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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts entgegen der Sperrwirkung eines vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Beschlusses gemäß §38a VwGG betreffend die Verhängung von Geldstrafen nach dem GlücksspielGRechtssatz
Das LVwG stellt in seinem Erkenntnis fest, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche jener Gesellschaft fungierte, die im Tatzeitraum mittels neun Glückspielautomaten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und daher den Tatbestand des §52 Abs1 Z1 drittes Tatbild GSpG erfüllt. In seiner rechtlichen Beurteilung legte das LVwG im Hinblick auf diese Übertretung den zweiten Strafrahmen des §52 Abs2 GSpG zugrunde. Nach dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass im konkreten Fall der dritte Strafrahmen des §52 Abs2 GSpG zur Anwendung gelangen hätte müssen und das LVwG rechtswidrig den zweiten Strafrahmen des §52 Abs2 GSpG herangezogen hat.
Diese unzutreffende Subsumtion unter den zweiten Strafrahmen anstelle des dritten Strafrahmens gemäß §52 Abs2 GSpG ist im Hinblick auf die Sperrwirkung des Beschlusses des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013-7, von verfassungsrechtlicher Bedeutung.
Das LVwG hätte bei richtiger Subsumtion der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat unter den dritten Strafrahmen des §52 Abs2 GSpG (anstelle des rechtswidrig herangezogenen §52 Abs2 zweiter Strafrahmens GSpG) die angefochtene Entscheidung vom 16.03.2021 nicht treffen dürfen, weil eine solche Entscheidung entgegen der Sperrwirkung des Beschlusses des VwGHs vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013-7, gefasst worden wäre (E v 03.03.2021, E4041/2020).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, Bindung (der Verwaltungsgerichte an VwGH), Verwaltungsgerichtshof, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1674.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021