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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art 137 / ord RechtswegLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie die "Austrocontrol Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt GmbH" wegen fehlerhafter Gerichtsentscheidungen bzw fehlerhaften Vorgehens verwaltungsbehördlicher OrganeRechtssatz
Die vom Kläger aus Entscheidungen bzw Unterlassen von Gerichten sowie verwaltungsbehördlichen Organen abgeleiteten Ansprüche sind aus dem Titel der Amtshaftung im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Diesen Rechtsweg hat der Kläger seinem Vorbringen zufolge auch beschritten; er meint jedoch, zufolge negativer Erledigung seiner Klage im Amtshaftungsverfahren zur Klage nach Art137 B-VG legitimiert zu sein. Hiebei verkennt er, dass diese Bestimmung weder eine konkurrierende Zuständigkeit schafft, noch bestehende Zuständigkeiten (der ordentlichen Gerichte oder des Verwaltungsgerichtshofes) ändert, sondern nur eine suppletorische Kompetenz des VfGH begründet.
Soweit der Kläger anregt, der VfGH möge den behaupteten rechtswidrigen Zustand beenden und die Wiedererteilung der Fluglizenz verfügen, ist es dem VfGH verwehrt, darauf einzugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der VfGH im Verfahren nach Art137 B-VG ausschließlich über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden befugt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Amtshaftung, Schadenersatz, LuftfahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:A17.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021