . Dieser Ort heiße XXXX . Auf Vorhalt, er habe zuvor gesagt, es seien Unbekannte gewesen, führte der BF aus, er habe anfangs nicht gewusst, wer diese Leute seien. Anhand ihres Akzents habe er erkannt, dass sie aus XXXX kommen würden. Konkret seien dies die Bodyguards von XXXX gewesen. Dies wisse er aufgrund des Kennzeichens des Autos sowie der Art und Weise, wie sie gesprochen hätten.

Hinsichtlich des Gespräches, bei welchem er aufgefordert worden sei, Drogen zu verkaufen, brachte der BF zusammengefasst vor, einige weiße Fahrzeuge hätten vor seinem Geschäft angehalten. Das Nachbargeschäft sei im Übrigen auch auf ihn zugelassen, obwohl der Besitzer Herr XXXX sei. Das erste Mal hätten die Leute freundlich mit ihm gesprochen und hätten gesagt, er werde gut bezahlt, wenn er etwas verkaufe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie nicht von Drogen gesprochen. Weiter hätten sie ihm erklärt, die Leute würden gerne sein Geschäft besuchen, da er Sportler sei. Der BF habe ihnen Tee angeboten, welcher von den Lehrlingen zubereitet worden sei. Zwei Männer, die bewaffnet gewesen seien, hätten sich hingesetzt und hätten ihm gesagt, er solle eine Klimaanlage reparieren. Der BF habe dies gemacht. Als Entgelt habe der BF 2.500 Afghani anstatt der von ihm geforderten 2.000 Afghani erhalten. Hierdurch habe man versucht, den BF für sich zu gewinnen. Er habe ihnen daraufhin gesagt, dass er sich zuhause beraten wolle. Nach der Arbeit sei er in den „Club“ zum Meister gegangen, mit welchem er gemeinsam trainiert und das Geschäft geführt habe. Der Meister habe ihm erklärt, dass er sich mit diesen Leuten nicht anlegen könne. Als Sportler würde es auch um seinen Ruf gehen. Ferner habe er ihm erklärt, wie gefährlich diese Leute seien. Nach dem Training sei er nachhause gegangen. Gegen 13.00 Uhr sei sein Partner zur Uni gegangen. Davor seien sie zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihnen allerdings gesagt, gegen einen Parlamentarier könne sie nichts unternehmen.

Auf Nachfrage führte der BF an, dies sei ein bis eineinhalb Monate vor der Ausreise gewesen. Der Meister heiße „ XXXX “, einen Nachnamen gebe es nicht.

Befragt, warum dem BF das Nachbargeschäft gehört habe, führte er an, er habe es gepachtet. Er habe einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium gehabt. Es sei um ein Volumen von 150.000 Afghani gegangen und er habe Herrn XXXX 100.000 Afghani gegeben.

Betreffend den Vorfall, bei welchem der BF geschlagen worden sei, gab er an, sie seien auf ihn losgegangen und hätten ihn beschimpft. Eine Menschenmenge habe sich angesammelt. Mit dem Kolben der Waffe hätten sie ihn am Kopf und am Handgelenk getroffen. Der BF habe alles aufgegeben, auch das Geschäft. Nach Aufforderung, alle Details zu schildern, führte er an, die Scheiben seien eingeschlagen worden, die Lehrlinge seien geflüchtet. Der Meister sei seither verschollen. Er selbst sei dann weggegangen.

Auf Nachfrage, ob der Meister dabei gewesen sei, erklärte der BF, bei diesem Vorfall sei er nicht dabei gewesen, er habe aber davon erfahren. Als der BF nachhause gekommen sei, sei er blutüberströmt gewesen. Der Meister sei zu ihm gekommen und habe ihm erklärt, er habe eine Frau und könne nicht da bleiben. Der BF habe sich von ihm verabschiedet und habe ihn nie wiedergesehen oder von ihm bzw. seiner Familie etwas gehört, bis er mit seinem Bruder gesprochen habe. Wegen seiner Verletzung habe der BF nicht gleich flüchten können. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch mit seinem Bruder geredet. Weitere Zusammentreffen zwischen ihm und den Leuten habe es nicht gegeben.

Befragt, wann es zum ersten Mal zu Tage gekommen sei, dass es sich bei der angestrebten Kooperation um den Verkauf von Drogen gehandelt habe, führte der BF an, das erste Mal hätten sie nur gewollt, dass er das Auto repariere. Nachdem sie ihn bezahlt hätten, hätten sie ihm eine Zusammenarbeit angeboten. In diesem Gespräch hätten sie erwähnt, worum es gehe.

Konkret hätten sie nach der Reparatur gesagt, sie würden ihn anrufen. Man habe ihm auch die Nummer gegeben. Ferner habe man ihm mehr Geld bezahlt als gefordert. Sie hätten ihm dann gesagt, man spreche über eine weitere Kooperation. Sonst sei da nichts gewesen. Sie seien dann wiedergekommen. Dann habe er dem Meister davon erzählt und in weiterer Folge sei es zu den Vorfällen gekommen. Der BF sei dann im Klub gewesen und sie hätten dann entschieden, eine Anzeige zu machen.

Auf Vorhalt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, führte der BF an, als Sportler habe er mit Drogen nichts zu tun haben wollen. Der BF habe bei einem Wettkampf den ersten Platz belegt und gebe es davon Fotos auf Facebook.

