TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/18 W108 2212865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W108 2212865-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1206550705-180878914/BMI-BFA_WIEN_AST_04, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, vom 17.09.2018.

Bei der Erstbefragung am Tag der Asylantragstellung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 20.06.2018 legal, mit ihrem syrischen Reisepass, per Flugzeug in den Libanon ausgereist und über die Türkei und Griechenland am 16.09.2018 per Flugzeug illegal, mit einem gefälschten Reisepass, nach Österreich eingereist. Sie sei christlichen (römisch-katholischen) Glaubens und stamme aus der Stadt XXXX (in der Folge H.), ihre Eltern und eine Schwester seien in Syrien aufhältig, ihre volljährige Tochter lebe im Libanon, ein Sohn, zwei Brüder und eine Schwester seien in Österreich aufhältig und zwei weitere Schwestern würden in den Niederlanden bzw. Schweden leben. Sie habe ihr Land wegen des Krieges verlassen müssen, in Syrien sei es nicht sicher, sie habe dort niemanden und wolle bei ihrem Sohn in Österreich leben. Sie habe keine weiteren Asylgründe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst getötet zu werden.

Im Zuge der Erstbefragung wurde die syrische ID-Card der Beschwerdeführerin sichergestellt.

Am 27.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin sagte aus: In Syrien sei Ende 2011 der Bürgerkrieg ausgebrochen, etwa im August 2012 sei ihr Haus in H. durch einen Luftangriff der syrischen Luftwaffe total zerstört worden, sie sei dann geflüchtet und bis zum Jahr 2017 bei Verwandten und Bekannten in H., XXXX , XXXX und XXXX untergekommen, auch die katholische Kirche habe ihr geholfen. Ihre Eltern und eine ihrer Schwestern seien noch in Syrien, in der Stadt H., aufhältig, sie habe manchmal Kontakt zu ihnen. Von ihrem Ehemann sei sie seit neun Jahren geschieden, nach der Scheidung sei sie von staatlichen und kirchlichen Stellen finanziell unterstützt worden. Nach ihrer Scheidung sei sie eine alleinstehende Frau gewesen, ihre Kinder hätten aus Syrien fliehen müssen. Sie sei dort geblieben, es habe keine Sicherheit gegeben, sie hätte jedes Mal wegen der Luftangriffe auf syrische Zivilisten um ihr Leben fürchten müssen. Außerdem gehöre sie der christlichen Minderheit an, sie seien unterdrückt und von Terroristen wie dem IS bedroht worden. Im März 2011 habe der IS die Kirche in H. angegriffen, sie seien mit Waffen bedroht worden und ihnen seien die Goldketten vom Hals weggerissen worden. Sie seien von unbekannten Terroristen entführt, in ein Lager in H. gebracht und nach 15 Tagen gegen Geld freigelassen worden, nachdem der katholische Patriarch der syrischen Kirche vermittelt habe. In dieser Zeit hätten sie ihr Kreuz nicht tragen dürfen und einen Schleier tragen müssen. Viele Christen hätten ihr Leben in Syrien bereits verloren, bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Terrormilizen des IS.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigen zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis 13.12.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass diese syrische Staatsangehörige sei. Sie sei nicht verheiratet und habe zwei Kinder. Sie spreche nur Arabisch.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien Probleme gehabt habe. Sie sei in Syrien nie politisch tätig gewesen und habe auch keiner politischen Gruppe angehört. Nicht festgestellt habe werden können, dass sie in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe.

Die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung erwähnt, erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde habe sie eine Entführung durch IS-Terroristen geschildert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine konkreten Zeitangaben oder Ausführungen dahingehend, was sich während ihrer 15tägigen Gefangennahme ereignet habe, tätigen können. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorfalles habe nicht festgestellt werden können, dass es sich um ein ausschlaggebendes Fluchtmoment gehandelt habe, zumal sich dieses Ereignis nach den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im März 2011 ereignet habe, sie jedoch erst im Jahr 2018 aus Syrien ausgereist sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin jedoch einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG unterliegen, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie vorbrachte, dass sie Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung durch den IS und unbekannte bewaffnete Gruppen sowie mangels Schutzfähigkeit des syrischen Staates verlassen habe. Im Jahr 2012 sei sie mit ca. 15 Personen, wovon die meisten Frauen gewesen seien, von Terroristen im Zuge eines Kirchenbesuches in H. entführt worden. Als alleinstehende Frau und Christin könne sie nicht nach Syrien zurückkehren, die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung ihre Situation als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Frauen sowie als Angehörige zur Minderheit der Christen nicht berücksichtigt. Ihre Angst vor einer weiteren Entführung sei zu groß, aus dem Länderbericht sei zu entnehmen, dass Gruppierungen, wie der IS, Minderheiten in Gebieten unter ihrer Kontrolle Angriffen und Unterdrückungen der Religionsfreiheiten aussetze und jene hart bestrafe, welche gegen ihre Kontrollen seien. Zudem habe sie Syrien illegal verlassen, im Falle einer Rückkehr drohe ihr eine Haftstrafe. Darüber hinaus sei der Großteil ihrer Familie in Österreich asylberechtigt. In der Erstbefragung sei sie nicht detailliert nach ihrem Fluchtgrund befragt worden, die Einvernahme sei sehr kurz gewesen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich diese persönlich beteiligte.

