TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/15 L518 1221958-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch


L518 1221958-2/28E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.04.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit 6 Jahren befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und reiste ca. im Jänner 2001 illegal in Österreich ein. Am 15.01.2001 brachte sie ihren ersten Asylantrag bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) ein.

I.1.1. Am 27.02.2001 erschien die bP zum Ladungstermin. Da sie aber die Dokumente vergessen hätte, verließ sie ohne Einvernahme das Amt und kehrte nicht mehr zurück.

Im Rahmen ihres ersten Antrags gab sie am 09.03.2001 schließlich vor der bB an:

Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP:      Meine Mutter ist Armenierin, deswegen konnte ich keine Dokumente bekommen.
Auch wurde ich wegen meiner Mutter verfolgt.

LA:      Wann, wo und von wem wurden Sie verfolgt?

VP:      Die örtliche Bevölkerung hat mich verfolgt, als man erfahren hat, dass meine Mutter eine Armenierin ist, hat man mich verprügelt und gedemütigt.

LA:      Wann war das?

VP:      Das war seit 1990 ständig.

LA:      Wann zum letzten Mal?

VP:      Zuletzt im Juni 2000.

LA:      Schildern Sie was im Juni 2000 passierte?

VP:      Wir wohnten in der Stadt Baku in einer Mietwohnung. Irgendwie haben die Leute erfahren, dass meine Mutter Armenierin ist. Es handelte sich dabei um junge Aserbaidschaner in meinem Alter. Gegen Abend lauerten sie mir im Dunkeln in der Nähe meiner Wohnung auf und schlugen mich zusammen. Sie sagten, ich soll von dort verschwinden, da es sonst schlimmer werden würde. Wir haben dann diese Mietwohnung aufgegeben und fuhren dann in das Dorf XXXX , wo ich bis zu meiner Ausreise lebte.

LA:      Als Sie in Baku in die Schule gingen, hatten Sie da dieselben

Probleme?

VP:      Ja hatte ich. Ich musste im Laufe der zehn Jahre meines Schulbesuches mehrmals die Schule wechseln müssen wegen dieser Probleme.

LA:      Können Sie mir die Namen der Schulen und die Adressen sagen?

VP:      Die Schulen werden dort mit Nummern bezeichnet. Meine vorletzte Schule hatte die Nummer XXXX . An die letzte Schule kann ich mich nicht erinnern. Alle zwei Schulen liegen in dem Bezirk XXXX .

LA:      In welchem Bezirk in Baku haben Sie zuletzt gelebt?

VP:       XXXX ist ein Bezirk von Baku.

Vorhalt: Vorher gaben Sie an, dass XXXX ein Dorf sei?

VP:      Ich habe das Wort "Dorf" benützt, aber den Bezirk damit gemeint.

LA:      Haben Sie immer in Baku gelebt?

VP:      Ja.

LA:      Wie viele Bezirke hat Baku?

VP:      Die genaue Anzahl kann ich Ihnen nicht sagen. Ich kenne aber

ein paar Bezirke namentlich.

LA:      Können Sie diese Bezirke aufzählen?

VP:      Narimonovski, Nizaminski, Patandart, Hatainksi, Nasiminski u. Achmedli. Das sind die Bezirke an die ich mich erinnern kann.

LA:      Wie hat man erfahren, dass Ihre Mutter ein Armenierin ist?

VP:      Das weiß ich nicht.

LA:      Als Sie in die Schule gingen, mussten Sie ja auch die Namen der Eltern bekanntgeben. War das kein Problem?

VP:      Mein Vater hat mich immer illegal in der Schule untergebracht. Bei uns gibt es die Möglichkeit, gegen Bezahlung von Schmiergeld werden nur die Daten des Vaters aufgenommen.

Vorhalt: Am Namen der Mutter ist aber nicht zu erkennen, dass diese einen armenischen Vater hat?

VP:      Ich weiß es nicht.

LA:      Mussten Sie Ihre Geburtsurkunde in der Schule vorlegen?

VP:      Das weiß ich nicht, darum hat sich immer der Vater gekümmert.

LA:      Haben Sie niemals versucht den Aufenthaltsort Ihrer Mutter ausfindig zu machen?

VP:      Ich habe meinen Vater gefragt wo meine Mutter ist und dieser sagte mir, dass meine Mutter spurlos verschwunden ist. Wir haben uns schon sehr bemüht, aber wir haben nichts rausgefunden.

LA:      Sprechen Sie armenisch?

VP:      Nein.

LA:      Warum können Sie nicht aserbaidschanisch?

VP:      Ein bißchen kann ich schon.

Vorhalt: Sie haben ja am Bau gearbeitet und da musste man Ihnen auch Anweisungen geben. Wie war das möglich wenn Sie kein Azeri sprechen?

VP:      Wir haben Russisch gesprochen.

LA:      Warum sollte man Russisch sprechen, wenn die Landessprache

Aserbaidschanisch ist?

VP:      Es leben auch Russen dort. Und die Aserbaidschaner sprechen

ebenfalls Russisch.

LA:      Waren Sie jemals in Haft?

VP:     Nein.

LA:      Hatten Sie jemals Probleme mit den aserbaidschanischen Behörden?

VP:      Mit denen hatte ich überhaupt nichts zu tun und ich habe mich auch nicht an sie gewandt.

LA:     Warum haben Sie sich nicht an die Behörden gewandt, als man Sie überfallen hat?

VP:      Ich hatte Angst, dass die Polizei mich, dann ebenfalls zu verfolgen beginnt.

LA:      Warum sollte die Polizei Sie verfolgen?

