RS Vfgh 2021/6/8 V94/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV 2020/21BGBl II 384/2020 idF BGBl 56/2021 §12, §23, §34, §34, §45, Anlage A
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Durchführung und Vorlage eines Schnelltest wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Zurückweisung eines gegen §§ 12 Abs3, 23, 24, 34, 35 sowie Punkt 3.2 Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021, gerichteten Individualantrags betreffend die Durchführung und Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltests an der Schule als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie andererseits gegen die Pflicht zum Tragen eines MNS außerhalb der Klassen- und Gruppenräume. Der Antrag auf Aufhebung von §23 C SchVO 2020/21 ist unzulässig, weil er nur während der Ampelphase "Orange" anzuwenden ist. Die Antragstellerin konnte im Zeitpunkt der Antragstellung nicht von §23 C SchVO 2020/21 betroffen sein.

Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs1, §34 Abs2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021.

Die Pflicht zum Tragen eines MNS außerhalb der Klassen- und Gruppenräume ergibt sich in der Ampelphase "Rot" aus §35 Abs2 iVm Anlage A Punkt 3.2 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021. Gemäß Anlage C C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021 waren ab dem 18.01.2021 bis einschließlich 26.03.2021 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") - worunter §35 Abs2 C-SchVO 2020/21 fällt - anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht daher auch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs2., Anlage A Punkt 3.2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021.

Entscheidungstexte

  • V94/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 V94/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Schulen, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V94.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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