TE Bvwg Beschluss 2021/9/10 W118 2226633-1

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W118 2226633-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , AZ XXXX , betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 27.04.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

2. Mit anonymem Schreiben vom 27.02.2018 wurde der AMA zur Kenntnis gebracht, der BF habe am Nachmittag des 26.02.2018, zwischen 14 Uhr und 15 Uhr 30 bei 7 Grad minus Jauche auf seinen Feldern ausgebracht.

3. Mit Datum vom 06.03.2018 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance auf dem Betrieb des BF. Auf dem Bezug habenden Prüfbericht wurde im Wesentlichen festgehalten, auf Feldstück (FS) 59 sei am 26.02.2018 bei leicht gefrorenem Ackerboden Rindergülle ausgebracht worden; konkret auf einer Teilfläche von einem Hektar neun Güllefässer (ca. 54 m3 Rindergülle). Im selben Prüfbericht wird an anderer Stelle von einem durchgefrorenen Boden gesprochen.

4. Mit Schreiben vom 15.03.2018 nahm der BF zur Vor-Ort-Kontrolle Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Prüferfeststellung betreffend den durchgefrorenen Boden beziehe sich auf den Tag der Vor-Ort-Kontrolle. Am 26.02.2018 sei der Boden nur leicht gefroren gewesen. Die Fotos zum Zeitpunkt der Kontrolle würden belegen, dass man Fahrspuren erkenne. Somit sei der Boden zum Zeitpunkt der Düngegabe am 26.02.2018 nicht durchgefroren, sondern nur angefroren gewesen.

5. Mit Schreiben vom 09.08.2018 gewährte die AMA dem BF Parteiengehör und hielt dem BF im Wesentlichen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor. Gemäß § 4 Abs. 1 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) sei eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf gefrorenen Böden nicht zulässig ist. Aus Sicht der AMA liege aufgrund der gemessenen Temperaturen am Tag der Ausbringung von - 12 Grad bis max. - 6 Grad und der vorherrschenden Frostperiode (im Zeitraum vom 24.02. bis 03.03. seien auch tagsüber keine Plusgrade gemessen worden, mit Verweis auf www.kachelmannwetter.com) ein gefrorener Boden und somit ein Verstoß gegen den § 4 der NAPV vor. Die AMA gehe auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des BF vom 15.03.2018 davon aus, dass der Boden am Tag der Ausbringung soweit gefroren gewesen sei, dass er tagsüber nicht aufgetaut und somit nicht aufnahmefähig gewesen sei. Aus diesem Grund sei von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance auszugehen.

6. Mit Schreiben vom 14.08.2018 teilte der BF im Wesentlichen mit, die Wetterstation für die Daten von www.kachelmannwetter.com liege in Tulln und damit gut 10 km vom betroffenen Feld entfernt. Am 26.02.2018 sei es überwiegend bereits vom Morgen weg sonnig gewesen, was dazu beigetragen habe, den (lt. Zitat Prüfer) „leicht gefrorenen Ackerboden“ aufzutauen und damit die Gülleausbringung zu rechtfertigen. Als Beweis werde wieder auf die Fahrspuren verwiesen. Es seien laut www.kachelmannwetter.com zwar bereits ab 24.02.2018 Minustemperaturen gemessen worden. Am Betrieb des BF sei es aber erst am 26.02. abends zu Dauerfrost gekommen.

7. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , AZ XXXX , betreffend Direktzahlungen 2018 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 15.468,87 gewährt. Dabei wurde der Auszahlungsbetrag aus dem Titel eines Verstoßes gegen die Regelungen der Cross Compliance um 20 % gekürzt.

In einem Anhang zum Bescheid wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen und von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen.

8. In seiner Beschwerde vom 04.02.2019 führte der BF im Wesentlichen aus wie in seinen Stellungnahmen zuvor.

9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erläuterte die AMA den Verfahrensgang und ihre Beurteilung. Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den Daten von www.kachelmannwetter.com sei für den 26.02.2018 kein Sonnenschein ableitbar. Abschließend sei festzuhalten, dass aufgrund der ungewöhnlichen Kältewelle Ende Februar, der bereits zum Zeitpunkt der Ausbringung vorherrschenden Frostperiode und der am Tag der Ausbringung gemessenen Temperaturen, die auch den Angaben in der Anzeige entsprächen, davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die NAPV zumindest billigend in Kauf genommen habe.

10. Mit Ladungen vom 26.03.2021 beraumte das BVwG eine Verhandlung vor dem BVwG für den 12.05.2021 an. Im Rahmen der Ladung wurde DI Andreas Klingler als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen.

11. Mit Email vom 29.04.2021 teilte der BF mit, er ziehe seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, der sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wird der Entscheidung als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Cross Compliance Direktzahlung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Kontrolle Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Unregelmäßigkeiten Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2226633.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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