TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/24 L524 2120325-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2021
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Entscheidungsdatum

24.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L524 2120325-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2021, ZI. 1075130306/201161056, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos aufgehoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei Jahre verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.01.2016, ZI. 1075130306/150738126, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer weder eine Rückkehr in seinen Heimatort Bagdad möglich sei noch ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative im Nordirak zur Verfügung stünde.

Die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 03.01.2019, ZI. 1075130306-150738126/BMI-BFA_VBG_RD, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.01.2021 verlängert. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorlägen. Darüber hinaus wurde angeführt, eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde.

Am 29.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre, woraufhin das BFA ein Aberkennungsverfahren infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat einleitete.

Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2021, ZI. 1075130306/201161056, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Den Antrag vom 29.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wies das BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und das Kind halten sich gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingslager in Kirkuk auf. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Schwester, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in Bagdad lebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2016, ZI. 1075130306/150738126, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Für seine Entscheidung zog das BFA das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.06.2015 heran. Angesichts der festgestellten Lage im Irak beurteilte das BFA eine Rückkehr für nicht zumutbar und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Begründet wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wie folgt: „Zur Feststellung, dass Ihnen gegenwärtig eine Rückkehr nicht zumutbar und möglich ist, siehe die Feststellungen der Staatendokumentation zur aktuellen Lage im Irak (s. S. 15ff). Auch, dass Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht, ergibt sich aus eben diesen Feststellungen der Staatendokumentation (s. Punkt IDPs und Flüchtlinge, S. 23ff). Zudem lebt Ihre Familie nicht mehr in Bagdad, sondern hält sich in einem Flüchtlingscamp auf.“ (Bescheid vom 13.01.2016, ZI. 1075130306/150738126, Seite 30). In der rechtlichen Beurteilung heißt es weiters wie folgt: „Sie haben keine Familienangehörigen mehr in Ihrer Heimatstadt Bagdad. Ihre Familie befindet sich in einem Flüchtlingscamp im Nordirak zwischen Kirkuk und Erbil. Der genaue Aufenthaltsort ist Ihnen nicht bekannt. Es wäre Ihnen derzeit weder möglich nach Bagdad zurückzukehren, noch wäre es Ihnen zumutbar in den Nordirak zu gehen – eine innerstaatliche Fluchtalternative steht Ihnen derzeit nicht offen. Siehe dazu die Aktuellen Informationen der Staatendokumentation (IDPs und Flüchtlinge S. 23ff).“ (Bescheid vom 13.01.2016, ZI. 1075130306/150738126, Seite 33).

Am 07.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2019, ZI. 1075130306-150738126/BMI-BFA_VBG_RD, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.01.2021 verlängert. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorlägen. Darüber hinaus wurde angeführt, eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde.

Einem im Behördenakt befindlichen handschriftlichen Vermerk vom 03.01.2019 auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) betreffend den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass kein Aberkennungsgrund vorhanden und der Einreiseantrag der Ehegattin und des Kindes gestattet worden sei (AS 49). Weitere Ermittlungsschritte oder konkrete Ermittlungsergebnisse sind dem Akt nicht zu entnehmen. Dem Verlängerungsbescheid vom 03.01.2019selbst ist lediglich zu entnehmen, dass „aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage“ im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers „in Verbindung mit [seinem] Vorbringen bzw. [seinem] Antrag […] das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden“ konnten, so dass die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern war (Bescheid vom 03.01.2019, ZI. 1075130306-150738126/BMI-BFA_VBG_RD, Seite 2).

