TE Bvwg Beschluss 2021/9/15 I408 2208757-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I408 2208757-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle XXXX vom 28.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Begründung:

I. Verfahrensgang

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).

Diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 28.10.2018 vollumfänglich bekämpft.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht a, 30.10.2018 vorgelegt.

Am 30.06.2020 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen und am 26.05.2020 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt hat (OZ4).

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.06.2021 wurde die gegenständlichen Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 26.05.2020 einen Asylantrag in Großbritannien gestellt. Er wurde trotz Zustimmung Österreichs nicht nach Österreich rücküberstellt und ein aktueller Aufenthalt in Österreich ist nicht feststellbar (OZ7).

In Anwendung der Dublin-VO ist die Zuständigkeit für das Asylverfahren am 31.12.2020 auf das Vereinigte Königreich übergangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus Mail der belangten Behörde vom 14.09.2021 (OZ7) und den dazu eingeholten Abfragen aus ZMR und GVS.

Die Feststellung in Bezug auf den Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf das Vereinigte Königreich entspricht den diesbezüglichen Bestimmungen der Dublin-VO.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass bei Wegfall des Rechtschutzinteresses nach Einbringung einer zulässigen Revision das Verfahren einzustellen ist (z.B. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Da die Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens Österreich verlassen, in Großbritannien einen neuerlichen Asylantrag gestellt hat und die Zuständigkeit für das Asylverfahren nach den Bestimmungen der Dublin-VO zwischenzeitlich beim Vereinigte Königreich liegt, ist von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen, weshalb das Verfahren einzustellen ist.

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Einstellung freiwillige Ausreise Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2208757.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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