VP:      Ich habe selbst gesehen, wie Polizisten armenische Bürger zusammen geschlagen haben.

LA:      Sie sind aber keine Armenier und Sie haben keinen armenischen Namen?

VP:      Wissen Sie, dass sehen die nicht so. Die Aserbaidschaner verfolgen alle jene die armenisches Blut in sich haben.

LA:      Wie hätten die Behörden feststellen können, dass Ihre Mutter einen armenischen Vater hat

VP:      Wahrscheinlich ist das in den Archiven festgehalten.

LA:      Wann waren die letzten Wahlen in Aserbaidschan?

VP:      Ich habe die politischen Ereignisse überhaupt nicht verfolgt und weiß deshalb das Datum nicht.

LA:      Wer ist Präsident von Aserbaidschan?

VP:      ALIJEV Gejdar.

LA:      Wie heißt die Landeswährung von Aserbaidschan?

VP:      Manat und Gepik. Gepik gibt es jetzt nicht mehr.

LA:      Warum gibt es die Gepik nicht mehr.

VP:      Wahrscheinlich durch die hohe Inflation. Die kleinste Einheit ist jetzt 50 Manat. Früher gab es 1,10 und 20 Manat.

LA:      An was verstarb Ihr Vater und wo ist er begraben?

VP:      Mein Vater verstarb eines natürlichen Todes. Es ist in Baku auf dem Friedhof XXXX .

LA:      Hatte Ihr Vater Geschwister?

VP:      Nein.

LA:      Wer erledigte die Bestattung?

VP:      Ein Arbeitskollege von meinem Vater.

LA:      Wie funktioniert das öffentliche Verkehrsnetz in Baku?

VP:      Es gibt eine U-Bahnlinie die teilt sich dann zwei Linien und zwei verschiedene Endstationen. O-Bussi, Tramway, Autobusse und Taxis mit einer bestimmten Fahrroute.

LA:      Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

VP:      Nein.

LA:      Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie in Ihr Heimatland

zurückkehren würden?

VP:      Wenn ich zurückfahren sollte und die erfahren, dass meine Mutter eine Armenierin ist, werden Sie mich so wie früher zusammenschlagen körperlich und seelisch misshandeln.

LA:      Warum können Sie die Frage Ihrer Staatsangehörigkeit nicht beantworten?

VP:      Ich habe offiziell überhaupt keine Staatsbürgerschaft. Gelebt habe ich immer in Aserbaidschan.

LA:      Hatten sie jemals einen sowjetischen Inlandspass?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie noch andere Dokumente?

VP:      Nein, außer den vorgelegten Dokumenten habe ich keine weiteren Papiere. Ich hatte ein Abschlusszeugnis, dass habe ich aber bei einem Wohnungswechsel verloren.

LA:      Warum haben Sie Ihren Asylantrag als Aserbaidschaner gestellt?

VP:      Dr. Klodner hat mich gefragt woher ich komme und deshalb von vornherein angenommen, dass ich ein Aserbaidschaner bin.

LA:      Wie haben Sie den Dolmetsch verstanden?

VP:      Sie übersetzen sehr gut.

Mir wurde die Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt und bestätige ich mit meiner Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift und dass ich dem nichts mehr hinzuzufügen habe.

Vorgelegt wurden eine Geburtsurkunde und ein Sportlerausweis.

I.1.3. Mit Bescheid vom 23.03.2001 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit 10.11.2008 das Verfahren an die bB zurück, da die Staatsangehörigkeit der bP nicht ausreichend erörtert wurde.

I.1.4. Am 21.01.2009 wurde die bP nochmals einvernommen. Sie legte Fotos und einen Taufschein vor und stützte sich nunmehr zudem darauf, dass sie christlichen Glaubens sei und Probleme wegen ihrer Religion gehabt hätte. Sie habe schon mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen und sei deswegen auch in Österreich bereits einmal im Krankenhaus gewesen.

Eine Anfrage der bB über die Staatendokumentation, eingelangt am 19.02.2009 ergab, dass die bP unter den von ihr genannten Personalien in Baku nicht aufscheint. In der von der bP genannten Schule ist der von der bP angegebene Name nicht bekannt und handelt es sich bei der auf dem vorgelegten Klassenfoto ersichtlichen Person um XXXX . Die abgebildeten Eltern dieser Person wären Ukrainer und hätte die bP nicht in dem von ihr genannten Sportclub trainiert.

Die vorgelegte Geburtsurkunde wurde im Rahmen einer urkundentechnischen Untersuchung als gefälscht eingestuft.

Am 02.07.2009 wurde die bP ein weiteres Mal einvernommen. Die bP gab ua. an, dass sie illegal gearbeitet habe und ihr bekannt sei, dass ein Aufenthaltsverbot gegen sie besteht. Sie habe kein gefälschtes Dokument vorlegen wollen, der Vater habe diese Urkunde erhalten gegen Bestechung. Zum Foto gab die bP an, dass ihr Vater dem Direktor der Schule Geld gegeben habe, damit verheimlicht wird, dass die Mutter Armenierin ist. Vielleicht hätte der Direktor die bP daher unter anderem Namen eingetragen.

Am 22.07.2009 wurde eine Stellungnahme des Vertreters übermittelt.

