TE Bvwg Beschluss 2021/8/13 W211 2243216-1

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Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W211 2243216-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er als Grund dafür zusammengefasst an, in Syrien nicht zu Militär zu wollen und aus Angst um sein Leben geflüchtet zu sein.

Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, noch über Familie in Syrien zu verfügen. Er habe noch keinen Militärdienst abgeleistet. Er hätte zum Militärdienst einrücken müssen und habe das nicht gewollt.

Mit Bescheid vom XXXX 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Am XXXX 2021 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des gerade genannten Bescheids ein und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer wegen einer Wehrdienstentziehung einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien unterliegen würde.

Mit Schreiben vom XXXX 2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Sterbeurkunde betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser am XXXX 2021 in XXXX verstorben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Sterbeurkunde mit Schreiben vom XXXX 2021 an die Vertretung des Beschwerdeführers weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt, sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aber abgewiesen. Gegen den Spruchpunkt betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist gegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Am XXXX 2021 verstarb der Beschwerdeführer in XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus der Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX 2021. Hinweise darauf, an den Inhalten des Aktes und der Richtigkeit der Sterbeurkunde zweifeln zu müssen, haben sich nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.

Zu A)   Einstellung des Verfahrens durch Beschluss wegen Klaglosstellung:

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein_e Rechtsnachfolger_in in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 72).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch dessen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).

Der Beschwerdeführer behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Der Beschwerdeführer ist am XXXX 2021 verstorben.

Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die durch Tod des Beschwerdeführers gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeführer verstorben Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit höchstpersönliche Rechte Parteifähigkeit Rechtspersönlichkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2243216.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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