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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks, erneut mangelnde Angabe der wesentlichen EntscheidungsgründeRechtssatz
Auch mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 03.02.2021 gelingt es dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen. Insofern das BVwG in seiner Beweiswürdigung auf die vom VwGH "nicht beanstandeten Feststellungen" verweist, übersieht es, dass der VwGH die (außerordentliche) Revision mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie enthalte keine gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und erweise sich sohin als nicht zu ihrer Behandlung geeignet (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/20/0312). Feststellungen zum Herkunftsort Bagdad oder zur Gefahr der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe fehlen gänzlich. Der Verweis auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu den Fluchtgründen im aufgehobenen Erkenntnis stellt ebenfalls keine hinreichende Begründung dar.
Schlagworte
Asylrecht, Ersatzentscheidung, Verwaltungsgerichtshof Revision, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E889.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021