Am 29.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre. In einem mit 20.11.2020 datierten Aktenvermerk hielt das BFA fest, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, „dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht bzw. nicht mehr vorliegen: infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat" (AS 79) und leitete daraufhin ein Aberkennungsverfahren ein.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 22.02.2021, ZI. 1075130306/201161056, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 13.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Den von ihm gestellten Verlängerungsantrag vom 29.10.2020 wies das BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend legte das BFA zunächst im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass insbesondere die Lage in Bagdad nunmehr sicherer sei, dies sei den Länderinformationen der Staatendokumentation, aktuellen Medienberichten und entsprechender Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Die belangte Behörde verkenne aber nicht, dass die Lage in Bagdad mitunter schwierig sei und ob der Anzahl an Binnenflüchtlingen Spannungen zahlreicher werden. Mit Verweis auf eine beispielhafte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, merkte das BFA an, dass das Bundesverwaltungsgericht auch eine Flucht in gewisse Stadtviertel von Bagdad für zumutbar erachtet habe. Zudem würden sich Familienangehörige des Beschwerdeführers unbehelligt im Irak aufhalten. Es sei für das BFA daher nicht nachvollziehbar, warum ein Aufenthalt im Irak für den Beschwerdeführer nicht auch möglich sein sollte (AS 263f). Eine Unterstützung durch Familienangehörige im Irak sei bei einer Rückkehr zu erwarten. Aufgrund seiner integrativen Erfolge in Österreich sei davon auszugehen, dass er über eine überdurchschnittlich hohe Anpassungsfähigkeit verfüge, welche ihm bei einer Rückkehr in den Irak zugutekommen würde. Zudem habe er bereits im Irak Berufserfahrungen gesammelt. Rückkehrprojekte, wie beispielsweise „ERRIN“, können ihm bei einer Reintegration im Irak unterstützen. Zusammenfassend hielt die Behörde fest, dass sich die allgemeine Lage im Irak im positiven Sinne verändert habe und daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei (AS 263ff). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die Behörde ausschließlich auf eine nunmehr bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG ab. Der Beschwerdeführer könne beispielsweise „in den kurdischen Gebieten“ Schutz finden. Der Beurteilung ist insgesamt nicht zu entnehmen, inwiefern sich die relevante Situation im Herkunftsland bzw. die individuelle Situation des Beschwerdeführers seit der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG tatsächlich wesentlich und nachhaltig verbessert hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die Behörde ausschließlich auf einen Vergleich der aktuellen Situation mit der im Zuerkennungszeitpunkt festgestellten Situation im Irak ab.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, seiner illegalen Einreise nach Österreich, seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes, sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu den erfolgten Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung und seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem vorgelegten Akt der Behörde sowie aus den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2017, ZI. L521 2120325-1/21E getroffenen Feststellungen (hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten).

Die Feststellungen zu den Bescheiden des BFA und den Begründungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den angeführten Bescheiden des BFA.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 29.03.2021. Den Einreiseanträgen seiner Ehefrau und seines Sohnes wurden zwar stattgegeben, sie befinden sich aber laut den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor in einem Flüchtlingslager in Kirkuk (AS 141).

IV. Rechtliche Beurteilung:

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ist vorwiegend eine Rechtsfrage zu klären, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen, so hat nach § 9 Abs. 2 AsylG eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77).

Dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass sich die Behörde auf § 9 Abs. 1 AsylG stützt, ohne jedoch näher auszuführen, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand (Z 1, 2 oder 3) sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass sich das BFA auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG bezieht, ohne aber auch hier genau zu konkretisieren, ob sie den ersten Fall oder den zweiten Fall der Z 1 heranzieht. In ihren nachfolgenden Erwägungen stellt die Behörde nur auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG ab und führt aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche „inzwischen“ offenstehen würde (Seite 61 des angefochtenen Bescheides), so dass davon auszugehen ist, dass sich die belangte Behörde auf den zweiten Fall des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stützt. Dies geht schließlich auch aus dem im Behördenakt befindlichen Aktenvermerk vom 20.11.2020 hervor, welcher erkennbar die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens auf eine geänderte Lagesituation im Herkunftsland stützt.

