TE Bvwg Beschluss 2021/9/17 I403 2246445-1

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


I403 2246445-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.03.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme"), zugestellt am 17.03.2021, wurde der Beschwerdeführerin, einer in Haft befindlichen slowakischen Staatsbürgerin, zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sei und die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Zugleich wurde ihr ein Fragenkatalog bezüglich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer näher bezeichneten Frist eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde einzubringen. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 08.09.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde sich keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin habe gewinnen können und daher ihre Reue und ihren Entschluss, ihr Leben zukünftig zu ändern, nicht ausreichend berücksichtigt habe; von ihr gehe daher keine „entsprechend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ aus. Zudem besuche die Beschwerdeführerin „gelegentlich“ eine in Österreich lebende Tante und führe daher hier ein Familienleben. Sie wolle auch in Zukunft ihre Tante in Österreich besuchen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, hinsichtlich des Familienlebens in anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln. Jedenfalls sei die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren, da die Beschwerdeführerin „einsichtig, verbesserungswillig und auch verbesserungsfähig“ sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021 vorgelegt.

Am 17.09.2021 wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung die Beschwerde vom 08.09.2021 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 08.09.2021 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2021 mit Schreiben vom 17.09.2021 zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2246445.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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