Weiter befragt, warum er tatsächlich geflohen sei, führte er an, er habe dort nicht mehr leben können, da sie ihn früher oder später getötet hätten. Weiter führte er aus, es komme jeden Tag zu Selbstmordanschlägen. Er sei nicht wegen des Geldes hier, sondern um in Frieden zu leben. Es stimme nicht, dass er gelogen habe. Der BF habe vielmehr erzählt, was ihm zugestoßen sei. Dokumente habe er nicht mitnehmen können, da er keine Zeit gehabt habe. Ihm sei es im Monat vor der Ausreise schlecht gegangen und er habe nicht einmal Kleidung mitnehmen können.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er an, sein Leben sei zerstört worden und es gebe in Afghanistan keinen Frieden. Er sei jung und wolle unter diesen Umständen nicht im Herkunftsstaat leben. Der Staat könne nicht für Sicherheit sorgen und sei korrupt.

Befragt, warum er die Behörden nicht eindringlich um Hilfe ersucht habe, erklärte der BF, sie könnten sich dort nicht einmal selbst verteidigen. Vor seiner Ausreise habe es einen Selbstmordanschlag vor dem Verteidigungsministerium gegeben. Der BF sei nicht der einzige, der vor diesen Leuten die Flucht ergriffen habe.

Auf Nachfrage, wie groß diese Gruppe um diesen Parlamentarier sei, brachte er vor, es seien viele Personen, da jeder Parlamentarier Angst um sein Leben habe.

Zur Frage, was eine Rückkehr für ihn bedeute, erklärte er, man werde ihn töten. Es würden sehr viele Leute dort sterben. Er sei nach Österreich gekommen, um in Frieden und Ruhe zu leben.

Nach Rückübersetzung führte der BF an, sein Wohnort sei in XXXX gewesen, das Geschäft habe sich in XXXX befunden.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

?        Tazkira;

?        Empfehlungsschreiben vom XXXX , wonach der BF am Deutschunterricht, an einem monatlich stattfindendem Kreativcafé, an gemeinsamen Essen, an Ausflügen sowie an kulturellen Veranstaltungen teilnehme. Ferner verrichte er gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde und helfe im XXXX mit;

?        Konvolut an Lichtbildern;

?        Bestätigung der XXXX vom XXXX , wonach der BF gemeinnützige Tätigkeiten (z.B. Grünraumpflege, Straßenreinigung) verrichtet habe;

?        Deutschkursbestätigung vom XXXX ;

?        Unterschriftenliste zur Unterstützung des BF von XXXX .

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vom BF vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe ihre Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan auf unvollständige Länderberichte gestützt und habe ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. Insbesondere wären die Ausführungen von UNHCR zum Risikoprofil von Personen bzw. Geschäftsmännern, welche die Zusammenarbeit mit hochrangigen Politikern und in diesem Zusammenhang auch die Begehung von Straftaten verweigern, zu berücksichtigen gewesen. In der Folge wurde festgehalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und auch XXXX oder andere Großstädte nicht als hinreichend sicher qualifiziert werden könnten. Zur Bescheinigung der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wurden verschiedene Länderberichte zur Situation in Afghanistan sowie ein Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 23.10.2015 auszugsweise wiedergegeben. Weiter wurde ausgeführt, dass in Afghanistan Rückkehrenden aus Europa mit besonderem Misstrauen begegnet werde, da davon ausgegangen werde, dass diese kriminell geworden seien.

In Bezug auf die Beweiswürdigung wurde unter anderem moniert, der BF habe entgegen der Ausführungen der Behörde keine falschen Angaben zum Kontakt mit seinem Bruder gemacht. Er habe – wie vor der Behörde angeführt – zuletzt während seines Aufenthalts in Griechenland im Rahmen seiner Flucht Kontakt zu seinem Bruder gehabt. In weiterer Folge habe er sein Handy und damit auch die Nummer seines Bruders verloren. In Österreich habe er sich darum bemüht, seine Tazkira zu beschaffen. Hierbei hätten ihm zwei Bekannte geholfen. Diese hätten wiederum ihre Bekannten in Afghanistan darum gebeten, die Tazkira des BF zu besorgen. Der BF habe auch darum gebeten, nach den neuen Kontaktdaten der Familie zu fragen. Nachdem der BF die Tazkira via „Viber“ erhalten habe, sei jedoch der Kontakt zu den beiden Bekannten in Österreich abgebrochen, bevor er nach den neuen Kontaktdaten der Familie fragen habe können. Er wisse nicht einmal, ob die Bekannten in der Lage gewesen seien, neue Kontaktdaten zu erlangen.

Weiter sei es unzutreffend, dass der BF sein Geschäft nicht detailliert beschreiben habe können. Die Behörde habe überdies ausgeführt, es sei widersprüchlich, dass der BF zunächst angegeben habe, ein eigenes Geschäft geführt zu haben, während er in weiterer Folge erklärt habe, dass das Geschäft einem Meister gehört habe. Hierbei handle es sich jedoch lediglich um ein Missverständnis. Der BF sei Geschäftsinhaber gewesen und sei das Geschäft auf seinen Namen zugelassen gewesen. Er habe es auch aufgebaut. Sein „Chef“ sei allerdings erfahrener gewesen. Der BF habe ihn eingestellt, um von seiner Erfahrung zu profitieren und neue Kunden erreichen zu können. Der vermeintliche „Chef“ sei sohin ein Angestellter gewesen und sei der BF stets Inhaber des Geschäfts gewesen.

Unrichtig sei zudem der Vorhalt der Behörde, dass der BF sein Geschäft im Alter von 12 Jahren eröffnet habe. Der BF habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, das Geschäft direkt nach dem Schulabschluss eröffnet zu haben. Vielmehr habe er sich zunächst auf seine Sportkarriere fokussiert, bevor er circa im Jahr 2010 das Geschäft eröffnet habe.

