TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/9 W114 2232958-1

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2232958-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 27.01.2020 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14288147010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

1.) Der Beschwerde wird stattgegeben.

2.) Der angefochtene Bescheid der AMA wird insoweit geändert, als dem Antrag mit der lfd. Nr. UE6798K19 auf „Übertragung von Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Kauf/Übergabe/Schenkung), Übergeber BNr. XXXX 1,86760 ZA beantragt“ stattgegeben wird.

3.) Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Am 02.05.2019 beantragten XXXX als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeberin und XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer die Übertragung von 1,8760 Zahlungsansprüchen (ZA) mit Flächenweitergabe. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE6798K19 zugewiesen.

2. Am 02.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020 elektronisch Direktzahlungen für von ihm beantragte Flächen mit einem Ausmaß von 81,6405 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14288147010, wurde der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. UE6798K19 abgewiesen und damit dem BF für das Antragsjahr 2020 nur Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Begründend für die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. UE6798K19 wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass die Übergeberin (damals) über keine Zahlungsansprüche verfügen würde.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2020 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.01.2020 elektronisch Beschwerde. Begründend führte der BF dabei aus, dass der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX im Jahr 2019 verstorben sei und das nach ihm durchgeführte Verlassenschaftsverfahren (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, sodass seine Witwe und Nachfolgerin des Betriebes mit der BNr. XXXX noch nicht über die erforderliche Einantwortungsurkunde (und damit über die verfahrensgegenständlichen ZA) verfüge. Über den Antrag zur lfd. Nr. UE6798K19 möge daher nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nach dem verstorbenen XXXX und der Vorlage der diesbezüglichen Einantwortungsurkunde neu entschieden werden.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.07.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

6. Über Ersuchen des BVwG übermittelte XXXX , schließlich am 21.07.2021 den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 25.06.2021, 1A 24/19 b-63, mit dem XXXX nach ihrem am 18.01.2019 verstorbenen Ehemann XXXX als Erbin eingesetzt wurde.

7. Dieser Einantwortungsbeschluss wurde mit Schreiben vom 22.07.2021, GZ W114 2232958-1/3Z, mit dem Hinweis, dass diese Unterlagen im Zuge der freien Beweiswürdigung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als ausreichend gewertet werden würde, um der Beschwerde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stattzugeben, an die AMA zum Parteiengehör übermittelt.

8. Mit E-Mail vom 30.07.2021 wurde von der AMA im Wesentlichen zusammengefasst die Auffassung des erkennenden Gerichtes geteilt und ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Einantwortungsbeschlusses keine Einwände bestehen würden, der Beschwerde stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA übermittelten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und dem von XXXX übermittelten Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf, 1A 24/19 b-63.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)      Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

n)       "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff „beihilfefähige Hektarfläche“

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[…].“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden.

Eine Übertragung von ZA von einem verstorbenen Bewirtschafter auf seinen Nachfolger im Rahmen einer Vererbung kann naturgemäß nicht vom Übergeber (verstorbener Bewirtschafter) unterfertigt werden. Nach dem Tod des Bewirtschafters bilden dessen vermögensrechtliche Werte den ruhenden Nachlass, der auch als juristische Person anzusehen ist, welcher in der Regel durch einen Verlassenschaftsvertreter vertreten wird. Dieser ruhende Nachlass wird im Rahmen eines Erbschaftsverfahrens letztlich an den bzw. die Erben übertragen bzw. eingeantwortet. Mit der Einantwortungsurkunde erwirbt der Erbe nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Eigentum und damit die volle Verfügungsgewalt an den entsprechenden Vermögenswerten des Nachlasses. Das gilt gleichermaßen auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen, aber auch für die Gewährung von Direktzahlungen erforderliche Zahlungsansprüche.

In der gegenständlichen Angelegenheit war für die AMA zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Vorliegens einer entsprechenden Einantwortungsurkunde betreffend die zum Betrieb mit der BNr. XXXX gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar, dass der Übergeberin der ZA tatsächlich die erforderliche Verfügungsgewalt als eigene Bewirtschafterin ihres Betriebes über die förderungsfähigen Flächen und Zahlungsansprüche zukommt.

Erst mit der Vorlage der entsprechenden Einantwortungsurkunde in der gegenständlichen Angelegenheit wurden diesbezüglich jegliche Zweifel beseitigt.

Im Ermittlungsverfahren hat sich damit auch herausgestellt, dass auch eine Flächenwanderung zwischen XXXX als Erblasser und seiner ihn überlebenden Witwe einerseits und zwischen dieser Witwe und dem Beschwerdeführer andererseits im beantragten Ausmaß stattgefunden hat.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die AMA haben im Beschwerdeverfahren letztlich dargelegt, dass es zu einer Flächenwanderung bzw. einer Übertragung von ZA im beantragten Mindestausmaß gekommen ist. Das bedeutet Konsens zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde, sodass das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit auch kein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen vermag.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Beweiswürdigung Bewirtschaftung Direktzahlung Einantwortung Erbe Flächenweitergabe Kaufvertrag Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Nachlassverfahren Nachlassvermögen Nachreichung von Unterlagen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Schenkung Übertragung Verlassenschaft Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2232958.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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