Das erste Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 05.08.2009 rechtskräftig negativ entschieden. Zugleich wurde eine Ausweisung ausgesprochen. Es wurde festgestellt, dass die Erkrankungen der bP (Hepatitis, Magenentzündung, Depression) in Aserbaidschan behandelbar sind. Die bP sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger, da sie auf dem Gebiet dieses Staates geboren sei und damit die Staatsangehörigkeit feststehe. Die bP sei persönlich unglaubwürdig, da es sich bei der Person auf den vorgelegten Schulfotos um eine andere Person handelt und zudem die vorgelegte Geburtsurkunde eine Totalfälschung sei. Die bB ging damit davon aus, dass die Mutter der bP nicht Armenierin gewesen ist und damit in diesem Zusammenhang keinerlei Verfolgungshandlungen glaubwürdig sind. Die bP spreche auch Azeri und nicht Armenisch. Die bP habe zudem ihr Vorbringen gesteigert und auch nicht nachvollziehbare Angaben zu der vorgelegten Urkunde bzw. deren Verfälschung gemacht. Hinsichtlich des Taufscheins sei nicht ersichtlich, dass dieser tatsächlich die bP betrifft und seien derartige Dokumente überdies leicht gegen Bezahlung zu Erhalten.

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zugestellt.

Die bP wurde für 29.09.2009 vor die bB geladen. Die Vertretung gab hierzu über Nachfrage bekannt, dass sie nicht wisse, warum der Termin nicht wahrgenommen worden ist und sei das Vollmachtverhältnis mittlerweile aufgelöst. Erhebungen der Polizei am 29.12.2009 ergaben, dass die bP den Mietern der Wohnung an der Adresse, an welcher die bP gemäß ZMR gemeldet war, nicht bekannt war. Dem Festnahmeauftrag konnte damit nicht entsprochen werden und war die bP in Folge unbekannten Aufenthalts.

I.2. Mit Bescheid vom 19.08.2004 wurde gegen die bP ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits 3x strafrechtlich in Österreich verurteilt worden ist. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und wurde vielmehr der Bescheid, rechtskräftig mit 22.08.2005 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot unbefristet ausgesprochen wird.

I.3. Im Mai 2010 langte eine Anfrage eines Krankenhauses im Zusammenhang mit Ambulanzgebühren hinsichtlich der bP ein. Am 26.07.2011 und 01.03.2012 langten Schreiben wegen Einbringung rückständiger Pflegegebühren ein.

I.4. Die bP wurde am 27.05.2014 im Rahmen einer Personenkontrolle aufgegriffen und einvernommen. In weiterer Folge wurde sie am 28.05.2014 vor der bB einvernommen und stellte sie im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.4.1. Am 28.05.2014 gab die bP an:

Ich werde derzeit nicht von einem Anwalt vertreten.

Ich bin am 10.01.2001 über unbekannt eingereist.

Als Grund meiner Einreise gebe ich an, dass ich in Österreich Asyl wollte.

Bei meiner Einreise war ich im Besitz von unbekannten Barmitteln

Derzeit besitze ich € 9.-.

Es wird in Erinnerung gebracht, dass mein Asylverfahren zur Zahl: 01 00.869 am 05.08.2009 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zugleich wurde eine Ausweisung ausgesprochen.

Weiters wurde gegen mich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ich verfüge seit dem 01.04.2010 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Ich bin nicht ausgereist, weil ich dachte, dass mein Anwalt das mit dem Asyl geregelt hat. Ich kann nicht mehr sagen wer mein Anwalt ist. Ich nehme daher nicht an, dass ich dzt. noch von ihm vertreten werde.

Meinen Lebensunterhalt/Aufenthalt finanziere ich durch Schwarzarbeit.

Ich verfüge über kein Reisedokument.

Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig.

Ich habe keine Familie mehr in meinem Heimatland. Ich habe auch keine Familie in Österreich.

Ich habe in Österreich bei verschiedenen Bekannten seit 2010 unangemeldet Unterkunft genommen. Derzeit nehme ich bei der Caritas Unterkunft und bin noch immer nicht gemeldet. Ich habe jedoch auch bei der Caritas keinen festen Schlafplatz und bin dort wo Platz ist oder bei Freunden.

Meine Effekten befinden sich bei Bekannten.

Ich benötige keine Einholung meiner Effekten, ich rufe meinen Bekannten an, der bringt mir meine Sachen.

Ich wurde am 27.05.2014 in XXXX angetroffen, wobei folgender Sachverhalt festgestellt werden konnte:

Ich verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und besteht gegen mich eine rechtskräftige Ausweisung und ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Ich bin meiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte mich illegal in Österreich auf.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts beabsichtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Weiters ist beabsichtigt für sie bei ihrer Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beantragen und sie nach Einlangen dieses Dokumentes in ihr Heimatland abzuschieben.

Dazu gebe ich an, dass ich einen neuen Asylantrag stellen möchte.

Ich werde in meinem Heimatland Aserbaidschan aus folgenden Gründen verfolgt:

Ich habe keine neuen Gründe anzuführen, als jene die ich schon im ersten Asylverfahren angegeben habe.

Ich möchte jetzt in Österreich neuerlich um Asyl ansuchen.

Das Bundesamt stellt in meinem Fall folgendes fest.

Ich habe in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird mir die für mich zuständige Organisation mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.

Ich bin mit 10:30 Uhr gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG als festgenommen anzusehen und werde der Asyleinvernahmegruppe zur Erstbefragung vorgeführt. Die EAST-Ost wird darüber entscheiden, ob gegen mich trotz Stellung eines weiteren Asylantrages eine Sicherungsmaßnahme angeordnet werden wird.

Sollte ich zum Asylverfahren zugelassen werden, werde ich darauf hingewiesen, dass ich dem Bundesamt eine Adresse bekannt zugeben habe, damit es möglich ist, dass Verfahren zu führen.

Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen.