Schließlich wurde festgehalten, der BF habe gewusst, dass es sich bei seinen Verfolgern um die Bodyguards des XXXX gehandelt habe, da dieser Politiker im Bezirk, in welchem sein Geschäft gelegen sei, die größte Macht gehabt habe und nur er bzw. seine Gehilfen dort solche Geschäfte betreiben hätten können. Hinzu komme, dass dem BF im Auto der Bodyguards die Bilder von XXXX aufgefallen seien.

Die belangte Behörde habe dem BF im Bescheid überdies vorgeworfen, dass er keine ausführlichen Angaben zu jenem Gespräch machen habe könne, bei welchem er zum Verkauf von Drogen aufgefordert worden sei. Auch hier handle es sich um ein Missverständnis. Der BF sei zunächst zum Gespräch betreffend die Reparatur des Autos befragt worden, weswegen er angenommen habe, nur hierzu Auskünfte geben zu sollen. Tatsächlich habe man ihn am darauffolgenden Tag bei einem Telefongespräch dazu aufgefordert, in seinem Geschäft Drogen zu lagern und zu verkaufen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dem BF drohe die reale Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Geschäftsmänner und sei der afghanische Staat nicht schutzfähig. Folglich sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF zudem aufgrund der prekären Sicherheitslage sowie des fehlenden Unterstützungsnetzwerkes nicht zumutbar. In eventu sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen. Abschließend wurde auf die positive Integration des BF hingewiesen und weiter festgehalten, dass ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen gewesen wäre.

5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.

7. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie zu seiner individuellen Rückkehrsituation. Eingangs wurde neuerlich vorgebracht, dass der BF den Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Dies ergebe sich auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen UNHCR-Richtlinien, welchen zu entnehmen sei, dass „Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen sowie deren Familienangehörige“ zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe zählen würden. Eine Rückkehr nach XXXX sei dem BF aufgrund der Verfolgung durch XXXX nicht möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm infolge der aktuellen Versorgungslage sowie seiner individuellen Umstände überdies nicht offen. Der BF verfüge über keine brauchbare schulische bzw. berufliche Ausbildung. Ferner könne er auf keine eigenen finanziellen Ressourcen zurückgreifen und habe er auch kein Unterstützungsnetzwerk, welches in der Lage wäre, ihm zu helfen. Zudem zähle er als Rückkehrer aus dem europäischen Ausland zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Da seine Familie nunmehr in XXXX lebe, sei er in den Städten XXXX , Mazar-e Sharif und Herat praktisch auf sich alleine gestellt. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wurden zahlreiche Berichte verschiedener Quellen auszugsweise zitiert. Weiter wurde festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletze, da er eine überdurchschnittliche Integration aufweise und sich sein Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Österreich befinde.

8. Am XXXX fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An der Beschwerdeverhandlung nahm ferner eine Vertrauensperson des BF teil.

Im Rahmen der Verhandlung wurden unter anderem folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

?        diverse Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben (Beilage ./A);

?        Karte für subsidiär Schutzberechtigte des Bruders des BF (Beilage ./B);

?        Konvolut an Lichtbildern (Beilage ./C);

?        Bestätigung Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter (Beilage ./F);

?        ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX (Beilage ./I).

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari und Paschtu.

[…]

BF: Mir geht es gut und ich kann an der Verhandlung teilnehmen.

[…]

R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie bei dem BFA sowie bei der Polizei gemacht haben? Haben Sie die Wahrheit gesagt?

BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und bleibe bei meinen Angaben.

R: Wann sind Sie geboren?

BF: Am XXXX .

R: Welches Datum entspricht das nach Ihrer Zeitrechnung?

BF: Ich habe es vergessen, ich weiß es nicht.

R fordert den BF auf seinen Namen, Geburtsort, Dorf und die Provinz auf ein Blatt Papier zu schreiben.

BF schreibt auf Dari die genannten Orte und seinen Namen auf ein Blatt Papier.

BF: Mein Name ist XXXX , bin im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX geboren.

R: Wie heißen die unmittelbar angrenzenden Dörfer Ihres Heimatdorfes?

BF: Ich war 5 Jahre alt, als ich dort wegging. Das eine Dorf heißt XXXX , XXXX , XXXX . In der Nähe von uns gibt es noch XXXX .

R: Stehen Sie noch mit Personen, die noch in Afghanistan leben, in Kontakt?
BF: Nein.

R: Wann hatten Sie mit Personen, die in Afghanistan aufhältig waren, den letzten Kontakt?

BF: Mit meinem Bruder, als ich in Griechenland war.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Als ich mich auf den Weg hierher machte. Ich habe mit meinem Bruder gesprochen, wegen des Geldes des Schleppers.

R: Wie viel Geschwister haben Sie?
BF: Ich habe 4 Brüder, Schwestern habe ich nicht, aber eine Tante mütterlicherseits ist verstorben und eine Tochter und einen Sohn von dieser, nahmen wir bei uns auf und sie lebten bei uns.

R: Wie heißen Ihre 4 Brüder?

BF: Mein ältester Bruder heißt XXXX , XXXX , XXXX . Ich habe mich selbst dazu gezählt.

R: Wo halten sich ihre 3 Brüder auf?

BF: Mein ältester Bruder lebt bei meiner Mutter, von zwei weiteren Brüdern, weiß ich nichts.

R: Von welchen zwei Brüder wissen Sie den Aufenthalt nicht?

BF: Des XXXX und des XXXX .

R: Wo lebt ihr ältester Bruder mit Ihrer Mutter?

BF: In XXXX .

R: Wo genau, leben sie?

BF: In XXXX .

R: Wo genau in XXXX ?

BF: In XXXX .