Die Beschwerdeführerin sagte ua. aus, dass sie am XXXX .2020 ihren geschiedenen Mann kirchlich in Wien wieder geheiratet habe, er lebe jedoch in Dänemark. Zu einer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr in Syrien befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als Christin bedroht sei. Die syrische Regierung und der IS hätten sie zwingen wollen, eine Waffe zu tragen und mitzukämpfen. Sie könne nicht sagen, wer sie dazu gezwungen habe, sie könne die unterschiedlichen Gruppierungen aufgrund derselben Kleidung nicht auseinanderhalten. Es seien Kirchen in Brand gesteckt und Priester ermordet worden, was die Christen als massive Bedrohung empfunden hätten. Deswegen sei sie geflüchtet. Es gebe immer noch Angriffe, Explosionen, Entführungen und Ermordungen. Der IS sei vielleicht geschwächt, das heiße jedoch nicht, dass es nicht zu Angriffen komme. Es stimme, dass ihr Herkunftsgebiet wieder unter Kontrolle der Regierung stehe, welche Christen nicht in dieser Weise verfolge, es gebe jedoch auch in den Reihen des Regimes Verräter, die anders agieren würden. Die Situation in Syrien sei sehr schlecht, es könne jederzeit sein, dass die Rebellen oder auch der IS wiederkommen. In Syrien wäre sie theoretisch auf ihre Eltern angewiesen, die jedoch schon zu alt seien, um sie zu verteidigen. Auch ihre Schwester wäre nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Die Verwandten und Bekannten, bei denen sie in Syrien gelebt habe, seien alle verstorben oder geflüchtet. Der Vater ihres Mannes lebe noch in Syrien, er sei krebskrank und 90 Jahre alt. Ansonsten habe sie keine Verwandten in Syrien mehr. Sie sei illegal aus Syrien ausgereist, die Angabe in der Erstbefragung, wonach sie legal mit dem Flugzeug ausgereist sei, müsse ein Missverständnis sein, sie habe gar keinen Reisepass gehabt und Syrien durch einen Schlepper mit dem Auto verlassen.

1. Feststellungen:

1.1 Hinsichtlich der Lage in Syrien:

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.

1.3. Zur Beschwerdeführerin und zu ihrer Situation in Syrien wird festgestellt:

1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens, Zugehörige der Volksgruppe der Araber und christlich-katholischen Glaubens. Sie ist im Entscheidungszeitpunkt 50 Jahre alt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin lebte in Syrien in H., wo sie geboren wurde. Sie war in Syrien mit dem syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren XXXX , verheiratet und hat mit diesem zwei Kinder (die Tochter XXXX und den Sohn XXXX ). Ca. im Jahr 2009 ließ sie sich von ihrem Ehemann in Syrien scheiden. Nach ihrer Scheidung wurde die Beschwerdeführerin von staatlichen und kirchlichen Seiten unterstützt. Nach Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien im Jahr 2011 verließen ihre Kinder und andere Familienangehörige Syrien, während die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Schwester XXXX in Syrien verblieben.

2011 oder 2012 fand ein Angriff des IS auf die Kirche in H. statt, bei dem die Beschwerdeführerin und andere Christen bedroht und entführt wurden. Nach 15 Tagen wurden sie gegen Geld und Vermittlung des katholischen Kirchenoberhauptes wieder freigelassen.

Im August 2012 wurde das Haus der Beschwerdeführerin in H. durch einen Luftangriff der syrischen Luftwaffe zerstört, in der Folge hielt sie sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien bei Verwandten und Bekannten und einer kirchlichen Hilfsorganisation in H. bzw. XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX auf.

