TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/24 I422 2171742-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2021
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Entscheidungsdatum

24.08.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51
NAG §53 Abs1
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2171742-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 28.12.2015 legal mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2016, drei Tage nach Ablauf ihres Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 31.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am XXXX .2018 heiratete die Beschwerdeführerin in Georgien einen bulgarischen Staatsangehörigen und stellte am 18.06.2018 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG. Am 27.12.2018 erhob sie bezüglich dieses Antrags eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX .

Im Jänner 2019 leitete die Landespolizeidirektion XXXX aufgrund eines Erhebungsersuchens des Amtes der XXXX Landesregierung ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann bezüglich des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, wobei es letztlich zu keiner Anklage kam.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, Zl. L515 2171742-1/17E wurde das Beschwerdeverfahren bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.01.2016 hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten eingestellt, nachdem diese ihre Beschwerde insoweit zurückgezogen hatte.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2020, Zl. L515 2171742-1/18E wurde die gegen die Beschwerdeführerin seitens des BFA mit Bescheid vom 31.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung und die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgehoben, mit der Begründung, dass ihr zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zukomme.

Mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichts XXXX vom 15.02.2021, Zl. XXXX ("Befassung gemäß § 55 Abs. 3 NAG") wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens seitens des Verwaltungsgerichts XXXX im Hinblick auf die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 1 NAG nicht festgestellt werden habe können, sodass das BFA um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde. Insbesondere sei ihr Ehemann im Bundesgebiet nie einer durchgehenden Beschäftigung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nachgegangen und weise dessen Erwerbsbiographie seit 11.04.2017 den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe aus, hinzu kämen in diesem Zeitraum lediglich kurzfristige Tätigkeiten als geringfügig Beschäftigter. Insgesamt sei damit aus Sicht des Verwaltungsgerichts XXXX nicht ausreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügen würden.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG erfülle und sie ein solches aufgrund dessen auch nicht von ihm ableiten könne.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.05.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität steht fest.

Seit 20.01.2016 ist sie durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet.

Am XXXX .2018 heiratete die Beschwerdeführerin in Georgien den bulgarischen Staatsangehörigen V.K. (IFA-Zl. XXXX ). Seit 07.06.2018 besteht durchgehend ein gemeinsamer Hauptwohnsitz in Österreich.

V.K. wurde am 03.04.2017 seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2021, Zl. I422 2242687-1/5E behoben, da V.K. wiederum laufend seit 30.07.2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter des Unternehmens " XXXX " nachgeht und ihm aufgrund dessen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer zukommt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Auskünfte aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – georgischen Reisepasses Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ab Jänner 2016 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Ihre Eheschließung mit dem bulgarischen Staatsangehörigen V.K. in Georgien am XXXX .2018 ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Kopie einer Heiratsurkunde Nr. XXXX , ausgestellt am 04.06.2018, versehen mit einem Stempel des georgischen Justizministeriums ("Ministry of Justice of Georgia").

Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes V.K. in Österreich seit 07.06.2018 ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur Anmeldebescheinigung von V.K. und der gegen ihn seitens des BFA erlassenen Ausweisung, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2021 behoben wurde, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den betreffenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I422 2242687-1.

Dass V.K. laufend seit 30.07.2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter des Unternehmens " XXXX " nachgeht, ergibt sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht zwar mit schriftlicher Eingabe vom 06.07.2021 eine Anmeldung bei der österreichischen Gesundheitskasse für eine Erwerbstätigkeit ihrerseits als geringfügig beschäftigte Arbeiterin übermittelte, sie im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mit einer solchen Tätigkeit aufscheint, sondern vielmehr laufend seit 01.07.2021 als Bezieherin von "Notstandshilfe, Überbrückungshilfe".

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 54/2021 regelt die Ausweisung:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 52 NAG regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" überschriebene § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind auch Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

3.2. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:

Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Durch ihre Eheschließung im Juni 2018 mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, somit einem EWR-Bürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung hierbei sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).