R: Wie erwirtschaftet ihr ältester Bruder dort seinen Lebensunterhalt?

BF: Früher war er freiberuflich tätig und betrieb ein Lebensmittelgeschäft. Jetzt fährt er einen Öltanker. Mein Bruder ist LKW-Fahrer.

R: Wo lebt ihr Bruder dort, in einer Wohnung, in einem Haus?

BF: In einem Haus. Ich habe aber nicht viel Informationen darüber.

R: Wissen Sie, ob ihm das Haus gehört?

BF: Nein.

R: Wie viele Geschwister hat ihre Mutter?

BF: Meine Mutter hatte nur eine Schwester.

R: Wo haben Sie in Afghanistan und zwar von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Geben Sie das bitte chronologisch an und in welchem Zeiträumen haben Sie dort gelebt.

BF: Ich bin in XXXX geboren und habe bis zu meinem 5. Lebensjahr dort gelebt. Danach zogen wir nach XXXX , nach XXXX . Ich habe dort die Schule besucht, dort habe ich gelebt bis zu meiner Ausreise.

R: Wann sind Sie genau ausgereist?

BF: Ich weiß es nicht mehr genau.

R: Wie viele Jahre haben Sie in XXXX gelebt?

BF: Ich weiß es nicht genau.

R: Haben Sie, nachdem Sie nach XXXX gezogen sind, noch wo anders in dieser Zeit in Afghanistan gelebt, zwischenzeitig?

BF: Nein.

R: Wie viele Geschwister hat ihr Vater?

BF: Mein Vater hatte einen Bruder, Schwestern hatte er keine. Ich korrigiere, es waren zwei Brüder, aber einen davon habe ich nicht gesehen.

R: Was heißt einen davon haben Sie nicht gesehen?

BF: Ich hatte keinen Kontakt zu ihm.

R: Wo lebt bzw. lebte dieser Onkel väterlicherseits?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wissen Sie nicht, wo er jetzt lebt, oder wissen Sie nicht, wo er gelebt hat?

BF: Ich weiß überhaupt nichts über ihn.

R: Haben Sie mit Ihren Eltern über Ihre Verwandten gesprochen?

BF: Nein, gesprochen habe ich nicht darüber. Mit meinem Bruder habe ich nur meinen ältesten Onkel väterlicherseits gekannt und mit ihm Kontakt gehabt.

R: Hat dieser älteste Onkel Kinder?

BF: Der der verschwunden ist?

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Hat der andere Onkel Kinder?

BF: Nein, ich weiß es nicht, ich hatte keinen Kontakt zu ihm.

R: Haben Sie mit Ihrer Mutter bzw. mit Ihrem Vater über ihre Verwandten gesprochen, hat Sie das interessiert?

BF: Nein.

R: Wieso haben Sie kein besonderes Interesse gezeigt?

BF: Ich war beschäftigt mit der Schule und der Arbeit.

R: Mit wem haben Sie am Ort Ihres Elternhauses gelebt, mit welchen Personen?

BF: Mit meinen Brüdern.

R: Haben Sie außer mit ihren Brüdern, noch mit anderen Personen dort zusammengelebt?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie ihr Elternhaus verlassen?

BF: In XXXX meinen Sie?

R wiederholt die Frage.

BF: Ich war 5 Jahre alt.

R: Mit welchen Personen haben Sie dort gelebt?

BF: Mit meiner Mutter und meinen Brüdern.

R: Jetzt ist die Mutter auch dabei, gibt es noch jemanden, der dort gewohnt hat?

BF: Als mein Vater verstarb, waren auch noch meine Brüder dort.

R: Wann ist Ihr Vater verstorben, in welchem Jahr?

BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern, mein Vater wurde getötet.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe 5 Jahre die Schule besucht und habe im Bereich von Klimaanlagen, Kühlschränke, die technischen Sachen gemacht und habe Sport betrieben.

R: Welche Schule haben Sie da besucht und wo?

BF: Die XXXX , in der Nähe unseres Hauses in XXXX .

R: Wie alt waren Sie als Ihr Vater verstorben ist?

BF: Ich weiß es nicht genau.

R: Ungefähr.

BF: Ich war 2 Jahre alt, seit 22 Jahren ist er tot.

R: Wie alt war Ihr Vater als er verstorben ist?

BF: Ich weiß es nicht genau.

R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihrem in Afghanistan lebenden Bruder?

BF: Als ich in Ungarn war, das Datum ist mir nicht bekannt.

R: Warum haben Sie später keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter bzw. ihrem dort lebenden Bruder gehabt?

BF: Weil ich mein Handy verloren habe.

R: Haben Sie anderweitig versucht mit ihrem Bruder bzw. ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen?

BF: Ja, ich hatte die Nummer eines Freundes Namens XXXX , das ist eigentlich ein Freund meines Bruders. Dieser wohnt in XXXX . Ich habe meine Tasche und mein Handy verloren. Seine Nummer habe ich mir auf einen Zettel notiert.

R: Hat dieser dann Kontakt aufgenommen?

BF: Über ihn habe ich meinen Bruder gefunden. Als ich dann mit meinem Bruder zusammengekommen bin, haben wir mit der Familie gesprochen.

R: Wann sind Sie mit Ihrem Bruder zusammengekommen?

BF: Nach meinem Interview, das Datum weiß ich nicht.

R: Wie oft haben Sie dann mit ihren Familienangehörigen in Afghanistan Kontakt gehabt?

BF: Als ich meinen Bruder gefunden habe?

R wiederholt die Frage.

BF: Bis jetzt habe ich noch Kontakt.

R: Wie geht es Ihrer Mutter und ihrem Bruder in Afghanistan?