Eine Neubewertung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG war dem Bescheid auch nicht zu entnehmen. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erlaubt lediglich die Neubeurteilung eines Sachverhaltes aufgrund von Tatsachen, die zwar bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes vorhanden, aber nicht bekannt waren (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038). Im Verfahren stellte sich zudem nicht heraus, dass sich die ursprüngliche Zuerkennung auf Tatsachen gestützt hat, die sich hinterher als unzutreffend erwiesen haben (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038).

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der zuletzt erfolgten Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 mwN; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (vgl. VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).

Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG erlaubt die Durchbrechung der Rechtskraft in einem bestimmten Rahmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst zu überprüfen, ob seit der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG neue Umstände hinzugetreten sind. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einzubeziehen, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, Rz. 13 unter Hinweis auf die VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 99 und 102).

Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).

Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).

Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, Rz. 13).

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 03.01.2019, ZI. 1075130306-150738126/BMI-BFA_VBG_RD, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.01.2021 erteilt, weswegen Änderungen im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.

Aus dem nun angefochtenen Bescheid des BFA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, lässt sich aber erkennen (zB Seite 57 des Bescheides), dass sich das BFA ausschließlich auf eine Gegenüberstellung der im Zuerkennungsbescheid vom 13.01.2016 getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.06.2015) mit jenen Länderfeststellungen, die nunmehr im Aberkennungsbescheid getroffen wurden, stützt. Die Behörde lässt in ihrer Beurteilung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111) den zuletzt ergangenen rechtskräftigen Verlängerungsbescheid völlig außer Betracht.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG (arg.: „im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“), dass die Verlängerung nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat (vgl. zur Stammfassung des § 8 AsylG VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs haben sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ihrer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinn von § 8 Abs. 4 AsylG die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Somit liegt aus Anlass der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bereits eine aktualisierte „Überprüfung“ des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vor (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

Dem Verlängerungsbescheid vom 03.01.2019, ZI. 1075130306-150738126/BMI-BFA_VBG_RD, ist lediglich zu entnehmen, dass „aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage“ im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers „in Verbindung mit [seinem] Vorbringen bzw. [seinem] Antrag […] das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden“ konnte. Eine nähere Begründung habe gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen können, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei.

Im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich direkt nach dem Verlängerungsantrag (AS 41 und 43) gleich der Bescheid (AS 45 und 47). Danach befindet sich der IZR-Auszug mit dem angebrachten Vermerk, dass kein Aberkennungsgrund vorhanden sei (AS 49 und 51), ein AJ-Web-Auszug (AS 53), ein ZMR-Auszug (AS 55) und ein GVS-Auszug (AS 57ff). Weitere Ermittlungen des BFA, insbesondere zur Lage im Irak, gehen aus dem Akt nicht hervor. An keiner Stelle lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass sich das BFA tatsächlich mit der Lage im Irak auseinandergesetzt hätte. Nicht einmal in dem dürftigen Aktenvermerk (AS 49), dass kein Aberkennungsgrund vorhanden sei, lässt sich irgendein Hinweis darauf entnehmen, auf welche Umstände sich diese Feststellung stützt. Es ist weder anhand des Bescheides noch anhand des Verwaltungsaktes nachvollziehbar, von welcher konkreten Lage im Irak das BFA ausgegangen ist, das es dazu veranlasst hat, die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 03.01.2019 zu verlängern.

Wenn die Behörde daher in der Beweiswürdigung – anstatt in der rechtlichen Beurteilung – des nun angefochtenen Bescheides ausführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bagdad (seinem Heimatort) nun zumutbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wegen der fehlenden Feststellungen zur Lage im Irak im Verlängerungsbescheid vom 03.01.2019 und des gänzlichen Fehlens von auch nur ansatzweise vorhandenen Hinweisen im vorgelegten Verwaltungsakt zur Lage im Irak (siehe Vorabsatz) im Zeitpunkt der Verlängerung (03.01.2019), kann nicht beurteilt werden, dass sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher aus diesem Grund nicht möglich.