Ende der Amtshandlung am 28.05.2014 um 10:40 Uhr

-        Betreffend der erneuten Asylantragsstellung gab die bP am selben Tag befragt nach den Gründen der Folgeantragsstellung Folgendes an:

Ich habe niemanden zuhause und es herrscht Krieg. Mein alter Asylantrag ist abgelehnt.

Nein, ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Ich werde vielleicht eingesperrt werden. Ich weiß es nicht genau. Meine Mutter ist Armenierin und die sind mit den Aserbaidschanern verfeindet

I.4.2. Die Ladung zu einer weiteren Einvernahme für 18.12.2018, gerichtet an die Adresse der bP lt. ZMR konnte nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück.

I.4.3. Am 22.01.2019 langte eine Adressenbekanntgabe und ein Antrag auf Fortsetzung des gemäß Auskunft der Grundversorgung mit 02.01.2019 eingestellten Verfahrens ein.

I.4.4. Am 04.03.2019 wurde die bP ein weiteres Mal vor der bB einvernommen.

Hierbei gab sie im Wesentlichen an:

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Der Dolmetscher wird aufgefordert, bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. Des Weiteren wird die Verfahrenspartei darauf hingewiesen, dass ihren Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt sowie auch darüber, dass die Vorlage falscher Beweismittel sowie falsche Angaben zur Identität oder Herkunft strafrechtliche Folgen und eine für Sie nachteilig verlaufende Glaubwürdigkeitsprüfung nach sich ziehen. Im Fall von Urkundendelikten, oder etwa einer Täuschung in Bereicherungsabsicht ist auch mit strafrechtlicher Ahndung zu rechnen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Es ist wichtig, dass Sie nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, diese gleich vorzulegen.

Sollten Sie etwas vergessen haben oder nicht in der Lage sein eine der an Sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, geben Sie dies bitte unverzüglich an. Sollten Sie den Inhalt einer Frage oder den Wortlaut nicht verstanden haben, teilen Sie dies ebenfalls unverzüglich mit.

LA:     Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

VP:      Ein bisschen Depressionen. Ich habe einen Selbstmordversuch (Partei zeigt Nähte) vor zwei drei Wochen versucht. Mein Hausarzt behandelt mich. Es wurde mir bereits eine Überweisung für den Psychiater ausgestellt. Im Krankenhaus wurde mir dazu gerate. Ich habe die Überweisung nicht mit. Ich wusste nicht, dass es von Relevanz ist. Weil ich Psychopharmaka nehmen. Unter anderen Antidepressive und Beruhigungsmittel. Die Symptomatik ist erkennbar. In der Ubahn bekomme ich Panik. Auch in einer überfüllten Tram. Mein Termin ist Mitte März. Am 15.03 oder 16.03 im Gasometer bei Dialog.
Enzephalopathie habe ich seit etwa einem Jahr. Ich habe versucht den Arzt zu finden. Ich habe aber keine Unterlagen der Arzt ist wohl schon in Pension. Ich war nicht bei einem anderen Arzt. Ich habe überhaupt keine Lust mein Haus zu verlassen. Ich bin stehts zu Hause außer jemand motiviert mich dazu das Haus zu verlassen. Ich habe eigentlich kein Interesse daran das Haus zu verlassen.

LA:      Wieso kommen Sie heute zu spät zu Ihrer Einvernahme?

VP:      Der Verkehr war schuld. Deshalb habe ich mich verspätet. Die Öffis waren zu spät.

LA:      Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP:     Nein.

LA:      Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?

VP:     Nein. Ich wollte aber kann es mir nicht leisten.

LA:      Sie stellten bereits mehrfach einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wiederholt abgelehnt. Sie tätigten wiederholt falsche Angaben zu Ihrer Identität und legten gefälschte Beweismittel vor. Sie wurden straffällig. Gegen Sie wurde auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Sie stellen erneut einen Asylantrag. Ich weise deshalb erneut auf Ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hin sowie auf das Neuerungsverbot im Asylverfahren.

VP:      Was die Identität betrifft, habe ich schon bei der letzten Einvernahme gesagt, dass alle diese Sachen mein Vater geregelt hat. Er war bei KGB bei einer bestimmten Abteilung angestellt. Als ich nach Österreich kam, war ich noch jung. Ich war damals 19 Jahre. Ich habe nicht gewusst wohin ich fahre. Ich habe das ganze Gold meines Vaters seinem Freund gegeben. Ich wurde einfach zum Westbahnhof gebracht. Da wurde ich von drei Türken abgeholt. Die haben mich zur Caritas gebracht. Ich habe diese Leute danach nie wieder gesehen. Wenn Sie danach fragen, warum ich weiß, dass mein Vater zum KGB gehört hat, sage ich, dass während des Krieges, russische Truppen in Aserbaidschan einmarschiert sind. Als Aserbaidschan sich von Russland trennen wollte, wurde unsere Familie mit Spezialeinheiten in Schutz genommen. Da saßen vermummte Männer. Ich war damals sehr klein und kann mich nicht gut erinnern. Auf unsere Familie wurde Acht gegeben, während die anderen sterben durften. Die Panzer waren in der Stadt, das habe ich durch ein kleines Loch gesehen. Unsere Fenster wurden mit kugelsicheren Westen verhängt.

LA:      Sie waren bei Ihrer Einreise in Österreich 21 Jahre alt. In diesem Alter darf man doch schon etwas Selbstverantwortung erwarten.

VP:      Ich konnte keine Sprachen und keine Kurse bekommen. Ich wurde zur Caritas gebracht und es wurde mir eineinhalb Tausend Schilling ausgehändigt und dann wurde ich zwei Wochen später der Caritas verwiesen, damit ich günstig eine Wohnung finde. Es wurde mir geraten jemanden zu finden und eine Wohnung zu finden.