BF: Es geht ihnen gut, sie sind in XXXX .

R: Sind Sie mit ihrem Bruder zusammen geflüchtet?

BF: Nein.

R: Mit wem sind Sie nach Österreich geflüchtet?

BF: Alleine.

R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe als Mechaniker für Autos und Kühlschränke, Klimaanlagen gearbeitet.

R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

BF: 1 Jahr habe ich gelernt und 4 Jahr gearbeitet.

R: Haben Sie darüber hinaus noch andere Tätigkeiten verrichtet?

BF: Nein.

R: Bei wem sind Sie in die Lehre gegangen?

BF: Bei einem Freund von mir Namens XXXX . Das Geschäft gehörte ihm, ich habe dort gearbeitet.

R: War das in XXXX ?

BF: Ja, das war in XXXX .

R: Wie weit war das von ihrem Wohnort in XXXX entfernt?

BF: Mit dem Auto eine halbe Stunde.

R: Hat das Geschäft einen Namen gehabt?

BF: Ja, XXXX hat es geheißen.

R: War das in einem Bazar oder auf einer Straße?

BF: Das ist an der Hauptstraße gewesen.

R: An welcher Hauptstraße?

BF: Diese Straße heißt XXXX .

R: War das am Anfang dieser Straße oder am Ende?

BF: 15 Meter entfernt von der Straße.

R wiederholt die Frage.

BF: In der Mitte.

R: Was hat an dieses Geschäft angegrenzt, links und rechts?

BF: Links ist eine Firma von einem XXXX , ein Paschtune. Rechts ist eine Werkstatt, wo Klimaanlagen betrieben werden. Es gibt dort einen Hamam.

R: Wird ihr Geschäft, wo Sie gearbeitet haben, noch betrieben?

BF: Ich weiß nichts darüber Genaues.

R: Gibt es irgendwelche besonderen Gebäude, die in der Nähe ihres Arbeitsortes gelegen sind?

BF: In der Nähe von uns ist das Verteidigungsministerium und der Präsidentenpalast.

R: Was heißt in der Nähe?

BF: Zwischen 50-70 Meter von uns entfernt.

R: Was haben Sie bei diesem XXXX als Mechaniker im Monat verdient? Was hat er Ihnen bezahlt?

BF: Zuerst habe ich dort wegen dem Lernen gearbeitet. In den 4 Jahren, wo er die Universität besucht hat, war ich sein Geschäftspartner.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe monatlich ca. 20.000 Afghani verdient, weil ich als Vertreter für diverse Firmen gearbeitet habe.

R: Haben Sie diese Tätigkeit neben ihrer Tätigkeit als Geschäftspartner von XXXX gemacht?

BF: Von unserem Geschäft aus haben wir für die Firmen gearbeitet.

R: Erklären Sie mir bitte, wie das vorgegangen ist.

BF: Ich habe mit meinem Partner das Geschäft betrieben, weil er die Universität besucht hat. Wir haben Aufträge von den Firmen bekommen und dann haben wir für diese gearbeitet.

R: Was hat ihr Geschäftspartner im Monat verdient?

BF: Wenn wir gearbeitet haben, haben wir das Geld geteilt.

R: Was heißt, „wenn wir gearbeitet haben“. Haben Sie dort nicht immer gearbeitet?

BF: Wir haben immer dort gearbeitet.

R: Was hat dieser XXXX studiert und wo?

BF: Ich weiß nicht genau, er hat die Universität NUR besucht.

R: Haben Sie mit ihm darüber gesprochen, was er studiert hat?

BF: Nein, wenn er in das Geschäft gekommen ist, haben wir gearbeitet und dann ist er wieder gegangen, ich habe nicht so viele Informationen.

R: Wann hat er mit dem Studium begonnen, wie lange vor Ihrer Ausreise?

BF: Wann er begonnen hat, weiß ich nicht. Als ich mit ihm zusammengearbeitet habe, hat er schon studiert.

R: Wie lange hat er studiert als Sie in Afghanistan gewesen sind?

BF: Mein Partner?

R wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wie viel Stunden in der Woche hat er für den Studienbesuch aufgewendet?

BF: Ich weiß es nicht genau. Es war ein Privatgeschäft, er kam und ging wann er wollte.

R: Welche Vereinbarung haben Sie diesbezüglich mit ihrem Geschäftspartner getroffen?

BF: Ich habe mit ihm nichts ausgemacht, er kam, wann er kam und ging wann er wollte.

R: Was haben Sie in diesem Geschäft genau gearbeitet, was war Ihre Funktion?

BF: Ich habe Klimaanlagen repariert, Kühlschränke repariert. Ich habe Autogas nachgefüllt. Ich habe die Motoren von Klimaanlagen repariert und diese auch verkauft.

R: Was waren denn die gängigsten Marken von den Klimaanlagen die Sie verkauft haben?

BF: LG und IC, Samsung. Es gibt auch verschiedene Marken.

[…]

R: Haben Sie die Tazkira im Original?

BF: Nein.

R: Wie sind Sie in Besitz von dieser Farbkopie gekommen?

BF: Meine Lehrerin hat es mir ausgedruckt.

R: Wie sind Sie in Besitz dieser Tazkira gekommen?

BF: Das habe ich über den Freund meines Bruders erhalten. Damals hatte ich kein Handy, das wurde auf eine Whatsapp-Adresse eines anderen Freundes geschickt.

R: Wer hat diese Tazkira in Afghanistan besorgt?

BF: Die Tazkira hatte ich in Afghanistan, der Freund meines Bruders hat es seinem Freund geschickt.

R: Wo haben Sie in Afghanistan Ihre Tazkira aufbewahrt?

