Entscheidungsdatum
10.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W118 2225751-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , AZ XXXX , betreffend Direktzahlungen 2017:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 28.03.2017 stellte die beschwerdeführende Partei elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
2. Mit Bescheid vom XXXX , gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2017 auf Basis von 8,0202 Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR 754,10. Einem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde stattgegeben, ein Antrag der auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde abgewiesen.
Die belangte Behörde ging dabei von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 4,7598 ha aus. Aufgrund von wiederholten Cross-Compliance-Verstößen wurde eine Kürzung des Prämienbetrages im Ausmaß von 26 % vorgenommen. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen, da die im Antrag genannte berechtigte Person die Kontrolle über den Betrieb nicht nachgewiesen habe (Art. 50 VO 1307/2013).
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018 änderte die AMA den Bescheid vom 17.01.2018 dahingehend ab, dass nunmehr zusätzlich zu den vorhandenen 8,0202 Zahlungsansprüchen weitere 0,6286 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugewiesen wurden und wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 ein Abzug von 0,70 % vorgenommen wurde. Der Betrag der zu gewährenden Prämien änderte sich dadurch auf EUR 746,75; aufgrund der Anwendung der Bagatellgrenze erfolgte keine Rückforderung der Differenz in Höhe von EUR 7,35.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass für beihilfefähige Flächen auf Hutweiden und anteiligen Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweiden im Antragsjahr 2017 für 80 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche für Flächen mit Hutweiden und anteiligen Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweiden entspreche 60 % des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts (§ 8a Abs. 2a MOG 2007).
Zu dem vorgenommenen Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 wurde ausgeführt, dass bei Überschreitung der finanziellen Obergrenze (Nettoobergrenze) gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 (691,8 Millionen Euro) eine lineare (prozentuelle) Kürzung aller Direktzahlungen zu erfolgen habe (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 1307/2013). Aus diesem Grund seien alle Direktzahlungen um 0,70 % gekürzt worden.
Im Übrigen blieb der Bescheid vom 17.01.2018 unverändert.
4. Hiegegen wurde mit Datum vom 08.10.2018 Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführende Partei führte begründend aus, dass die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erfolgt sei, da die Beteiligungsverhältnisse nicht bekannt gegeben worden seien; anbei werde eine Erklärung der Beteiligungsverhältnisse mit der Bitte um positive Erledigung übermittelt.
5. Mit Datum vom 26.11.2019 legte die Agrarmarkt Austria die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem Beschwerdevorbringen aus, dass der nun vorgelegte Nachweis seitens der AMA anerkannt werde und das Top-Up ausbezahlt werden könnte. Da die Beschwerde jedoch erst mit 08.10.2018 eingebracht worden sei und die nächste Berechnung der Direktzahlungen bereits mit 05.10.2018 gestartet worden sei, habe der nachgereichte Nachweis nicht mehr berücksichtigt werden können.
Der Beschwerdevorlage wurde ein Schreiben der Agrarmarkt Austria betreffend Direktzahlungen 2017 zum Berechnungsstand 08.03.2019 beigeschlossen, aus dem sich nunmehr aufgrund einer Stattgebung des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ein Prämienbetrag in Höhe von insgesamt EUR 980,24 ergibt.
6. Mit Datum vom 03.02.2021 übermittelte die AMA Unterlagen betreffend den Referenz-Flächenabgleich 2020 der Mehrfachanträge 2016 bis 2019 sowie ein Schreiben zum Berechnungsstand 27.10.2020 („REPORT – DIREKTZAHLUNGEN 2017“). In einem dieser Nachreichung zur Beschwerdevorlage beigefügten Schreiben weist die AMA auf eine Änderung der Aktenlage aufgrund der durch die „REFRA 2020“ ermittelten Flächenabweichungen auf der Alm 9722009 hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Aus den Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage und der Nachreichung vom 03.02.2021 geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2017 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Cross Compliance Direktzahlung Ermittlungspflicht Junglandwirt Kassation Kleinerzeugerregelung Kürzung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zurückverweisung Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2225751.1.00Im RIS seit
29.11.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021