1.3.3. Die Beschwerdeführerin reiste am 20.06.2018 legal, mit ihrem syrischen Reisepass, von Syrien in den Libanon und über die Türkei und Griechenland illegal, mit einem gefälschten Reisepass, nach Österreich ein. Am 17.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3.4. Ihren geschiedenen Ehemann, der in Dänemark lebt, heiratete die Beschwerdeführerin am XXXX .2020 in Österreich kirchlich wieder. Ihr erwachsener Sohn, zwei Brüder und eine Schwester leben als Asylberechtigte in Österreich.

1.3.5. In ihrem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin in Syrien, H., leben noch ihre Eltern, ihre Schwester sowie der Vater ihres Ehemannes, der mit ihr entfernt verwandt ist. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Angehörigen in Syrien fallweise Kontakt. Die Beschwerdeführerin kann in Syrien Unterstützung durch (männliche) Familienangehörige erhalten.

1.3.6. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin wird von der syrischen Regierung kontrolliert, dort kann – von der syrischen Regierung abgesehen – kein anderer Verfolger auf die Beschwerdeführerin greifen, die Beschwerdeführerin würde dort wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit oder aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau nicht verfolgt werden.

1.3.7. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienangehörigen haben sich in Syrien politisch betätigt. Die Beschwerdeführerin geriet in Syrien nicht mit dem Gesetz in Konflikt und wurde nicht strafrechtlich verurteilt. Die Beschwerdeführerin hatte in Syrien keine Probleme mit der syrischen Regierung/den syrischen Behörden und hat eine Bedrohung durch die syrische Regierung/die syrischen Behörden – im Falle einer Rückkehr – im behördlichen Verfahren nicht behauptet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Syrien (von der syrischen Regierung oder vom IS) aufgefordert bzw. gezwungen wurde, Waffen zu tragen.

Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin bzw. die erfolgte Zuerkennung des Asylstatus an ihre Familienangehörigen ist dem syrischen Staat nicht bekanntgeworden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten und als politische Gegnerin wahrgenommen werden könnte. Es besteht nur eine entfernte Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einreiseformalitäten am Flughafen von XXXX , von wo sie H. erreichen kann, ohne dass sie das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet verlassen müsste, festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (aus dem COI-CMS, Version 3, mit letzter Änderung vom 30.06.2021), die, wenngleich in einer früheren Fassung, bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde, sowie auf Berichten des UNHCR („Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [Aktualisierung V]“ vom November 2017, die laut dem InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020, weiterhin gültig sind; Information des UNHCR „illegale Ausreise aus Syrien und verwandte Themen“ vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017]; „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI“ vom März 2021), auf der Herkunftsländerinformation des UK Home Office („Country Policy and Information Note Syria: the Syrian Civil War“, Version 4.0 vom August 2020) und auf dem Bericht des Auswärtiges Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien; Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 (Stand: Mai 2020).

Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln. Zudem wurden die Länderberichte, wenngleich teilweise in früheren Fassungen, in der Beschwerdeverhandlung erörtert und traten die Parteien des Verfahrens diesen nicht entgegen. Soweit die aktuelleren Berichte zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, ist nicht ersichtlich, dass dies nachteilig für die Beschwerdeführerin ist. Überdies besteht auch ein Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.3. Für die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrer Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Zu 1.3.1.: Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus der vorgelegten syrischen ID-Card. Es besteht kein Grund, an der vorgebrachten Identität der Beschwerdeführerin, die bereits von der belangten Behörde als feststehend angenommen wurde, zu zweifeln. Gleiches gilt für die (arabische) Volksgruppenzugehörigkeit und ihre (römisch-katholische) Religion.

Zu 1.3.2.: Diese Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So führte sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie geschieden sei und ihre Eltern sowie ihre Schwester XXXX in Syrien lebten und sie nach ihrer Scheidung von staatlichen und kirchlichen Seiten unterstützt wurde sowie bei Verwandten/Bekannten und einer kirchlichen Hilfsorganisation unterkam.

Dass die Beschwerdeführerin mit anderen Christen im März 2011 bzw. im Jahr 2012 laut Beschwerde mit anderen Christen bedroht und entführt sowie nach 15 Tagen gegen Geld und Vermittlung des katholischen Patriarchen wieder freigelassen wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die damaligen Verhältnisse in Syrien ebenfalls als glaubwürdig.