BF: Zu Hause.

R: Haben Sie die Tazkira selbst von der Behörde abgeholt?

BF: Als wir noch klein waren, wurde sie uns ausgestellt.

R: Was heißt, wie Sie noch klein waren, wann wurde diese Tazkira ausgestellt?

BF: Ich hatte es früher in Bücherform, ich war damals mit der Arbeit und dem Trainieren beschäftigt und weil meine Tazkira bei einem Brand zerstört wurde, hat mir mein Bruder diese ausstellen lassen.

R: Wurde die Tazkira ausgestellt als Sie noch in Afghanistan waren?

BF: Ja.

SV merkt an, dass es in Afghanistan verpflichtend ist, persönlich anwesend zu sein, wenn sich die Person in Afghanistan befindet und erwachsen ist.

BF: Ja, wir haben ein Registerbuch, wo unsere Familie eingetragen ist.

SV merkt an, wenn eine Tazkira in Verlust gerät bzw. vernichtet oder zerstört wird, wird ein Duplikat ausgestellt und wird dieses Dokument als Duplikat von der Behörde bezeichnet. Auch dieses Dokument muss der Inhaber unterschreiben, wenn er in Afghanistan anwesend ist. Es muss das Wort „Duplikat“ auf dem Dokument stehen.

SV merkt an, dass in der vorgelegten Kopie steht: „Laut äußerem Erscheinungsbild 22 Jahre alt im Jahr 1395 (dies ist sowohl in Zahl als auch in Schrift geschrieben).“ Bei Duplikaten wird geschrieben, dass die Person laut dem Registerbuch so und so alt, im Jahre so und so ist. Unten in der dritten Zeile von unten müsste im gegenständlichen Fall das Datum der Ausstellung des Duplikats vermerkt werden.

BF: Mein ältester Bruder hat um die Ausstellung der Tazkira angesucht. Auf dem Ansuchen steht, dass wir um ein Duplikat der Tazkira angesucht haben. Allerdings steht auf der Tazkira nicht Duplikat. Aber ich bin dann 3 Tage vorher zu der Behörde gegangen, habe ein Foto gemacht. Auf mein Ansuchen habe ich einen Fingerabdruck abgegeben. Auf dem Ansuchen gab es kein Foto von mir. Diese Tazkira wurde in XXXX , in XXXX , beim Volksregistrierungsamt ausgestellt.

SV weist darauf hin, dass immer wieder gefälschte Dokumente sich Personen ausstellen lassen.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst um mein Leben.

R: Wann ist denn Ihr Bruder XXXX nach Österreich gekommen?

BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich einen Bruder habe von einer anderen Mutter. Als ich nach Österreich kam, habe ich von seiner Existenz erfahren.

R: Wie haben Sie denn von dessen Existenz erfahren?

BF: Der Freund XXXX hat mit seiner Familie Kontakt gehabt. Meine Familie hatte ihn von meinem Bruder, der sich in Europa aufhalten sollte, erzählt. Der XXXX hat mir erzählt, dass mein Bruder in Österreich sei.

R: Wissen Sie, wo ihr Bruder XXXX gelebt hat?

BF: XXXX hat beim Onkel väterlicherseits gelebt, mit dem wir keinen Kontakt hatten. Das ist seine Erzählung.

R: Wo hat dieser Onkel väterlicherseits gelebt?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wissen Sie, warum sich Ihre Familie dann bemüßigt gefühlt hat dem XXXX zu erzählen, dass Sie einen Halbbruder in Österreich haben würden?

BF: Das weiß ich nicht, ich habe von seiner Existenz nichts gewusst.

R: Wann haben Sie dann das erste Mal mit dem bis dahin unbekannten Bruder Kontakt aufgenommen?

BF: Ein Monat nach meinem Interview beim BFA.

R: Warum können Sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren?

BF: Weil mein Leben in Gefahr ist, meine Familie ist auch nach XXXX zurückgekehrt. Soll ich dann nach XXXX zurückkehren? Ich habe mich in Österreich an die Gegebenheiten gewöhnt, seit 3 Jahren lebe ich hier, ich habe die Sprache gelernt. Ich habe mit den Leuten Kontakte, ich bin auch in der Lage zu arbeiten, aber ich darf nicht.

R: Warum ist Ihr Leben in Afghanistan in Gefahr?

BF: Wegen der Feindschaft mit den Leuten. Ich wurde auch verletzt. Ich hatte eine Platzwunde am Kopf, mein Handgelenk wurde gebrochen.

R: Was heißt „wegen der Feindschaft mit den Leuten ist mein Leben in Afghanistan in Gefahr“?

BF: Ich habe im Geschäft gearbeitet, zwei unbekannte bewaffnete Personen sind in das Geschäft hineingekommen. Sie kamen mit einem weißen Jeep, einer von den beiden Personen, die in das Geschäft kamen, sprach mich mit den Wörtern „Meister, schau dir mein Auto an und repariere es“, da mein Foto auf dem Schild des Geschäftes abgebildet war. Ich habe mir sein Auto angeschaut und repariert. Als ich die Arbeit beendet habe, ging ich in das Geschäft. Die Person gab mir 2.500 Afghani. Das Geld, dass er mir geben sollte, betrug 2.000 Afghani. Aber er gab mir 2.500 Afghani. Insgesamt 500 Afghani mehr. Ich fragte ihn, warum er mir 500 Afghani mehr gegeben hat. Er sagte mir, ich solle mit ihnen mitarbeiten. Ich habe gesagt, ok passt, aber in welchen Bereich? Ich habe ihnen Tee gebracht. Die Gehilfen haben den Tee zubereitet und gebracht. Sie waren sehr freundschaftlich im Gespräch mit mir. Sie sprachen über Drogen mit mir. Ich habe ihnen gesagt, ich werde mich beraten lassen und sie dann kontaktieren. Ich nahm mir ihre Telefonnummer. Als sie gingen, ging ich zum Training. Als ich zum Club gegangen bin, war dort mein Geschäftspartner. Ich sprach mit ihm und er sagte mir, ich solle mit diesen Leuten keinen Kontakt pflegen, sie seien gefährlich. Diese Personen sprachen auch Paschtu, weil an ihrer Windschutzscheibe die Fotos von einem XXXX angebracht war. Auf ihrer Karte stand ebenfalls XXXX . Ich habe den Club verlassen und machte mich auf den Weg nach Hause.

