RS Vfgh 2021/9/27 E889/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks, erneut mangelnde Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe

Rechtssatz

Auch mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 03.02.2021 gelingt es dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen. Insofern das BVwG in seiner Beweiswürdigung auf die vom VwGH "nicht beanstandeten Feststellungen" verweist, übersieht es, dass der VwGH die (außerordentliche) Revision mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie enthalte keine gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und erweise sich sohin als nicht zu ihrer Behandlung geeignet (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/20/0312). Feststellungen zum Herkunftsort Bagdad oder zur Gefahr der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe fehlen gänzlich. Der Verweis auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu den Fluchtgründen im aufgehobenen Erkenntnis stellt ebenfalls keine hinreichende Begründung dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ersatzentscheidung, Verwaltungsgerichtshof Revision, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E889.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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