TE Vwgh Beschluss 1996/11/19 AW 96/08/0046

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
SHG OÖ 1973;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1996, Zl. SH-130101/2-1996/Mag.BSt/Hi, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (mitbeteiligte Partei: A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, Linz, M), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der für den Zeitraum vom 25. April 1995 bis 31. Juli 1996 gebührenden Nachzahlung stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Mitbeteiligten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes für die Zeit vom 25. April 1995 bis 30. Juni 1996 bzw. ab 1. Juli 1996 in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Die Vollzugstauglichkeit dieses Bescheides ist nicht zweifelhaft; bei der zuerkannten Leistung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch, der dementsprechend nach zeitlichen Abschnitten teilbar ist. Der sich nur auf die vom 25. April 1995 bis 31. Juli 1996 gebührende Nachzahlung beziehende Antrag ist daher zulässig.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß öffentliche Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar nicht entgegenstünden, es jedoch die Interessen des Mitbeteiligten, der über keinerlei Geldmittel verfüge und sich in einer aktuellen Notlage befinde, gebieten würden, dem Antrag nicht stattzugeben. Das im Antrag hervorgehobene Risiko der Beschwerdeführerin, die ausbezahlten Beträge für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht wieder einbringlich machen zu können, müsse demgegenüber zurücktreten.

Der Mitbeteiligte äußert sich der Sache nach in gleicher Weise.

Der Antrag ist berechtigt: Soweit nämlich eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Vergangenheit nachgezahlt werden muß, kommt ihr - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - grundsätzlich nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. Dies erkannte auch die Beschwerdeführerin selbst, als sie für den Zeitraum ab 1. August 1996 nicht nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht begehrt hat, sondern dazu ausführt, ab 1. August 1996 in Entsprechung des angefochtenen Bescheides laufend eine richtsatzgemäße Geldleistung an den Mitbeteiligten zu erbringen.

In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten - dessen laufender Lebensunterhalt nunmehr ohnehin vorläufig gesichert ist - grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung.

Schlagworte

Interessenabwägung Trennbarkeit gesonderter Abspruch Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996080046.A00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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