Entscheidungsdatum
12.08.2021Norm
FPG §67Spruch
I421 2238366-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN beschlossen:
Dem Antrag auf Fristerstreckung wird stattgegeben. Die Frist zur Vorlage der Bestätigungen zum Schulbesuch wird bis zum 10.09.2021 erstreckt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag.
Mit Schreiben vom 23.12.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 11.01.2021, wurde die Beschwerde samt Akt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 21.07.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und der Zeugin XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewährte der erkennende Richter dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige Frist zur Vorlage der Bestätigungen zum Schulbesuch.
Am 09.08.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 10.08.2021, brachte die Rechtsvertreterin des BF einen Antrag auf Fristerstreckung ein und ersuchte dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung von weiteren vier Wochen zu gewähren, um sämtliche Unterlagen gesammelt vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erlangung der Bestätigungen aufgrund der Schulferien derzeit nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Rechtsvertreterin begründete den vorliegenden Fristerstreckungsantrag damit, dass die Erlangung der Bestätigungen aufgrund der Schulferien derzeit nicht möglich sei.
Gegenständlich erachtet der erkennende Richter eine weitere Frist von vier Wochen aufgrund der derzeitigen Schulferien als ausreichend, um die Bestätigungen zum Schulbesuch einzuholen und diese dem erkennenden Gericht vorzulegen. Somit war dem Antrag auf Firsterstreckung stattzugeben und die Frist bis zum 10.09.2021 zu erstrecken.
Schlagworte
Fristerstreckungsantrag mündliche Verhandlung Schulbesuch Schulbesuchsanzeige VorlagefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2238366.1.00Im RIS seit
29.11.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021