Am nächsten Morgen, ca. um 13 Uhr zu Mittag, machte ich mich auf den Weg in das Geschäft. Unterwegs in der Nähe des Geschäftes sah ich meinen Partner, der sich auf den Weg zur Uni machte. Ich sagte ihm, dass ich bei der Polizei eine Anzeige machen würde. Wir gingen in weiterer Folge gemeinsam zur Polizei. Wir haben der Polizei den ganzen Vorfall geschildert. Die Polizei hat mir gesagt, dass sie gegen die Parlamentarier nichts unternehmen können, weil sie Mafia seien und sie gefährlich sind.

R: Was hat ihr Geschäftspartner davon gehalten, dass Sie zur Polizei gehen wollten?

BF: Er hat mir auch geraten zur Polizei zu gehen und ihnen den Vorfall zu schildern.

R: Hatten Sie vor diesem Vorfall irgendwann etwas mit Drogen in irgendeiner Art und Weise zu tun?

BF: Nein, ich bin Sportler.

R: Sind Sie schon früher deshalb schon einmal aufgefordert worden, vor diesem Vorfall, mit Leuten diesbezüglich zusammen zu arbeiten?

BF: Nein.

R: Sind andere Leute bzw. Geschäftsleute diesbezüglich aufgefordert worden, Drogen zu verkaufen?

BF: Darüber weiß ich nichts. Das was mir passiert ist, weiß ich. Ich habe von niemanden etwas diesbezügliches gehört.

R: Wie oft sind denn diese Personen mit Ihnen insgesamt in Kontakt getreten?

BF: Sie sind nur einmal mit mir in Kontakt getreten.

R: Hatten Sie die Befürchtung, dass diese Personen noch einmal bei Ihnen im Geschäft auftauchen könnten?

BF: Nein, ich hatte nichts getan um Angst zu haben.

R wiederholt die Frage.

BF: Sie haben meine Telefonnummer wahrscheinlich auch aufgeschrieben, ich hatte ihre Telefonnummer auch aufgeschrieben.

R: Was hat die Polizei gesagt, nachdem Sie dort gewesen sind?

BF: Die Polizei hat mir gesagt, dass sie nichts dagegen tun können. Sie können sich mit diesen Menschen nicht anlegen, da sie der Mafia angehören.

R: Haben Sie, nachdem Ihnen das die Polizei gesagt hat, Befürchtungen gehabt, dass diese Personen nochmals bei Ihnen auftauchen könnten?

BF: Das nicht, aber die Polizei hat diesen Leuten anscheinend Bescheid gesagt, dass wir eine Anzeige gemacht haben.

R: Haben Sie, nachdem Ihnen die Polizei das mitgeteilt hat, etwaige Vorbereitungen getroffen, falls diese Personen nochmals bei Ihnen auftauchen sollten?

BF: Nein, ich habe nicht daran gedacht, dass sie nochmals kommen würden und etwas tun würden.

R: Was heißt, dass Sie nicht daran gedacht haben, dass Sie kommen würden und etwas tun würden, nachdem Sie nur einmal Kontakt mit diesen Personen gehabt haben?

BF: Weil sie das erste Mal, als sie mich besucht haben, sehr freundschaftlich waren. Als ich am nächsten Morgen zur Polizei ging, ging ich nicht davon aus, dass diese Personen nochmals auftauchen würden und mich schlagen würden.

R: Sie sagten zuerst, dass Sie mit den Personen einmal Kontakt hatten. Jetzt sagen Sie, dass Sie nicht gerechnet haben, dass diese Personen noch einmal auftauchen würden. Können Sie mir das bitte erklären.

BF: Weil sie freundschaftlich mit mir gesprochen haben. Ich habe ihr Auto repariert, ich habe mich auch nicht geweigert. Ich habe meinem Geschäftspartner davon erzählt und wir gingen zur Polizei. Ich habe ihm nicht gesagt, dass ich eine Anzeige machen würde. Das hat dann die Polizei gemacht.

R: Warum waren Sie den Personen gegenüber nicht ablehnend, nachdem Ihnen dieses Geschäft unterbreitet wurde?

BF: Ich habe es nicht sofort abgelehnt, weil sie meine Kunden waren.

R: Was ist dann passiert, nachdem Sie bei der Polizei gewesen sind?
BF: Danach ging ich in das Geschäft und habe gearbeitet. Als die Polizei sie angerufen hat, kamen die Leute zu mir in das Geschäft. Sie haben die Scheibe meines Geschäftes kaputtgeschlagen, die Türen kaputtgeschlagen.

R: Woher wissen Sie, dass die Polizei diese Personen angerufen hat?
BF: Weil die Polizei, die Personen die angezeigt wurden, das mitteilt. Ich habe ihnen nicht gesagt, dass ich eine Anzeige gemacht habe.

R wiederholt die Frage.