LA:      Sie sind seit 19 Jahren hier. Wieso haben Sie sich nicht um Dokumente bemüht?

VP:      Ich habe die Geburtsurkunden gezeigt.

LA:      Sind das jene die durch die Behörde als Fälschung identifiziert worden sind?

VP:      Ich weiß nicht was das war, was mir der Freund meines Vaters gegeben hat. Andere Dokumente habe ich nicht. Befragt gebe ich an, dass ich die Dokumente vom Freund meines Vaters. Ich hatte so viele verschiedene Namen gehabt, weil mein Vater die Namen immer gewechselt hat. Vom Freund meines Vaters habe ich den echten Namen erfahren. Ich hatte immer eine Geburtsurkunde. Ich habe die verloren und vor meiner Abreise hat der Freund mir eine neue gebracht.

LA:      Können Sie heute identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?

VP:      Ich habe nichts mit.

LA:      Geben Sie ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an.

VP:       XXXX in Baku, Aserbaidschan. Ich habe keinen aserbaidschanischen Pass bekommen. Ich habe bis zu meiner Ausreise immer in Baku gelebt.

LA:      Wo haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich gewohnt?

VP:      Erst wurde ich bei meinem Anwalt angemeldet. Als dieser verstorben ist, haben mich seine Verwandten abgemeldet. Und nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Damals habe ich zwischen 2007 und 2009 den negativen Bescheid bekommen. Ich weiß nicht genau was das war. Ich wurde auf der Straße angehalten während einer Kontrolle. Ich wurde dann in die Schubhaft genommen. Am nächsten Tag habe ich einen neuen Asylantrag gestellt und wurde nach XXXX gebracht. Danach bin ich nach XXXX gezogen. Danach XXXX , dann wieder XXXX . Ich wurde dann beim Meldeamt als „ XXXX “ angemeldet. Deshalb hat die Korrespondenz nicht zugestellt werden. Ich habe dann viele Probleme bekommen und wollte dies beim Meldeamt anregen und um die Korrektur ersuchen und wollte eine schriftliche Bestätigung. Das verstoßt gegen den Datenschutz wurde mir gesagt. Ich lebe in der XXXX . Am Meldeamt wurde mir gesagt, dass es geändert wird. Ich war dort zwei Tage nach der Einvernahme. Ich war dort vor ca. einem Monat.

LA:      Zwischen Ihrer negativen Entscheidung im Jahr 2009 und Ihrer erneuten Antragsstellung im Jahr 2014 liegen fünf Jahre. Was war in diesen fünf Jahren?

VP:      Wie ich bereits gesagt habe ist mein Anwalt verstorben und ich wusste nicht, dass ich abgemeldet war und mein Asylantrag abgelehnt wurde. Ich habe deutlich gesagt, dass ich erst von der Polizei 2014 Kenntnis erlangt habe. Ich war im Glauben ich wäre legal hier, da ich im Besitz der Asylkarte war. Ich hatte auch jedes Jahr eine Jahreskarte der Wiener Linien.

LA:      Wo haben Sie den gelebt in dieser Zeit?

VP:      In der XXXX . Befragt gebe ich an, dass ich in der XXXX und auch in der XXXX gemeldet wurde. Weil ich nicht gut Deutsch konnte, habe ich meine Papiere der Vermieterin gegeben und diese haben mich angemeldet.

LA:      Was haben Sie in diesen Jahren gemacht?

VP:      So wie ich konnte, habe ich schwarzgearbeitet. Was sollte ich tun?

LA:      Wieso haben Sie sich fünf Jahre nicht um Ihr Verfahren gekümmert? Wieso kamen Sie nicht zur Behörde und haben nachgefragt?

VP:      Ich habe die Caritas gefragt. Die Caritas sind meiner Meinung nach äußerst kompetent und die haben mir gesagt, dass sie mich vertreten und mir einen Rechtsberater zur Verfügung stellen könne. Ich hatte vier von diesen. Sie sagten mir, dass sie sich um alles kümmern werden. Sie sagten mir ich bekomme ein Einvernahme bald. Ich hatte selber keine Lust auf Schwarzarbeit und illegalen Status. Das war nicht in meinem Sinne.

LA       Nochmals, wieso haben Sie sich fünf Jahre nicht um Ihr Verfahren gekümmert?

VP:      Wenn ich die Bestätigungen finde, kann ich nachweise, dass ich fast alle sechs Monate im Spital war mit Depression. Befragt gebe ich an, dass ich diese Depressionen seit 2006 oder 2007 habe. Befragt warum ich davon noch nie etwas gesagt habe, gebe ich an, dass das die Aufgabe meiner rechtsfreundlichen Vertretung ist, diese Dinge zur Verfügung zu stellen.

LA:      Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an?

VP:     Ich habe keine Staatsangehörigkeit. Ich bin in Aserbaidschan geboren, die damalige Sowjetunion. Ich weiß nicht welche Staatsangehörigkeit mein Vater, ich weiß, dass er ein ethnischer Ukrainer ist. Ich weiß nur, dass ich in Aserbaidschan geboren bin. Er könnte in jeder Republik geboren sein. Ich habe mit meinem Vater nicht über irgendetwas gesprochen. Das war tabu darüber zu reden.

LA:      Welcher Volksgruppe gehören Sie an? Welchem Stamm?

VP:      Ich bin ein Mischling. Meine Mutter war Armenierin und mein Vater Ukrainer.

