RS Vfgh 2021/9/22 A17/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art 137 / ord Rechtsweg
VfGG §7 Abs2, §38
LuftFG §32

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie die "Austrocontrol Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt GmbH" wegen fehlerhafter Gerichtsentscheidungen bzw fehlerhaften Vorgehens verwaltungsbehördlicher Organe

Rechtssatz

Die vom Kläger aus Entscheidungen bzw Unterlassen von Gerichten sowie verwaltungsbehördlichen Organen abgeleiteten Ansprüche sind aus dem Titel der Amtshaftung im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Diesen Rechtsweg hat der Kläger seinem Vorbringen zufolge auch beschritten; er meint jedoch, zufolge negativer Erledigung seiner Klage im Amtshaftungsverfahren zur Klage nach Art137 B-VG legitimiert zu sein. Hiebei verkennt er, dass diese Bestimmung weder eine konkurrierende Zuständigkeit schafft, noch bestehende Zuständigkeiten (der ordentlichen Gerichte oder des Verwaltungsgerichtshofes) ändert, sondern nur eine suppletorische Kompetenz des VfGH begründet.

Soweit der Kläger anregt, der VfGH möge den behaupteten rechtswidrigen Zustand beenden und die Wiedererteilung der Fluglizenz verfügen, ist es dem VfGH verwehrt, darauf einzugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der VfGH im Verfahren nach Art137 B-VG ausschließlich über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden befugt ist.

Entscheidungstexte

  • A17/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 A17/2021

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Amtshaftung, Schadenersatz, Luftfahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:A17.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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