TE Bvwg Beschluss 2021/9/8 W194 2233197-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
TKG 2003 §5
TKG 2003 §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W194 2233197-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian Eisner und Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30.03.2020, D 20/19-15, betreffend Einräumung eines Leitungsrechtes (weitere Verfahrenspartei: XXXX ) den Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2020 ordnete die Telekom-Control-Kommission (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) über Antrag der XXXX (weitere Verfahrenspartei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen XXXX (Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine im Spruch des Bescheides näher ausgeführte vertragsersetzende Regelung („Anordnung über ein Leitungsrecht“) an.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.05.2020.

3. Am 23.06.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2020, W194 2232222-1/3E, wurde dem Antrag gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 nicht stattgegeben. Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde fasste der Verfassungsgerichtshof den Beschluss, dass die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werde (vgl. VfGH 08.10.2020, E 2674/2020-8).

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 21.07.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt. Unter einem übermittelte sie eine Stellungnahme zur Beschwerde.

5. Am 12.08.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der weiteren Verfahrenspartei sowie die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei.

6. Am 02.09.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie am 12.10.2020 eine Urkundenvorlage. Diese Unterlagen wurden den weiteren Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020 übermittelt.

7. Am 28.10.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Diese wurde den weiteren Parteien am 15.01.2021 übermittelt.

8. Am 27.01.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

9. Mit Schreiben vom 05.07.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung. Weiters wurde die unter I.8. erwähnte Stellungnahme den weiteren Parteien zugestellt.

10. Am 10.08.2021 verzichteten alle Parteien auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

11. Mit Schriftsatz vom 10.08.2021, hg. am 11.08.2021 eingelangt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.03.2020 zurückziehe.

12. Dieser Schriftsatz wurde den weiteren Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021 zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde über Antrag der weiteren Verfahrenspartei gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung über ein Leitungsrecht gemäß den §§ 5 und 6 TKG 2003.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2021, hg. am 11.08.2021 eingelangt, teilte der Beschwerdeführer unter dem Titel „Rückziehung der Beschwerde“ hinsichtlich seiner am 27.05.2020 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit, dass er diese „zurückzieht“.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und den zitierten Schriftsätzen und Entscheidungen zu entnehmen, die allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.

3.2. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.08.2021 ist ohne Zweifel als Zurückziehung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit rechtswirksam mit dem Einlangen des Schriftsatzes am 11.08.2021 zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren mit Beschluss spruchgemäß einzustellen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Leitungsrecht Telekommunikation Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2233197.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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