LA:      Welche Religion haben Sie?

VP:      Christ. Russisch Orthodox.

LA:      Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum und den derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engeren Familienmitglieder.

VP:      Vater: XXXX verstorben.
Mutter: XXXX , den Nachnamen kenn ich nicht. Sie ist seit 1990 verschwunden. Am Land ist es üblich, dass eine verheiratet Frau den Namen des Ehemannes trägt. Ihren Mädchennamen kenn ich nicht.


Ich habe keinen Bruder meines Vaters gesehen. Ich weiß nicht ob er Brüder oder Schwester hatte.
Ich war noch ein Kind, als meine Mutter verstorben ist, es war 1991. Ich habe versucht mit meinem Vater zu reden, aber er hat es mir untersagt darüber zu reden.


Ich habe keine Geschwister, auch keine Großeltern. Vielleicht gibt es diese. Ich gebe befragt an, dass mein Vater nicht darüber reden wollte.


Befragt gebe ich an, dass ich sehr viele Schulen gewechselt habe und daher haben sich daraus keine echten Freundschaften entwickelt. Ich habe Bekanntschaften aber keinen Kontakt.


Ich gebe befragt an, dass der Freund meines Vaters der mir die Geburtsurkunde gegeben hat, kein Kontakt hat zu mir. Ich kann auch keinen Kontakt herstellen. Ich weiß nicht ob es möglich wäre.

LA:      (auf Deutsch) Verstehen Sie mich wenn ich Deutsch mit Ihnen spreche?

VP:      Ich spreche Russisch, Türkisch und Aserbaidschanisch. Ich verstehe auch viel in Deutsch. Ich habe aber eine schlechte Grammatik. Ich bin zwischen A1 und A2. Ich gebe an, dass ich meistens mit russischsprachigen Menschen auf Russisch gesprochen habe und deshalb wenig Deutsch kann. Ich weiß es ist nicht gut für mich. Die Kurse die ich besucht habe, waren schlecht besucht und schlecht organisiert.

LA:      Welche Schulbildung haben Sie?

VP:      Ich habe die Matura abgeschlossen.

LA:      In welchen Bereichen waren Sie bereits beruflich tätig?

VP:      Ich habe in Aserbaidschan nicht gearbeitet. Ich gebe befragt an, dass ich mit 16 oder 17 die Schule abgeschlossen habe. Befragt gebe ich an, dass ich nach der Schule bis zur Ausreise versucht habe als Schuster eine Lehre zu machen. Oder als Kellner. Wir haben oft Städte gewechselt und ich konnte nichts fertigmachen. Ich gebe befragt an, dass ich die Gegenden in Baku meinte und nicht „Städte“. Da sind wir umgezogen.

LA:      Verstehen Sie weiterhin alles? Können Sie sich konzentrieren?

VP:      Ja.

LA:      Hat sich seit Ihrer letzten Asyleinvernahme an Ihren Fluchtgründen oder an Ihren Rückkehrbefürchtungen etwas geändert?

VP:      Ich werde umgebracht weil meine Mutter Armenierin war und mein Vater beim KGB gearbeitet hat. Deshalb werde ich große Probleme bekommen. Da wird man draufkommen. Auch weil ich hier um Asyl angesucht habe, werde ich Probleme bekommen. Obwohl die Behörde nicht mehr KGB heißt. Alle wissen, dass es keine gute Behörde ist. Denselben Ruf hat die Behörde jetzt auch schon mit dem neuen Namen. Ich habe dies bereits erwähnt. Aber die Dolmetscherin war nicht gut. Es wurde deshalb nicht aufgenommen. Damals konnte nicht gutes Deutsch und konnte nicht verstehen, was gesagt wurde. Später hatte ich verstanden, dass diese Rückübersetzung nur gekürzt vorgelesen wurde. Dies war die Einvernahme 2001 oder so. Das erste Interview das ich hatte. Die zweite Einvernahme war nur sehr kurz.

LA:      Wieso haben Sie bei Ihrem Folgeantrag dieses Vorbringen dann nicht angeführt?

VP:      Das habe das gesagt, aber es wurde nicht aufgenommen.

LA:      Haben Sie weitere Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen?

VP:      Ich weiß nicht wie Lage ist im Moment, aber sie ist aktuell nicht besonders gut. Der russische Friedhof wurde demoliert. Es zeigt religiöse Intoleranz. Wenn ich das auf dem moslemischen Friedhof machen würde, was würde dann passieren.

LA:      Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

VP:      Ich weiß nicht ob es ein Verein ist, aber ich habe eine Organisation besucht. Wo sich russischsprachige versammeln.

LA:     Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP:      Ich möchte es gerne. Ich bekomme zwei Wochen Zeit für eine Stellungnahme.

Anmerkung: Eine Kopie des LIB zu Aserbaidschan wird der Partei ausgehändigt.

LA:     Möchten Sie sich noch etwas angeben?

VP:     Nein.

LA:     Konnten Sie sich konzentrieren?

VP:     Ja.

LA:     Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP:     Ja.

Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den beigezogenen Person/en zur Durchsicht vorgelegt.

Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den beigezogenen Person/en vorgelesen.

Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben: Übersetzung durch den anwesenden Dolmetsch

LA:      Wurde Ihnen alles rückübersetzt?

VP:      Ja.

LA:      Wurde das rückübersetzt, was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen angeben?

VP:      Alles wurde korrekt angegeben.

Die bP legte im Rahmen dieser Einvernahme medizinische Unterlagen aus den Jahren vor 2010 vor.

