RS Vfgh 2021/6/8 V67/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

70/02 Schulorganisation
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV BGBl II 384/2020 idF BGBl II 56/2021 §35
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 betreffend die Durchführung von COVID-Schnelltests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Zurückweisung eines - unzulässigen - Individualantrags gegen die Wortfolgen "von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten", "der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen" und "an der Schule durchzuführen" in §35 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021, sowie eines engeren Eventualantrages.

Die Bedenken der Antragsteller richten sich zusammengefasst gegen die Durchführung und Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltests an der Schule als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Nach der Systematik der C-SchVO 2020/21 gelangen je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21). Die Anordnung der Durchführung von Schnelltests an der Schule als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ergibt sich in der Ampelphase "Rot" aus §35 Abs1 iVm §34 Abs2 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021. Gemäß Anlage C C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021 waren ab dem 18.01.2021 bis einschließlich 26.03.2021 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") - worunter §35 Abs1 und §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 fallen - anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs1, §34 Abs2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021.

Entscheidungstexte

  • V67/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 V67/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Schulen, Kinder, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V67.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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