TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/17 I406 1420808-3

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Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art134 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


I406 1420808-3/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste im August 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe für das Verlassen seiner Heimat geltend machte.

2.       Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 11.08.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Algerien aufgrund seiner Unzufriedenheit mit seinen Lebensumständen und fehlender beruflicher Perspektiven verlassen habe, seien glaubhaft. Der für das Verlassen seines Heimatstaates angeführte Sachverhalt sei jedoch nicht unter einen Tatbestand der GFK zu subsumieren, eine Flucht aus wirtschaftlichen Gründen sei nicht asylrelevant.

3.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4.       Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2011, A10 420.808-1/2011/4E, stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.

5.       Mit Schreiben vom 01.02.2012 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet sei und regte an, das Verfahren fortzusetzen. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2012, B4 420.808-1/2011/7Z, stellte der Asylgerichtshof fest, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werde.

6.       Am 21.08.2012 stellte das Bundeasylamt neuerlich den Antrag, das Asylverfahren fortzusetzen. Mit Aktenvermerk vom 07.11.2012, B4 420.808-1/2011/12Z, stellte der Asylgerichtshof wiederum fest, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werde.

7.       Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung I406 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

8.       Mit Schreiben vom 24.09.2014 stellte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

9.       Das Asylverfahren wurde fortgesetzt. Am 17.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien.

10.      Mit Erkenntnis vom 14.01.2019, I406 1420808-2/14E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und der Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

11.      Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 20.05.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

12.      Zusätzlich hatte das BFA, Regionaldirektion XXXX , mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.09.2018 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

Das BFA vertrat die Auffassung, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit 02.09.2011 eingestellt und nicht fortgesetzt worden sei und sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

13.      Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.10.2018 mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung, des Vereins Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

14.      Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2018 vorgelegt.

15.      Mit 31.12.2020 legte der Verein Menschenrechte Österreich die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht nieder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Ihm wurde eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Zum damaligen Zeitpunkt war das Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2011 noch nicht abgeschlossen und sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig. Das Verfahren war zwar mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.09.2011 eingestellt worden, jedoch erfolgte in weiterer Folge eine Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2019, I406 1420808-2/14E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das BFA zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen.

Eine solche erging mit Bescheid des BFA vom 20.05.2019, Zl. XXXX , der unangefochten in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Person beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Den entsprechenden Feststellungen des BFA wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellung hinsichtlich des am 06.08.2011 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenschau mit einem zusätzlich eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) vom 09.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1 Zur Behebung des Bescheides

3.1.1 der mit „Erkenntnisse“ betitelte § 28 VwGVG lautet:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)“

3.1.2   Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegnehmen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1 Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101“; vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).

3.1.3 Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig entschieden war. Wie oben dargestellt, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde und der Bescheid, der über die Rückkehrentscheidung abspricht, ersatzlos zu beheben.

Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine Kenntnis von der Fortsetzung des Asylverfahrens hatte, nichts ändern.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 20.05.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen wurde.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung anhängiges Verwaltungsverfahren Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Folgeantrag Kassation Rückkehrentscheidung behoben Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I406.1420808.3.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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