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70/02 SchulorganisationNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 betreffend die Durchführung von COVID-Schnelltests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Zurückweisung eines - unzulässigen - Individualantrags gegen die Wortfolgen "von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten", "der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen" und "an der Schule durchzuführen" in §35 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021, sowie eines engeren Eventualantrages.
Die Bedenken der Antragsteller richten sich zusammengefasst gegen die Durchführung und Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltests an der Schule als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Nach der Systematik der C-SchVO 2020/21 gelangen je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung (siehe §3 Z1 C-SchVO 2020/21). Die Anordnung der Durchführung von Schnelltests an der Schule als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ergibt sich in der Ampelphase "Rot" aus §35 Abs1 iVm §34 Abs2 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021. Gemäß Anlage C C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021 waren ab dem 18.01.2021 bis einschließlich 26.03.2021 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") - worunter §35 Abs1 und §34 Abs2 C-SchVO 2020/21 fallen - anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §35 Abs1, §34 Abs2 sowie Anlage C der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, idF BGBl II 56/2021.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Schulen, Kinder, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V67.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021