TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 I403 2246434-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1 Z1
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §52
NAG §53 Abs1
NAG §53a
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2246434-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2007 und damit seit seinem siebten Lebensjahr in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Am 06.11.2018 stellte er einen Antrag auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Selbständiger".

In einem Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 10.03.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antragsverfahrens auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aufgefordert worden sei, einen Nachweis über die tatsächliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zu erbringen, dies aber unterlassen habe. Zudem seien keine Existenzmittel vorhanden, so dass trotz des Krankenversicherungsschutzes die Erteilungsvoraussetzungen nach § 51 NAG nicht vorliegen würden.

Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geprüft werde; das Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt, allerdings nicht behoben.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2021, zugestellt am 12.08.2021, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf das Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er keine Nachweise für seine gewerbliche Tätigkeit oder für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel erbracht habe. Von besonderen Bindungen zu Österreich bzw. einer nachhaltigen Integration wurde nicht ausgegangen, da solche „nicht aktenkundig“ seien.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechs Jahren nach Österreich gezogen sei und seine Mutter hier in zweiter Ehe verheiratet und zum unionsrechtlichen Aufenthalt berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei von Juni 2020 bis Jänner 2021 bei der Post angestellt gewesen, nunmehr bei der XXXX Personalagentur GmbH. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie keine Einvernahme durchgeführt und so die Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer, der sich zunächst als Angehöriger seiner Mutter in Österreich aufgehalten habe, das Daueraufenthalt erworben und dürfe daher nur ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und zog im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich, wo er seit 07.02.2007 durchgehend gemeldet ist. Seine Mutter war mit kurzfristigen Unterbrechungen durch den Bezug von Arbeitslosengeld (01.02.2012 - 13.05.2012) bzw. von Kinderbetreuungsgeld (06.12.2015 - 14.04.2017) durchgehend in Österreich erwerbstätig. Bis 03.09.2019 wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, deren zweiten Ehemann und seinem Halbbruder zusammen, seitdem bewohnt er eine eigene Mietwohnung in Wien.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen der Ausweisung:

§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) regelt die Ausweisung:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ überschriebene § 52 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4.         Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5.         sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)         die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)         die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)         bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Absatz 1 des mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ überschriebenen § 53a NAG lautet:

„EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.“

3.2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2021 wurde er gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mangels des Nachweises einer selbständigen Tätigkeit bzw. ausreichender Existenzmittel nicht vorliegen würden.

Die belangte Behörde führte im gegenständlichen Fall ein vollkommen unzureichendes Verfahren durch. Nachdem das Parteiengehör nicht behoben wurde, verzichtete sie auf eine Einvernahme und erließ eine Ausweisung, welche sie damit begründete, dass eine Integration oder Familie „nicht aktenkundig“ seien (was angesichts eines vierzehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wohl offenkundig wenig plausibel erscheint). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als Arbeiter beschäftigt und kam ihm daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zu. Die belangte Behörde scheint keinerlei eigene Ermittlungen angestellt, sondern sich nur auf das – allerdings bereits vom März 2020 stammende – Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung gestützt zu haben.

Die belangte Behörde verkannte weiters, dass dem Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG zukommt. Seine Mutter war in Österreich erwerbstätig und kam ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Er selbst war als Sohn seiner aufenthaltsberechtigten Mutter gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ebenfalls zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihm kam als Angehöriger seiner Mutter das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu und erwarb er so das Recht auf Daueraufenthalt.

Nach § 66 FPG können daueraufenthaltsberechtigte EWR-Bürger nur ausgewiesen werden, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dass der unbescholtene Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ergibt sich aus dem Akt auch kein Hinweis darauf.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.

In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Einvernahme Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Ermittlungsverfahren ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger finanzielle Mittel gewerbliche Tätigkeit Integration Kassation Krankenversicherung selbstständig Erwerbstätiger Selbstständiger Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2246434.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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