BF: Weil die Polizei Kontakt mit diesen Leuten hat. Wenn man eine Anzeige erstattet, dann informiert die Polizei diese Personen.

R: Woher haben Sie gewusst, dass die Polizei mit diesen Leuten Kontakt hat?

BF: Ich habe die Personen beschrieben, die Polizei fragte mich, ob es sich dabei um XXXX handeln würde, ich bejahte dies und ich sagte der Polizei, dass ich die Fotos und die Karte dieser Person gesehen habe.

R: Wie ist die Polizei von sich aus auf diesen Namen gekommen?

BF: Weil ich die Person beschrieben habe. Da ist eine Hauptstraße und durch diese Hauptstraße fährt man zum Parlament.

R: Wie viele Parlamentarier hat das afghanische Parlament?

BF: Viele.

R: Wie viele?

BF: Genau weiß ich es nicht.

R: Ist es eine sehr begrenzte Personenzahl?

BF: Ich habe über das Parlament keine Information, das ist eine Regierungseinrichtung.

R: Wie viel Zeitraum ist dann vergangen, nachdem Sie bei der Polizei waren, dass diese Personen bei Ihnen erschienen sind?

BF: 2 Stunden war ich im Geschäft. Ich habe ein Auto repariert neben dem Geschäft.

R wiederholt die Frage.

BF: ca. 3 Stunden.

R: Was war das für ein Wochentag?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Was ist denn dann genau passiert, nachdem Sie bei der Polizei waren.

BF: Diese Leute tauchten auf und beschimpften mich.

R: Wieviel Uhr?

BF: Ca. 16 Uhr. Diese Leute sind gekommen und haben mich beschimpft und sagten, warum ich zur Polizei gegangen sein. Sie haben die Scheiben des Geschäfts kaputtgeschlagen. Ich erlitt eine Platzwunde am Kopf, sie brachen mir mein Handgelenk.

R: Schildern Sie mir bitte genau, wie sich dieser Vorfall ereignet hat, wie sich der Tatort abgespielt hat.

BF: Sie schlugen mich, ich war verletzt und die Scheiben sind zu Bruch gegangen.

R: Wer war zu diesem Zeitpunkt im Geschäft?

BF: Ich und meine Gehilfen.

R: Wie viele Personen waren das?

BF: Ich hatte 3 Gehilfen und ich.

R: Wird das Geschäft noch betrieben?

BF: Im Moment weiß ich das nicht, früher ist die Arbeit sehr gut gelaufen.

R: Haben Sie das Geschäft verkauft, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Nein, ich habe das Geschäft meinem Geschäftspartner überlassen.

R: Hat ihr Geschäftspartner von dem Vorfall, dass die Personen wiedergekommen sind, nachdem Sie eine Anzeige erstattet haben, gewusst?

BF: Mein Geschäftspartner war zu dem Zeitpunkt, als sich der Vorfall ereignet hat, auf der Uni. Ich bin dann nach dem Vorfall verletzt nach Hause gegangen.

R wiederholt die Frage.

BF: Später hat er es erfahren.

R: Was heißt später?

BF: Ich war ein Monat zu Hause und bin aufgrund meiner Verletzung gelegen. Ich weiß nicht, wann er in das Geschäft gekommen ist. Ich habe das Geschäft verlassen. Ich habe ein ganzes Jahr nicht mehr gearbeitet und habe zu Hause darauf beharrt, Afghanistan zu verlassen.

R: Haben Sie ihrem Geschäftspartner von diesem Vorfall erzählt?

BF: Ich habe alles mit ihm beendet, ich ging nach Hause und bin 1 Monat gelegen.

R: Wann haben Sie mit dem Geschäftspartner das Geschäft beendet bzw. ihren Geschäftsteil ihrem Geschäftspartner überlassen?

BF: Mit dem Überlassen meine ich nicht schriftlich oder offiziell, sondern ich habe nach dem Vorfall das Geschäft verlassen und nie wieder mit ihm Kontakt aufgenommen.

R: Hat ihr Geschäftspartner versucht, nach diesem Vorfall mit Ihnen Kontakt aufzunehmen?

BF: Möglicherweise hat er das versucht, aber ich wollte nicht, weil ich Angst gehabt habe.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, es war nur eine Vermutung. Bis jetzt weiß ich von ihm nichts.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind nach diesem Vorfall nach Hause gegangen, haben sich dort noch ein Jahr aufgehalten. Ist es in diesem Zeitraum zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: Ich habe nicht gemeint, dass ich ein Jahr zu Hause geblieben bin. 1 Monat bin ich gelegen und 1 Jahr habe ich nicht gearbeitet. Danach sprach ich mit meinem Bruder und teilte ihm mit, dass ich Afghanistan verlassen möchte, da ich Angst habe, dass mich diese Leute wiederfinden würden.

R: Ist es in dem Jahr, in den Sie sich nach diesem Vorfall noch ein Jahr aufgehalten haben, noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: Nein, ich hatte einen Autounfall.

R: Mussten Sie deswegen in das Krankenhaus?

BF: Nein, das war keine schlimme Sache.

R: Was haben Sie während dieses einen Jahres Aufenthaltes nach diesem Vorfall in Afghanistan gemacht?

BF: Ich habe nur trainiert.

R: Wo haben Sie da trainiert?

BF: Vor unserem Haus gab es einen Club Namens XXXX .

R: Was haben Sie dort trainiert?

BF: „Pankreschan“.

R: Beschreiben Sie das bitte.

BF: Es ist ein griechischer Kampfsport „Topfight“ und ist tausend Jahre alt.

R: Wie oft sind Sie dann in diesem Zeitraum trainieren gegangen?

BF: 4 Mal im Monat habe ich trainiert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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