TE Bvwg Beschluss 2021/8/23 W103 2245645-1

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Veröffentlicht am 23.08.2021
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Entscheidungsdatum

23.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W103 2245645-1/4Z

W103 2245646-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021, 1. Zl. 1279652205 - 210844713, 2. Zl. 1279652303 - 210844730, beschlossen:

A)

1. Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text



Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021 wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien internationaler Schutz gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. I.) und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 subsitiärer Schutz nicht erteilt (Sp. II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Sp. III.) wurde gegen diese gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Sp. IV). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkte V.).

Den Beschwerden wurde in den Spruchpunkten VI. die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1BFA-VG aberkannt.

In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

Die BF verweisen auf die Fluchtgründe des Ehemannes/Vaters.

2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2021, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und Verfahren

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die BF 1 und 2 sind die Ehefrau bzw. der Sohn des BF zur Aktenzahl W232 2230622-1 (Viktor DOMBROVSKY, 08.04.1977 geb.,).

Es besteht ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG.

Der Beschwerde des Ehemannes/Vaters wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.05.2020 zur Zl W 232 2230622-1/2Z die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Die inhaltlichen Spruchpunkte des Verfahrens auf internationalen Schutz sind unerledigt.

Da es sich durch die Entziehung der aufschiebenden Wirkung um einen Eilakt handelt, bei welchem nach der Verstreichung einer 7-tägigen Frist die ausgesprochenen Rückkehrentscheidung vollzogen werden kann, wurde der Akt nicht an die grundsätzlich zuständige Gerichtsabteilung W 232 zugewiesen, da die zuständige Richterin sich bis 06.09.2021 auf Urlaub befindet.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland (ohne Entscheidung im Familienverfahren über die Fluchtgründe des Ehemannes/Vaters) würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten, es war daher den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylverfahren aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Kassation Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2245645.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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