Zu 1.3.3.: Es ist von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien auszugehen, zumal sich dies eindeutig aus ihren Angaben im Zuge der Erstbefragung ergibt. Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung mehrmals und unter Anführung einer detaillierten Reiseroute an, mit dem Flugzeug legal aus Syrien in den Libanon ausgereist zu sein und korrigierte diesen Umstand auch nach Rückübersetzung nicht. Sie gab auch explizit an, mit ihrem syrischen Reisepass, ausgestellt in XXXX , ausgereist zu sein und diesen Reisepass in der Folge in Griechenland verloren zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin – abweichend von ihren Angaben in der Erstbefragung – in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, sie sei illegal aus Syrien ausgereist, und in der Beschwerdeverhandlung ausführte, sie habe die aus der Niederschrift über die Erstbefragung hervorgehenden Angaben nicht gemacht, sie sei nämlich mit einem Schlepper illegal mit dem Auto in den Libanon gereist und sie habe gar keinen Reisepass gehabt, ist dies wenig überzeugend. Abgesehen von der Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung unterschriebenen Niederschrift über die Erstbefragung und ihren dortigen ausführlichen Angaben zu ihrer legalen Ausreise aus Syrien und zu ihrem Reisepass ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, weshalb sie in der Erstbefragung wahrheitswidrig eine legale Ausreise aus Syrien mit ihrem eigenen Reisepass hätte vorbringen sollen, wenn sie auch die schlepperunterstützte illegale Weiterreise mit einem gefälschten Reisepass anführte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sein kann, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto und nicht mit dem Flugzeug Syrien verlassen hat, zumal diesbezüglich aufgrund der Wortähnlichkeit der beiden Transportmittel im Arabischen ein Missverständnis mit dem Dolmetscher nicht auszuschließen ist. Ein solches Missverständnis ist im Hinblick auf die Art der Ausreise (legal/illegal) jedoch gerade nicht anzunehmen, da – wie ausgeführt – die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung mehrmals zu unterschiedlichen Fragen angegeben hat, legal mit ihrem Reisepass ausgereist zu sein.

Die illegale Einreise nach Österreich mit einem gefälschten Reisepass ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Zu 1.3.4.: Dass die Beschwerdeführerin ihren geschiedenen Ehemann, der in Dänemark lebt, wieder geheiratet hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung und der nachfolgend vorgelegten „Bescheinigung zur kirchlichen Trauung“, ausgestellt am XXXX von der XXXX Kirche in Wien. Die Feststellungen zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren und aus den Akten bzw. Feststellungen der belangten Behörde.

Zu 1.3.5.: Dass im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin in Syrien, H., noch ihre Eltern, ihre Schwester sowie der Vater ihres Ehemannes, eines Cousins zweiten Grades, leben und dass sie zu ihren Angehörigen in Syrien fallweise Kontakt hat, hat die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt. Die Beschwerdeführerin kann sohin in Syrien Unterstützung durch (männliche) Familienangehörige erhalten.

Zu 1.3.6.: Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, H., wonach die Kontrolle dort nicht (mehr) in den Händen des IS bzw. islamistischer Gruppierungen liegt, sondern (wieder) von der syrischen Regierung ausgeübt wird, ergeben sich aus den Länderberichten (insbesondere auch aus SyriaLiveMap, abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/), die mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin in Zukunft ändern.

Ausgehend davon ist es nicht wahrscheinlich, dass ein nichtmachthabender Akteur wie der IS oder eine andere (unbekannte) islamistische Gruppe auf die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet greifen und sie, etwa weil sie Christin ist, verfolgen könnte. Eine Wiederholung der von der Beschwerdeführerin erlittenen Bedrohung/Entführung durch den IS im Jahr 2011 bzw. 2012 ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Nach übereinstimmenden Länderberichten geht von Seiten der syrischen Regierung eine Verfolgung der Christen nicht aus. Vielmehr wird die syrische Regierung als Beschützer der christlichen Minderheit in Syrien angesehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, ungeachtet der bereits erlittenen Bedrohung/Entführung, im Entscheidungszeitpunkt keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführerin als Christin in ihrem syrischen Herkunftsgebiet, wovon schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung Umstände aufzuzeigen, die diese Beurteilung als unrichtig erscheinen ließen. Zwar gibt es den Länderberichten zufolge noch Schläferzellen des IS in Syrien und gab es in der Vergangenheit Berichte über Anschläge in XXXX , Idlib, XXXX sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste, jedoch liegt der Schwerpunkt der Anschläge im Nordosten des Landes. Zudem ist die Zahl der durch den IS verübten Angriffe seit April 2020 zurückgegangen. Gegenwärtig gehören zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden, zu denen die Beschwerdeführerin jedoch nicht zählt. Insgesamt ist festzuhalten, dass der IS nach den Länderberichten nicht über eine solche Kapazität und Präsenz im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin verfügt, dass ihm eine gezielte Verfolgung von ethnischen Minderheiten, wie etwa Christen, möglich wäre. Auch die Angehörigen der Beschwerdeführerin leben noch in diesem Gebiet und sind nicht von einer Verfolgung betroffen. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargetan, weshalb sie im Vergleich zu ihren in Syrien lebenden Angehörigen, bei denen es sich ebenfalls um Christen handelt, (stärker) von Verfolgung betroffen wäre.