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides stellte das BFA – widersprüchlich zur Beweiswürdigung – nur auf eine nunmehr zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ab (und nicht eine Rückkehr in den Heimatort Bagdad). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative gar nicht geprüft hat – und zwar weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung –, sondern das Vorliegen einer solchen bloß behauptet. Das BFA legt nicht dar, wo konkret eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer bestehen soll, sondern beschränkt sich bloß darauf, den Beschwerdeführer auf „die kurdischen Gebiete“ zu verweisen. Das BFA setzt sich dann auch nicht damit auseinander, ob der Beschwerdeführer dort Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, hat. Zudem fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Gebiet der innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden kann (vgl. zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative: VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600). Schließlich hat es das BFA auch unterlassen, sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, auseinanderzusetzen. Auf die Äußerungen des UNHCR ist nämlich auch bei der Beurteilung, ob die Rückführung in das Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Nach den UNHCR-Erwägungen vom Mai 2019 zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Region Kurdistan grundsätzlich nicht gegeben (Seite 146). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Region Kurdistan zur Verfügung steht.

Sofern die belangte Behörde auf die im Irak unbehelligt wohnhaften Familienangehörigen abstellt und daraus die Möglichkeit eines ebenso ungefährlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Irak ableitet und den Beschwerdeführer auf eine Unterstützung durch seine Familienangehörige im Irak und seine überdurchschnittlich hohe Anpassungsfähigkeit, die er durch seine zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in Österreich unter Beweis gestellt habe, sowie seine bereits im Irak gewonnen Berufserfahrungen verweist, verkennt die belangte Behörde, dass bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Familienangehörigen im Irak gelebt haben. Wenn die belangte Behörde nunmehr davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei seinen Familienangehörigen wohnen oder von diesen Unterstützung erhalten könne, ist nicht erkennbar, inwiefern sich der Sachverhalt nunmehr maßgeblich geändert hat, stellt sich dieser doch seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unverändert dar. Gleiches gilt für den Hinweis auf die bereits im Irak gesammelte Berufserfahrung. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass eine geänderte rechtliche Beurteilung, wonach jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offenstehe, nicht die Annahme einer wesentlichen Änderung der Umstände rechtfertigt, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111 unter Hinweis auf VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262 – dort zu einer geänderten Beweiswürdigung).

Gegenständlich ist eine wesentliche und nachhaltige Änderung in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren jedenfalls nicht erkennbar. Seine individuelle Situation stellt sich unverändert dar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur umfassenden Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Aberkennungsverfahren (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005) ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf einen anderen Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG.

Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. stattzugeben. Die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte III., IV., V. und VI. waren ersatzlos zu beheben, zumal ihnen infolge der Behebung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Grundlage entzogen wurde (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413).

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (siehe VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107, Rn. 14, mwN).

Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG sieht vor, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung, wenn der Verlängerungsantrag vor deren Ablauf gestellt wird, bis zur Entscheidung über den Antrag ex lege fort gilt.

Die belangte Behörde hat gegenständlich auch über den vom Beschwerdeführer gestellten Verlängerungsantrag vom 29.10.2020 abgesprochen, indem es diesen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abwies (Spruchpunkt II.), ohne jedoch die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes mit dem Entzug der – weiterhin aufgrund des fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages ex lege bestehenden – Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 AsylG zu verbinden. § 9 Abs. 4 AsylG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden, wenn im Entscheidungszeitpunkt die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes drückt die Abweisung des Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 4 AsylG aber auch die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung aus (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit am 29.10.2020 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben. Der Verlängerungsantrag wurde somit vor Ablauf der ihm mit Bescheid vom 03.01.2019, ZI. 1075130306-150738126/BMI-BFA_VBG_RD, bis zum 12.01.2021 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung gestellt. Dem Beschwerdeführer kommt daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ex lege eine Aufenthaltsberechtigung zu.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen gegenständlich nicht vor, so dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak weiterhin zukommt. Es ist daher die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aktuelle Länderfeststellungen befristete Aufenthaltsberechtigung innerstaatliche Fluchtalternative real risk Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2120325.2.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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