TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/23 W114 2245540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2021
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Entscheidungsdatum

23.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs7
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2245540-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 19.01.2021 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16416703010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 am 23.06.2020 und somit unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 1b Horizontaler GAP-Verordnung innerhalb der sich aus Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 640/2014 ergebenden fünfundzwanzigtägigen Nachfrist rechtzeitig erfolgt ist.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, als Übernehmerin und XXXX , XXXX , XXXX , als Übergeber mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2020 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Die BF stellte am 23.06.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020 bzw. spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

In diesem MFA wurde das vorgesehene Kästchen, wo anzukreuzen ist, dass Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 beantragt werden, nicht angekreuzt bzw. der entsprechende Vermerk nicht angebracht.

3. Mit Bescheid vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16416703010, gewährte die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der BF für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass sämtliche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen berücksichtigt worden wären und dass kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden wäre. Es wären jedoch aufgrund eines Bewirtschafterwechsels 35,9586 Zahlungsansprüche verfügbar gewesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.01.2021 zugestellt.

4. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 19.01.2021 Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass beim MFA irrtümlich darauf vergessen worden wäre, das Häckchen zu setzen.

5. Am 18.08.2021 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG oder erkennendes Gericht) den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 01.05.2020 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

Erst am 23.06.2020 stellte die BF für das Antragsjahr 2020 einen MFA.

Dabei wurde das Kästchen, wo anzukreuzen ist, dass Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 beantragt werden, nicht angekreuzt bzw. der entsprechende Vermerk nicht angebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Sofern die AMA in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass kein Antrag auf (Gewährung) von Direktzahlungen (für das Antragsjahr 2020) gestellt worden wäre, wird festgestellt, dass ein entsprechender MFA gestellt wurde, jedoch lediglich das entsprechende Kästchen nicht angekreuzt wurde. Mit der Stellung eines MFA für das Antragsjahr 2020 hat die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 erhalten wollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, […].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[…].“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“

„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…].“

„Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1)      Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 gilt Folgendes: Reicht ein Begünstigter, der die Regelungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) in Anspruch nimmt und der gleichzeitig der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, den Sammelantrag nicht bis zu dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Termin ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Der Kürzungssatz wird auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für Maßnahmen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewendet, geteilt durch den Faktor 3 für Umstrukturierung und Umstellung.

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der Fassung des BGBl. II Nr. 174/2021, lautet auszugsweise:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1.       die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, – vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2.       die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,

sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[…]

(6) Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Abs. 3 der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß § 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

[…].“

„Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.

[…]

(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1.       beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2.       auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3.       mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“

§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019, lautet :

„§ 19. […] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung („Aktivierung“) dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche; vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 i.V.m. § 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung waren Beihilfeanträge im Antragsjahr 2020 bis zum 15. Juni 2020 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 endete am 10.07.2020.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich somit die Frage, ob der von der BF am 23.06.2020 eingebrachte MFA als Beihilfenantrag zu qualifizieren war, obwohl an der dafür vorgesehenen Stelle im MFA von der BF ein Häckchen im dafür vorgesehenen Kästchen nicht gesetzt wurde.

Diese Frage wurde vom BVwG bereits im Erkenntnis vom 12.04.2018, GZ W118 2191552-1/2E, insoweit beantwortet, als davon auszugehen sei, dass das Vergessen des entsprechenden Häckchens als offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 angesehen werden muss und damit diese Unterlassung als unbeachtlich zu qualifizieren sei. Dazu führte das BVwG im angeführten Erkenntnis Folgendes aus:

„Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben.

Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des „offensichtlichen Irrtums“ anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden.

Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt.

Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind.

In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden.

Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:

a)       Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen:

-        nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben;

-        falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.

b)       Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben):

-        Rechenfehler;

-        widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben);

-        Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen);

-        Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter, Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen).

Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat.

Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:

a)       umgedrehte Ziffernfolgen („Ziffernsturz“) (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);

b)       fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;

c)       die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers.

Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als einmal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können.

Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt. Zwar kommt Arbeitsdokumenten der EK keine rechtliche Verbindlichkeit zu, dennoch werden die angeführten Ausführungen zu beachten sein, zumal die EK am Schluss auf die Überprüfung der Anwendung des Konzepts im Rahmen des Audits der Agrarausgaben verweist.

Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums in Art. 4 VO (EU) 809/2014 im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus „Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Voraussetzungen des Art. 4 VO (EU) 809/2014 erfüllt sind. Die BF hat im Rahmen der Spezifikation der Flächen für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 bei einer Reihe von Schlägen den Code „OVF“ vergeben. Dieser Code dient zur Kennzeichnung von Flächen, die als „ökologische Vorrangflächen“ im Rahmen des Greenings angerechnet werden sollen; zur Bedeutung der Codierung grundlegend vgl. BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Dieser Code hat keinerlei eigenständige Bedeutung für das ÖPUL oder im Rahmen der Ausgleichszulage. Somit war bereits bei einfacher Prüfung des Antrags der BF zu erkennen, dass die Antragsangaben in sich widersprüchlich waren (Verwendung eines Codes ohne Beantragung der Bezug habenden Maßnahme).

Darüber hinaus ist zu fragen, ob die BF als gutgläubig betrachtet werden kann. Das BVwG hat in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung bereits den Standpunkt vertreten, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben des Antragstellers zerstören kann; vgl. BVwG 13.02.2018, W118 2182597-1/2E. Die unterlassene Beantragung einer Beihilfe stellt grundsätzlich wohl eine auffallende Sorglosigkeit dar. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die von der BF schlüssig beschrieben wurden und an denen zu zweifeln aus Warte des BVwG keine Veranlassung besteht, erscheint es jedoch vertretbar, von der Gutgläubigkeit der BF im Rahmen der Antragstellung auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf die (ursprünglich) unterlassene Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen werden. …“

Ausgehend von dieser Spruchpraxis des erkennenden Gerichtes und den Umstand berücksichtigend, dass es in der gegenständlichen Angelegenheit sinnlos wäre, einen MFA am 23.06.2010 gestellt zu haben, wenn nicht beabsichtigt gewesen wäre, Direktzahlungen zu beantragen, gelangt das BVwG zur Auffassung, dass ein offensichtlicher Irrtum insoweit vorliegt, als die Beschwerdeführerin - wie von ihr selbst angegeben – offensichtlich und damit irrtümlich unterlassen hat, das entsprechende Kästchen hinsichtlich der Beantragung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2020 anzukreuzen. Damit ist der MFA so zu betrachten, als ob dieses Kästchen von der Beschwerdeführerin angekreuzt worden wäre, und damit am 23.06.2020 für das Antragsjahr 2020 auch Direktzahlungen beantragt wurden.

Damit ist als Zwischenergebnis – abweichend von der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung vom BVwG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2020 auch einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen am 23.06.2020 gestellt hat.

Offensichtlich ist dieser Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 1 b der Horizontalen GAP-Verordnung jedoch nach Ende des 15.06.2020 gestellt, und damit verspätet gestellt worden.

Somit greift Art. 13 der unmittelbar anwendbaren VO (EU) 640/2014, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 um 1 % je verspätetem Arbeitstag und somit um 8 % hinsichtlich der ihr auf der Grundlage von 35,9586 zuzuerkennenden Zahlungsansprüche zu gewähren ist, zu kürzen ist.

Dahingehend war somit dem Beschwerdebegehren stattzugeben.

Die Rechtsgrundlage dafür, dass der AMA aufgetragen wurde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2245540.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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