Soweit die Auffassung vertreten wurde, eine Gefährdung bestehe für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Syrien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Zum einen hat die Beschwerdeführerin zum Fehlen von Familienangehörigen und Unterstützungsmöglichkeiten in Syrien unglaubwürdige Angaben in der Beschwerdeverhandlung gemacht. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin blieben insgesamt unsubstantiiert und inkonsistent, sie gab aber zu, dass sich jedenfalls ihre Eltern, ihre Schwester und der Vater ihres Ehemannes, der mit der Beschwerdeführerin weitschichtig verwandt ist, noch in H. befinden. Unter Einbeziehung des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen negativen persönlichen Eindruckes geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, um ein für sie günstiges Ergebnis zu erreichen, Familienangehörige bzw. unterstützende Personen in Syrien verschweigen wollte bzw. verschwiegen hat. Fest steht, dass noch Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Herkunftsgebiet leben, dass diese sie nicht unterstützen könnten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptung. Es wurden keine Umstände dargetan, weshalb die in Syrien verbliebenen Angehörigen der Beschwerdeführerin nicht willens und in der Lage sein sollten, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise jahrelang als geschiedene Frau in Syrien im Gebiet von H. mit familiärer, staatlicher und kirchlicher Unterstützung leben konnte und es offenbar auch ihrer Schwester möglich ist, in Syrien in H. zu leben und Unterstützung zu erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie ihre Schwester - in ihrem Herkunftsgebiet in Syrien noch (männliche) Angehörige hat bzw. sie dort familiäre/staatliche/kirchliche Unterstützungs- und Anknüpfungspunkte vorfinden wird. Die Beschwerdeführerin kann daher in Syrien nicht als eine alleinstehende Frau ohne Angehörige in Syrien, und somit nicht als schutzlos und besonders vulnerabel, angesehen werden. Da sie wieder geheiratet hat, droht ihr auch nicht die Gefahr der Zwangsverheiratung (die sie auch gar nicht behauptet hat). Überdies wird ihr Herkunftsgebiet nicht von radikal-islamistischen bzw. extremistischen Gruppierungen, sondern (wieder) von der syrischen Regierung kontrolliert. Betrachtet man die festgestellten Lebensbedingungen für (alleinstehende) Frauen in Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel bestehen, dass hier keiner der Fälle (wie für Frauen in Afghanistan vor dem Sturz des Taliban-Regimes 2001) vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen Frauen in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht (vgl. VwGH 16.04.2002, 99/20/0483).

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin von Seiten des IS bzw. islamitischer Gruppierungen besteht, erübrigen sich Feststellungen zur Frage, ob der Herkunftsstaat Syrien gewillt und in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin gegen diese Verfolgung Schutz zu gewähren. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie sei nach ihrer Scheidung von staatlichen und kirchlichen Seiten unterstützt worden.

Zu 1.3.7.: Diese Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. aus deren Aussageverhalten, aus dem zu schließen ist, dass sie nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht hat. Eine politische Betätigung (ihrer Familienangehörigen) in Syrien oder einen Gesetzeskonflikt/eine Verurteilung in Syrien hat die Beschwerdeführerin bei der Befragung durch die belangte Behörde verneint.

Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerdeverhandlung eine staatliche Verfolgung durch die syrische Regierung (wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) behauptet hat, ist dies gänzlich unglaubwürdig:

Die Beschwerdeführerin hat zufolge der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Niederschriften, die der Beschwerdeführerin rückübersetzt wurden und deren Richtigkeit/Vollständigkeit von ihr bestätigt wurde, weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde Probleme mit der syrischen Regierung/den syrischen Behörden und staatliche Repressalien im Falle einer Rückkehr behauptet, vielmehr hat sie ausschließlich eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen (wie den IS) wegen ihrer christlichen Konfession bzw. ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau vorgebracht. Auch in der Beschwerdeschrift wurde eine staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die syrische Regierung nicht behauptet, sondern eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (IS, islamistische Gruppierungen) dargetan, die deshalb asylrelevant sei, weil der syrische Staat nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin davor zu schützen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde auf ihre illegale Ausreise und auf asylberechtigte Angehörige (in Österreich) verwiesen hat. In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, ihr drohe wegen illegalen Verlassens Syriens eine Haftstrafe bei einer Rückkehr und der Großteil ihrer Familie in Österreich sei asylberechtigt, so sei ihre Schwester durch die Unterstützung der österreichischen katholischen Kirche nach Österreich gekommen und asylberechtigt. Anders als der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung meinte, mussten die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht bloß aufgrund dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ermitteln, ob die Beschwerdeführerin allenfalls einer staatlichen Verfolgung durch die syrische Regierung (wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) unterliegt, zumal die Beschwerdeführerin, auch in der Beschwerde, lediglich eine Verfolgung von Seiten terroristischer islamistischer Gruppierungen behauptet hat und auch nicht dargetan hat, dass die illegale Ausreise und die Asylzuerkennung an Familienangehörige in Zusammenhang mit ihrer Verfolgungsgefahr stünden. Es besteht nämlich keine Pflicht für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. dazu, dass die Beurteilung eines gar nicht erstatteten Vorbringens mitunter sogar auch zu einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen kann, VwGH 09.09.2010, 2007/20/0558 bis 0560).

Überdies waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgung durch die syrische Regierung nicht gleichbleibend, nicht substantiiert und nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin war in ihren Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung unglaubwürdig und nicht authentisch, ihre Angaben wirkten für die Asylerlangung einstudiert.

Dass die Beschwerdeführerin vom syrischen Regime und vom IS aufgefordert bzw. gezwungen wurde, Waffen zu tragen, ist unglaubwürdig, zumal sie diesen Umstand erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat und hierzu nur äußerst vage und widersprüchliche Angaben tätigen konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte die diesen Sachverhalt betreffenden Geschehnisse nicht genau und konkret zu beschreiben, ihr Vorbringen wirkte äußerst stereotyp und konstruiert (vgl. etwa die Verhandlungsschrift [RI = Richterin; BP = Beschwerdeführerin]: „RI: Wann hat das Regime Sie aufgefordert, Waffen zu tragen? BP: Als ich in Syrien war. RI: Können Sie das genauer angeben? BP: Das war ungefähr 2011 oder 2012. Aber auch 2013, 2014 oder 2015. Das war immer so. RI: In welcher Weise wurden Sie vom Regime aufgefordert, Waffen zu tragen? BP: Sie kommen, reden mit uns und sagen: „Hier nimm, du musst eine Waffe tragen.“). In der Folge relativierte sie zudem ihre Behauptung, sie sei vom syrischen Regime und vom IS zum Waffentragen aufgefordert bzw. gezwungen worden, da sie angab, nicht zu wissen, wer (ob das syrische Regime oder der IS) sie bedroht und gezwungen habe, Waffen zu tragen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe dies nicht erkennen können, da „beide dieselbe Kleidung getragen“ hätten, kann nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden. Gegen die Glaubwürdigkeit spricht aber vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt erstmals in der Beschwerdeverhandlung geltend gemacht hat, zumal sie mit ihrer Angabe, die belangte Behörde habe sie nicht danach gefragt, auch keine plausible, überzeugende Erklärung für die verspätete Vorbringenserstattung geben konnte.

Es ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung und insbesondere in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Flucht- und Asylgründe umfassend darzulegen. Es ist sohin nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, ihre in der Beschwerdeverhandlung aufgestellte Behauptung, sie würde von der syrischen Regierung verfolgt werden, da man sie als oppositionell ansehen würde, oder man hätte sie aufgefordert, Waffen zu tragen, nicht schon im behördlichen Verfahren oder zumindest in der Beschwerde (im Ansatz) vorzubringen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650VwGH 95/20/0650). Kein Asylwerber würde wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Ausgehend von diesen Erwägungen kann das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung neu geltend gemachte Vorbringen zu ihrer Verfolgung/Bedrohung in Syrien durch die syrische Regierung bzw. zur Aufforderung, Waffen zu tragen, nur als unglaubwürdig eingestuft und lediglich dahingehend gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, ihr Vorbringen zu erweitern, um doch noch den Asylstatus zu erlangen, nachdem ihr die Aussichtslosigkeit des von ihr bisher zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachten Sachverhaltes (Verfolgung durch den IS im Jahr 2011 bzw. 2012) erkannt hat.

Da nicht gesagt werden kann, die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Verfahren geführt, weswegen die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung neu vorgebrachten Sachverhalt bereits im behördlichen Verfahren vorzubringen, und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durch diese neuen Angaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht hat, handelt es sich um unzulässige Neuerungen (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. auch VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675).

Abgesehen davon ist eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die syrische Regierung auch aus folgenden Gründen unwahrscheinlich:

Zum einen ist es nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Asylantragstellung bzw. der ihrer Angehörigen und/oder wegen der Zuerkennung des Asylstatus an ihre Angehörigen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird oder dass sie wegen ihrer Familienangehörigen (im Wege der Sippenhaft) in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen oder die erfolgte Zuerkennung des Asylstatus an ihre Angehörigen dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung/Asylzuerkennung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass es keinen Grund gebe, ihre neuerliche Eheschließung mit ihrem geschiedenen Ehemann nicht in Syrien zu melden, was ebenfalls gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch das syrische Regime spricht. Weiters ist auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung in Syrien auch vom syrischen Staat unterstützt wurde, keine (zukünftige) staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin abzuleiten.

Da die Beschwerdeführerin aus Syrien rechtmäßig ausgereist ist, bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einreiseformalitäten am Flughafen von XXXX oder in H. festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt wird. Dies steht im Einklang mit den Länderberichten, insbesondere mit denen von UNHCR (vgl. „Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria“ vom Februar 2017; „InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017“ vom Februar 2020). Denn danach genießen syrische Staatsbürger grundsätzlich Reisefreiheit und können Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang ausreisen. Die Beschwerdeführerin hat in der Erstbefragung selbst angegeben, sie sei mit ihrem syrischen Reisepass, den sie nachfolgend in Griechenland verloren habe, im Juni 2018 legal aus Syrien ausgereist (und in den Libanon eingereist). Die Ausreise ist mit einer Gebühr verbunden. Eine Ausreisegenehmigung benötigen nur Beamte (iSv Angestellte des Staates), Berufssoldaten und wehrpflichtige Männer zwischen 18 und 42 Jahren, daher benötigte die Beschwerdeführerin keine Ausreisegenehmigung. Diese ist somit rechtmäßig ausgereist, was die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung auch selbst ausführte. Insbesondere am Flughafen von XXXX werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischen Aktivitäten oder Ansichten, Einberufungsbefehlen) überprüft. Personen, die unter ein unten dargestelltes Risikoprofil fallen, können mit Isolationshaft und Folter rechnen, ebenso werden Rückkehrende inhaftiert, weil ein Familienmitglied, etwa wegen Nichtbeachtens eines Einberufungsbefehls, gesucht wird. Die genannten Risikogruppen sind: Personen mit einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung; Personen, die aus einem Gebiet stammen, das von der Opposition beherrscht wird oder wurde, vor allem wehrfähige Männer; Wehrdienstflüchtige; Deserteure und Exiloppositionelle, insbesondere Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter eine dieser Risikogruppen, da sie einerseits ohne Probleme ausreisen konnte und andererseits keinerlei politische Aktivitäten entfaltet (hat). Sie hat auch nicht behauptet, dass ein Familienmitglied gesucht wird. Zwar kommt es vor, dass Personen ohne Grund bei der Einreise verhaftet werden, aber ein reales Risiko ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise, aus welchem Grund auch immer, festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt wird, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es kann allerdings bei Bedachtnahme auf alle Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass dies wahrscheinlich eintreten wird.

Selbst wenn man annehmen wollte, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2018 unrechtmäßig aus Syrien ausgereist, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht, dass jedem Rückkehrer, der illegal aus Syrien ausgereist ist oder im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird oder dass Personen, deren Familienangehörigen im Ausland Asyl gewährt wurde, allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben (vgl. auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die syrische Regierung sie (wegen oder in Zusammenschau mit einer allfälligen illegalen Ausreise, der Asylantragstellung oder ihren Familienangehörigen) wahrscheinlich als oppositionell einstufen und/oder wegen Familienangehöriger verfolgen würde. Die Beschwerdeführerin hat im behördlichen Verfahren nicht behauptet, vor ihrer Ausreise Probleme mit der syrischen Regierung (Behörde) gehabt zu haben, vielmehr hat sie gegenteilig dargelegt, dass sie nach ihrer Scheidung auch vom syrischen Staat unterstützt wurde. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb, die syrische Regierung arabisch-christliche Rückkehrer als oppositionell ansehen sollte. Nach den Länderberichten können Angehörige der christlichen Minderheit in Syrien nicht als Gegner des Assad-Regimes angesehen werden, vielmehr werden diese von der syrischen Regierung beschützt. Diese Umstände und insbesondere die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie nicht politisch tätig waren und sie in Syrien vom Staat unterstützt wurde, sprechen nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin eine staatliche Verfolgung/Bedrohung in Syrien bei einer Rückkehr zu erwarten hat.