Das Unionsrecht vermittelt drittstaatsangehörigen Personen ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von Unionsbürgern durch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG). Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei dem einem Drittstaatsangehörigen auf diese Weise vermittelten Aufenthaltsrecht jedoch nicht um eine eigenständige Rechtsposition, sondern um eine abgeleitete Rechtsstellung, die vom aufrechten Bestand eines Aufenthaltsrechts des Unionsbürgers selbst im betreffenden EU-Aufnahmestaat abhängig ist. Der EuGH hat ferner darauf hingewiesen, dass dieses Aufenthaltsrecht „nach Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur so lange zusteht, wie sie diese Voraussetzungen erfüllen“ (vgl. EuGH 05.05.2011 C-434/09 McCarthy Rn 42 mwN; EuGH 08.05.2013 C-529/11 Alarape Rn 34). Diese Richtlinie wurde in Österreich durch die §§ 51 ff NAG umgesetzt.

Wie sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger unstreitig ergibt, geht V.K., der Ehemann der Beschwerdeführerin, seit 30.07.2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter des Unternehmens " XXXX " nach. Damit ist er in Österreich Arbeitnehmerin und als EWR-Bürger auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt.

Drittstaatsangehörige sind gemäß § 54 Abs. 1 NAG u.a. dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt, wenn sie Ehegatten eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind. Geht jedoch vom Drittstaatsangehörigen eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, kommt ihm dennoch kein Aufenthaltsrecht zu (§ 55 Abs. 3 NAG). Steht überdies der Abschluss einer Aufenthaltsehe im Raum, so ist § 54 Abs. 7 NAG im Auge zu behalten, wonach (u.a.) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht vom Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und V.K. auszugehen. Zwar vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es für die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe keiner Verurteilung nach § 117 FPG bedarf (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033, mwN) und hat dieser mehrfach betont, dass in Zusammenhang mit Strafverfahren wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe auch die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen kommt. Vielmehr hat die zuständige Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/22/0123, mwN) und ist es bezüglich der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe überdies zulässig, Ermittlungsergebnisse anderer Behörden zu verwerten (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033, mwN). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus den im Akt ersichtlichen Erhebungsergebnissen der Landespolizeidirektion XXXX allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe im Juni 2018 tatsächlich – im Sinne des Straftatbestandes des § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, mwN) - mit dem vorgefassten Ziel einging, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erwerben, ohne je mit V.K. ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen. Unbestritten besteht seit 07.06.2018 durchgehend ein gemeinsamer Wohnsitz und ist einem betreffenden, sich im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.01.2019 zu entnehmen, dass eine „Hauserhebung“ ergeben habe, dass beide Parteien einen Schlüssel für die gemeinsame Wohnung und sich darin befindliche Privatgegenstände vorweisen hätten können, sich grundsätzlich auch kooperativ gezeigt und „nicht gekünstelt“ gewirkt hätten, auf Anraten ihres ebenfalls anwesenden Rechtsvertreters jedoch nur wenige sachdienliche Angaben gemacht hätten. Sofern im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, „Durch das Ermittlungsverfahren konnte der Verdacht erhärtet werden und ging die LPD XXXX vom Vorliegen einer Scheinehe aus“ (S 5 und S 6), so findet dieser Umstand keine Deckung in der sich im Akt befindlichen Berichterstattung und wurde das Vorliegen einer Aufenthaltsehe der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides letztlich auch nicht zugrunde gelegt, sondern die Ausweisung vielmehr auf den Umstand gestützt, dass V.K. nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG erfülle und die Beschwerdeführerin somit ein solches auch nicht von ihm ableiten könne. Jedenfalls kann aufgrund der Aktenlage das tatsächliche Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und V.K. nicht verifiziert werden, sodass nach dem auch im Verwaltungsverfahren anerkannten Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0106, mwN) nicht von einer solchen ausgegangen werden kann.

Da die Beschwerdeführerin somit mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger verheiratet ist und das Bestehen einer Aufenthaltsehe nicht festgestellt werden konnte, erfüllt sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage von §§ 54 Abs. 1 iVm 52 Abs. 1 Z 1 NAG. Eine anderweitige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kam im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hervor und erweist sich der Umstand, ob sie zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich selbst ebenfalls einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht, letztlich als unerheblich.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.

In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausbildung Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Kassation Krankenversicherung Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2171742.2.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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