Entscheidungsdatum
11.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2244220-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16488492010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2021, AZ II/4-DZ/20-17861249010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.
II. Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel‘“ zeigten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2020 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
Der Beschwerdeführer stellte am 5.5.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste nicht die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up); die Rubrik „Zahlung für Junglandwirte“ wurde nicht angekreuzt. Dem Antrag wurde jedoch ein Ausbildungsnachweis (Facharbeiterbrief, ausgestellt im Jahr 2005 über eine in diesem Jahr abgeschlossene Ausbildung) beigelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.1.2021 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.583,96.
Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.1.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Zahlung für Junglandwirte und brachte vor, dass er im MFA Flächen bei der Beantragung der Direktzahlungen vergessen habe, die Zahlung für Junglandwirte anzukreuzen, obwohl der Ausbildungsnachweis aber hochgeladen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2021 gewährte die belangte Behörde für das Antragsjahr 2018 erneut Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.583,96. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) wurde mit der Begründung, dieser sei zu spät eingereicht worden, zurückgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 18.5.2021 machte der Beschwerdeführer abermals geltend, er habe beim MFA 2020 vergessen, die Zahlung für Junglandwirte anzukreuzen, der Ausbildungsnachweis sei aber hochgeladen worden. Als zusätzlichen Beweis lege er die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für Jänner bis März 2020 vor, aus der ebenfalls seine Betriebsführerschaft seit 1.1.2020 hervorgehe.
Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde aus, da der Beschwerdeführer den Betrieb 2020 übernahm und somit im Antragsjahr 2020 erstmalig den MFA stellte, habe die Nachreichung des Top-Ups mit 20.1.2021 nicht als "offensichtlicher Fehler" gewertet und somit nicht als "rechtzeitig beantragt" anerkannt werden. Die Übermittlung eines Ausbildungsnachweises im Zuge des MFA könne aus Sicht der AMA nicht als Ersatz der Beantragung angesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 30.5.2005 ab. Mit 1.1.2020 übernahm der Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .
Der Beschwerdeführer stellte am 5.5.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, jedoch nicht die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragte. Die Rubrik „Zahlungen für Junglandwirte“ wurde nicht angekreuzt. Dem Antrag wurde jedoch ein Ausbildungsnachweis (Facharbeiterbrief, ausgestellt im Jahr 2005 über eine in diesem Jahr abgeschlossene Ausbildung) beigelegt.
Mit Eingabe vom 20.1.2021 korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA Flächen 2020 dahingehend, dass nunmehr die Zahlung für Junglandwirte beantragt und die betreffende Rubrik angekreuzt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[…].“
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[…]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Beihilfe- und Zahlungsanträge
Artikel 11
Sammelantrag
Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“
„Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[…].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“
Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
„Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“
§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.“
§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“
§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
„Antragstellung
Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[…]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“
„Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[…]
7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
[…].“
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Aus Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen (vgl. § 12 DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.
Der Sammelantrag muss gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung regelt, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Z 7 leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.
Gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres, also für das Antragsjahr 2020 bis zum 15.5.2020, bzw. gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, einzureichen.
In seiner Beschwerde sowie in seinem Vorlageantrag gibt der Beschwerdeführer sinngemäß an, dass die Nichtbeantragung der Zahlung für Junglandwirte auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe, zumal er den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte (Facharbeiterbrief) gleichzeitig mit dem Antrag, also rechtzeitig, übermittelt habe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass dem Beschwerdeführer ein offensichtlicher Irrtum bei der Beantragung unterlaufen sei. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall:
Der Beschwerdeführer hat zwar die Zahlung für Junglandwirte nicht beantragt und das entsprechende Feld nicht angekreuzt. Mit dem Antrag hat er jedoch einen Ausbildungsnachweis hochgeladen, nämlich seinen Facharbeiterbrief. Da dieser Ausbildungsnachweis keinen anderen Zweck haben kann, als den Nachweis für die Zahlung für Junglandwirte, war offensichtlich aus dem Antrag samt den nachgereichten Beilagen erkennbar, dass die Zahlung für Junglandwirte eigentlich begehrt wird. Dem Beschwerdeführer ist somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der schon durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben samt nachgereichter Beilagen auffällt (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 8.2.2017, W118 2144377).
Nach Art. 4 VO (EU) 809/2014 kann der Antrag im Fall eines offensichtlichen Irrtums jederzeit nach seiner Einreichung berichtigt und angepasst werden, was der Beschwerdeführer mit seiner Korrektur vom 20.1.2021 gemacht hat. Der Antrag für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte für 2020 wurde somit gestellt und war in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat iSd Art. 50 Abs. 2 der VO (EU) 1307/2013 die Bewirtschaftung des Betriebes am 1.1.2020 übernommen und war im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt. Die Voraussetzung der erforderlichen Ausbildung gemäß § 12 DIZA-VO hat der Beschwerdeführerin ebenfalls nachgewiesen. Die Zahlung für Junglandwirte war ihm daher zu gewähren und der belangten Behörde die neue Berechnung der Direktzahlungen für 2020 aufzutragen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
Ausbildung Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Irrtum Junglandwirt Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Nachfrist Offensichtlichkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Versehen verspäteter Antrag Verspätung ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2244220.1.00Im RIS seit
29.11.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021