Es bestehen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gefährdet ist, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten und als politische Gegnerin wahrgenommen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Syrien der Verfolgung wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung oder im Wege der Sippenhaft ausgesetzt sein wird, ist als unwahrscheinlich einzustufen. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, aus dem sich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ableiten ließe bzw. aus dem sich ihre konkrete Betroffenheit von der allgemeinen Situation in Syrien aus Konventionsgründen ergeben würde, ist nicht zu ersehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).

3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es angesichts der Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung nicht (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht:

3.3.2.1. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihren Familienangehörigen in Österreich zu sein, stellt keinen Asylgrund dar; dies schon deshalb, weil ein Konnex mit Konventionsgründen nicht ersichtlich ist.

3.3.2.2. Eine an ihre christliche Religion anknüpfende Verfolgung der Beschwerdeführerin – wie von ihr im Jahr 2011 bzw. 2012 erlebt - durch den IS und (andere) islamistische Gruppierungen, die im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht (mehr) an der Macht sind, ist wegen der sich geändert habenden Machtverhältnisse in ihrem Herkunftsgebiet H. nicht (mehr) wahrscheinlich, sodass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der IS und (andere) islamistische Gruppierungen können auf die Beschwerdeführerin in diesem Gebiet nicht greifen, überdies wird die christliche Minderheit in Syrien von der syrischen Regierung geschützt. Diese Verfolgungsangst ist daher mit der realen Situation in Syrien nicht in Einklang zu bringen, weshalb sie nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Bei Bedachtnahme auf alle Umstände ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet H. Verfolgung durch den IS und (andere) islamistische Gruppierungen wegen ihrer christlichen Religion droht.

3.3.2.3. Es liegt auch keine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau vor. Zum einen kann angesichts der festgestellten persönlichen/familiären Situation der Beschwerdeführerin, wonach sie wieder geheiratet hat und nach wie vor (männliche) Angehörige in ihrem Herkunftsgebiet leben, die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende, schutzlose Frau in Syrien angesehen werden, sodass nicht gesagt werden kann, dass sie als Frau in Syrien aufgrund ihrer individuellen Situation einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Zu anderen wird das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht von radikal-islamistischen bzw. extremistischen Gruppierungen kontrolliert, sondern übt dort die syrische Regierung die Macht aus und lässt sich aus den Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien keine Gruppenverfolgung von (alleinstehenden) Frauen in Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung entnehmen. Schließlich hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien als geschiedene Frau gelebt und war von der syrischen Regierung/der Kirche und von ihrer Familie/ihren Bekannten unterstützt. Es besteht daher insgesamt keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau.

3.3.2.4. Es finden sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, weiters keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gefährdet ist, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten und von dieser wegen einer ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung oder im Wege der Sippenhaft verfolgt zu werden. Hinsichtlich der Einreise am Flughafen von XXXX sprechen keine überzeugenden Umstände dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Festnahme und Folter wird, wenn es auch nicht ganz ausgeschlossen werden kann; alleine die nicht an ein hinreichendes Risiko heranreichende Möglichkeit einer Verfolgung führt aber nicht zur Asylgewährung. Mangels einer ausreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit ist auch insofern die Asylrelevanz nicht gegeben.

3.3.2.5. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls als nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie von dieser Situation in Syrien individuell bzw. besonders betroffen wäre. Die Beschwerdeführerin hat daher bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine Umstände ersichtlich, die eine die Beschwerdeführerin selbst drohende individuelle Verfolgung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und der aktuellen Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig zuerkannt.

3.3.2.6. Im Ergebnis ist auch bei Bedachtnahme auf die aktuellen Verhältnisse in Syrien das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ihrer individuellen Verfolgung bzw. ihrer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht geeignet. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur möglicherweise, sondern) wahrscheinlich von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Regierung oder anderer Akteure in Syrien aus Konventionsgründen rechnen muss. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.

3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Christentum Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung religiöse Gründe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2212865.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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