TE Bvwg Beschluss 2021/8/11 W104 2245119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W104 2245119-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16457010010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragte.

2. Die Behörde gewährte mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 15.192,58. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen (Verweis auf Art. 50 VO 1307/2013).

3. In seiner Beschwerde vom 15.1.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, die Betriebsführung, auf die die AMA abstelle, sei lt. Urteil des Landesgerichtes Ried vom 2.7.2010 als nichtig erklärt worden. Lt. beiliegendem Schreiben der AMA sei er zivilrechtlich wieder so zu behandeln, als wäre er nie der Eigentümer der Flächen geworden und förderrechtlich so zu betrachten, wie wenn er noch nie einen Betrieb geführt hätte.

4. Bei Vorlage der Akten nahm die AMA dahingehend Stellung, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen von einem tatsächlichen Bewirtschaftungsbeginn mit 1.1.2019 ausgegangen werden könne. Auf Grund eines Berechnungsfehlers habe die positive Berücksichtigung des Falls seitens der AMA binnen vier Monaten nicht umgesetzt werden können. Werde der Akt jedoch seitens des BVwG an die AMA zurückverwiesen, könne das Top-Up positiv berücksichtigt werden.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragte.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kann von einem tatsächlichen Bewirtschaftungsbeginn mit 1.1.2019 ausgegangen werden. Auf Grund eines Berechnungsfehlers hat die positive Berücksichtigung des Falls seitens der AMA binnen vier Monaten nicht umgesetzt werden können.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…].“

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[…]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

[…].“

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Kontrolle des Beschwerdevorbringes hat ergeben, dass der Beschwerdeführer alle Nachweise erbracht hat, die zu einem positiven Berechnungsergebnis in Bezug auf die beantragte Zahlung für Junglandwirte notwendig sind.

Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde jedoch, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt zum Antragsjahr 2020 hinsichtlich dem Top-up und der zu gewährenden Prämie ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3ff).

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückverweisung liegt ständige einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der nicht abgewichen wird.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berechnung Direktzahlung Ermittlungspflicht Junglandwirt Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prämiengewährung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2245119.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten