RS Vfgh 2021/9/22 E1136/2020

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO und des UNHCR betreffend die Rückkehrsituation von Personen mit spezifischer Vulnerabilität, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verweist im Rahmen seiner Feststellungen zunächst auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019", die "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018", den "EASO-Bericht 'Afghanistan Netzwerke' aus Jänner 2018" sowie das "Dossier der Staatendokumentation zur Stammes- und Clanstruktur (2016)". Wenn das BVwG auf Basis seiner Feststellungen den Schluss zieht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif auch ohne Unterstützungsnetzwerk am Ort der Neuansiedelung zur Verfügung stehe und daran die Funktionsbeeinträchtigung des Beins des Beschwerdeführers nichts ändern würde, nimmt es eine so qualifiziert fehlerhafte Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes, insbesondere der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vor, dass der Fehler in die Verfassungssphäre reicht:

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Berufserfahrung, jedoch leidet er - wie das BVwG selbst feststellt - an einer Beeinträchtigung der Funktion des linken Beins, wobei eine Besserung nicht zu erwarten ist; er kann daher keine mittelschweren Arbeiten sowie Arbeiten im Bergabgehen, auf Leitern oder Treppen verrichten. Dennoch geht das BVwG von einem Personenprofil des Beschwerdeführers aus, das sich auf alleinstehende, gesunde und leistungsstarke Männer im erwerbsfähigen Alter bezieht, und lässt dieses auch für die maßgebliche Situation des Beschwerdeführers, der allerdings nur beschränkt arbeitsfähig ist, ausreichen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1136.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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