I.4.5. Eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.04.2019 ergab wiederum, dass die bP lt. den in der Anfragebeantwortung zitierten gesetzlichen Bestimmungen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit hat bzw. erlangen kann und stünde dem auch eine etwaige armenische Abstammung eines Elternteils nicht entgegen.

I.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 2, 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :

?        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Da Sie keine originalen Reisepass oder einen sonstigen Nachweis Ihrer Identität vorzulegen, kann Ihre Identität letztlich nicht festgestellt werden. Sie legten in Ihrem Erstverfahren bereits gefälschte Dokumente vor. Daher muss auch an vielen Ihrer Angaben zu Ihrer Person gezweifelt werden.

Die Feststellungen zu Ihrer Religionszugehörigkeit, Herkunft in Aserbaidschan, Schulausbildung etc. ergeben sich aus Ihren vor dem BFA getätigten gleichbleibenden Angaben.

Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich Ihres Geburtsortes, Ihres ständigen Aufenthalts vor Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan sowie aufgrund der Ermittlungen in Ihren bisheriger Verfahren bzw. der durchgeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach Sie aufgrund Ihres Geburtsortes und bisherigen Aufenthaltes aserbaidschanischer Staatsangehöriger sind.

Sie sind volljährig, gesund und arbeitsfähig. Weder behaupteten Sie an schweren Krankheiten zu leiden noch sind solche für die Behörde ersichtlich. Dazu sei ausgeführt, dass die medizinische Versorgung im Hinblick auf psychische Erkrankungen in Aserbaidschan gegeben ist. Hierbei sei auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Betreffend Ihre psychischen Probleme legten Sie zu keinem Zeitpunkt entsprechende Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vor. Sie gaben an psychisch und physisch in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen und ergaben sich auch keine Momente die eine Einvernahme- oder Konzentrationsfähigkeit Ihrerseits in Frage stellen würden.

Sie gaben an, keine Beziehung zu führen, nicht verheiratet zu sein und auch keine Kinder oder sonstige Obsorgepflichten zu haben. Sie gaben weiter glaubhaft an, in Österreich über keine familiären Bindungen zu verfügen.

Sie gaben an, dass Ihr Vater verstorben sein und Sie den Aufenthaltsort Ihrer Mutter nicht kennen würden. Sie gaben weiters an, keine weiteren Verwandten zu haben. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass Sie über Verwandte in Aserbaidschan verfügen. Im Hinblick auf Ihre während des Erstverfahrens vorgelegten Unterlangen (gefälschte Geburtsurkunde, Klassenfoto mit nachweislich anderen Personen), muss Ihnen in Hinblick auf Ihre Angaben zu Ihrer Familie die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es konnte daher weder festgestellt werden, dass Sie über keine Familienangehörige in Ihrem Heimatland verfügen noch, dass Sie oder Ihre Mutter der Volksgruppe der Armenier angehören.

Sie reisten spätestens 2001 in Österreich und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jahre 2009 wurde Ihr Asylantrag abgelehnt und gegen Sie eine Ausweisung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen.

Sie wurden mehrfach in Österreich strafrechtlich verurteilt:

o         XXXX

o         XXXX

o         XXXX

o         XXXX

Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, Sie tauchten fünf Jahre in Österreich unter und entzogen sich Ihrem Verfahren. Sie gaben an 2007 oder 2009 einen negativen Bescheid bekommen zu haben. Sie ergingen sich in Ausflüchten betreffend Ihrer Probleme mit dem Meldeamt und der Tatsache, dass Sie nicht greifbar waren oder an Ihrem Verfahren mitwirkten.

Betreffend der fünf Jahre zwischen Ihrem negativen Asylantrag und Ihrem erneuten Aufgriff gaben Sie an, dass Ihr Anwalt verstorben sei und Sie nicht wussten, dass Sie abgemeldet gewesen wären. Dies hätten Sie erst im Jahre 2014 durch die Polizei erfahren. Während dieser Zeit hätten Sie nicht gemeldet in der XXXX gelebt und gingen der Schwarzarbeit nach. Sie wichen den weiteren Fragen aus und konnten nicht erklären, wieso Sie sich in der Zeit von 2009 und 2014 nicht um Ihr Verfahren kümmerten. Sie gaben an, dass die Caritas Ihnen gesagt hätte, dass sie Ihnen helfen würden und dass Sie häufig im Spital waren wegen Depressionen.

Sie legten bei Ihrem ersten Asylverfahren gefälschte Unterlagen (Geburtsurkunde, Klassenfotos) vor. Sie konnten dahingegen keine glaubhafte Erklärung abgeben. Sie verwiesen darauf, die Unterlagen von einem Freund Ihres Vaters erhalten zu haben. Sie legten keine weiteren Unterlagen vor. Sie gaben zwar an, dass Sie bei Ihrer Ankunft in Österreich noch sehr jung waren und bis dahin alles Ihr Vater geregelt habe, jedoch erlaubt sich die Behörde darauf hinzuweisen, dass Sie bei Ihrer Einreise nach Österreich bereits 21 Jahre alt waren. In diesem Alter kann eine gewisse Eigenverantwortung vorausgesetzt werden.

Ihre Angaben während Ihres gesamten Verfahrens waren vage, unkonkret und nicht glaubhaft.

Aufgrund Ihres bisherigen Verfahrens sind Sie als (fast) gänzlich unglaubhaft einzustufen. Glaubhaft sind lediglich Ihre Angaben wonach Sie in Aserbaidschan geboren und aufgewachsen sind, Ihre christliche Religionszugehörigkeit und Ihre Angaben zu Ihrer Schulbildung. In sämtlich anderen Punkten ist von Ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit auszugehen.

Dass Sie Staatsbürger von Aserbaidschan sind, konnte mit Verweis auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentationsanfragen festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden konnte, wie bereist ausgeführt, Ihre armenische Volksgruppenzugehörigkeit. Sie konnten diese weder nachweisen, noch lässt Ihr Nachname auf eine armenische Abstammung schließen.

?         Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil des Verfahrens die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, von es nachfolgende Grunderfordernisse erfüllt:

1.       Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2.       Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3.       Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegung mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erschienen.

4.       Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstatte oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

In Ihrem Erstverfahren gaben Sie an, aufgrund Ihrer behaupteten armenischen Volksgruppenzugehörigkeit (mütterlicherseits) verprügelt worden zu sein. Es wurde daraufhin festgestellt, dass sowohl Ihre vorlegte Geburtsurkunde wie auch das vorlegte Klassenfoto Fälschungen seien bzw., dass es sich bei der Person auf dem Klassenfoto nicht um Sie handeln würde.

Bei Ihrer Erstbefragung zu Ihrer Folgeantragsstellung gaben Sie an, dass sich Ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Sie wüssten nicht, was Ihnen bei einer Rückkehr drohen wurde. Sie wurden vielleicht eingesperrt werden. Sie führten dies darauf zurück, dass Ihre Mutter Armenierin sei.

In Ihre Einvernahme durch das BFA steigerten Sie Ihre Fluchtgründe indem Sie nunmehr angaben, dass Ihr Vater für den KGB gearbeitet hätte. Sie würden deshalb bei einer Rückkehr Probleme bekommen. Sie konnten jedoch keine näheren Angaben dazu machen. Auch nicht, wieso die behauptete Tätigkeit Ihres Vaters fürs Sie Probleme mit sich bringen würde. Sie konnten auch nicht schlüssig erklären, wieso Sie dies nicht bereits in Ihrem bisherigen Verfahren vorbrachten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Neuerungsverbot im Asylverfahren hingewiesen. Da dieser behauptet Fluchtgrund, die Tätigkeit Ihres Vaters bereits vor Ihrer Einreise in Österreich bestand hatte, fällt dieses Vorbringen jedenfalls unter das Neuerungsverbot. Zusätzlich sei angeführt, dass Ihnen im Hinblick auf Ihr bisheriges Verhalten bereits jedwede Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Es ist auch nicht zu erklären, wieso Sie bis zu Ihrer erneuten Asyleinvernahme hätten warten sollen, um den behaupteten Beruf Ihres Vaters vorzubringen, welcher doch behauptet einer Ihrer Hauptfluchtgründe war. Es liegt im Interesse eines jeden Asylwerbers sein Fluchtvorbringen so ausführlich wie möglich darzulegen. Sie hätten dies bereits während Ihrer Erstantragsstellung tun können. Sie erwähnten die behauptete Tätigkeit Ihres Vaters jedoch mit keinem Wort. Die Behörde schließt daraus, dass Ihr Vater niemals für den KGB oder eine ähnliche Organisation zuständig war.

Ansonsten wiederholten Sie lediglich, dass Sie Probleme wegen der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit Ihrer Mutter Probleme bekommen würden. Dies wurde bereits in Ihrem letzten Asylverfahren gewürdigt und kann mit Verweis auf die Staatendokumentation nicht festgestellt werden, dass Personen armenischer Abstammung im ganzen Land systematisch verfolgt werden wurden. Auch hier sei angeführt, dass Ihr Nachname keinen armenischen Ursprung hat, Ihre Geburtsurkunde als gefälscht erkannt wurde und die behauptete armenische Staatsangehörigkeit Ihrer Mutter nicht festgestellt werden konnte. Ihnen kommt, wie bereits ausgeführt, in diesem Punkt keinerlei Glaubwürdigkeit zu.

Selbst bei theoretischer Glaubwürdigkeit der Volksgruppenzugehörigkeit Ihrer Mutter ist nicht ersichtlich, wieso Ihnen deshalb in Ihrer Heimat Verfolgung drohen würde.

Ihre Staatsangehörigkeit stand für die Behörde bereits fest. Ihre Angaben betreffend Ihre behauptete Staatenlosigkeit waren unglaubhaft. Hierbei sei auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen.

Andere Fluchtvorbringen hatten Sie nicht und sind solche auch für die Behörde nicht ersichtlich.

Sie stellten nach Erlassung einer Ausweisung sowie eines unbefristeten Einreiseverbotes erneut einen letztlich unbegründeten Asylantrag ohne neue Fluchtgründe geltend zu machen. Auch stellten Sie diesen Asylantrag erst, als Sie durch die Polizei aufgegriffen wurden, nachdem Sie fünf Jahre untergetaucht in Österreich lebten.

In Zusammenschau muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie Ihren Asylantrag nur stellten, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich weiterhin zu verlängern.

Die Behörde kommt daher zu der Ansicht, dass Ihre Motive betreffend das Verlassen Ihres Heimatlandes und zum weiteren Verbleib in Österreich rein wirtschaftlich motiviert waren bzw. sind. Es ist daher mit höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie weder in der Vergangenheit, der Gegenwart noch im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine Verfolgung zu gewärtigen hätten.

?         Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie konnten keine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung glaubhaft machen. Da nach den ho. Länderfeststellungen im gesamten Staatsgebiet Algeriens (richtig wohl Aserbaidschan) keine allgemeine Gefahr festgestellt werden konnte, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Ihrem Heimatstaat auch keine individuelle bzw. konkrete Bedrohung i. S. des Art. 2 bzw. 3 EMRK droht.

Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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