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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der E GesmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. Juni 1996, Zl. 10/13113/158 2731/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die einen Elektroinstallationsbetrieb in Wien führt, stellte mit Schreiben vom 20. März 1996 den Antrag, ihr für den mazedonischen Staatsangehörigen S. für die Tätigkeit als Elektroinstallateur-Helfer eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen.
Mit Bescheid vom 30. April 1996 lehnte das Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 Abs. 7 und 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab. Zum Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG wies die Behörde erster Instanz darauf hin, nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es sich im Beschwerdefall um keinen Verlängerungsfall handle und eine Aufenthaltsberechtigung für S. nicht nachgewiesen habe werden können. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Saisonbeschäftigung nach § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vor. Der Bescheid enthält auch eine nähere Begründung bezüglich des Versagungstatbestandes nach § 4 Abs. 7 AuslBG.
In ihrer Berufung rügte die beschwerdeführende Partei, es sei kein Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG durchgeführt worden. Eine Ersatzkraftstellung sei nicht versucht worden, der angebotene Arbeitsplatz nach wie vor vakant. Ferner werde S. als dringender Ersatz für eine ausgeschiedene ausländische Arbeitskraft benötigt (§ 4 Abs. 6 AuslBG). S. sei als integrierter Ausländer im Sinne des § 4b Z. 3 AuslBG anzusehen. Ferner sprächen gesamtwirtschaftliche Interessen nach § 4 Abs. 7 AuslBG, die auch im mikroökonomischen Bereich gelegen sein könnten, für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Bestand eines konkurrenzfähigen Betriebes; Erbringung eines entsprechenden Steueraufkommens und Beschäftigung von Arbeitskräften). Die unter diesem Gesichtspunkt grundlegende Bedeutung von S. zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsfähigkeit sei nicht geprüft worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 3 Z. 7 und 4 Abs. 7 in Verbindung mit 12a AuslBG sowie unter Anwendung der zu §§ 12a ff AuslBG ergangenen Bundeshöchstzahlenverordnung 1996 (BGBl. Nr. 763/1995) und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995) ab. In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem näher aus, daß die Voraussetzungen für die Durchführung des Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens vorlägen und S. nicht zu dem in § 1 BHZÜV angeführten Personenkreis gehöre. Zu § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG wies die belangte Behörde neuerlich darauf hin, daß der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kein Verlängerungsantrag sei, eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung daher Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung sei und festgestellt worden sei, daß S. über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 475/1992, darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Nach § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewiligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.
Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 501/1993) darf die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer den Anteil von 8 v.H. am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 257/1995 dürfen über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 v.H. am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.
Die entsprechende Verordnung (Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV) wurde im BGBl. Nr. 278/1995 kundgemacht.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf zwei Versagungsgründe, nämlich
1. auf das Nichtvorliegen eines Sachverhaltes, der die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren rechtfertigen würde (§§ 4 Abs. 7 und 12a in Verbindung mit der BHZÜV) und
2. auf eine nicht vorhandene Berechtigung des S. zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG).
Schon die Berechtigung auch nur eines der herangezogenen Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist vorab zu klären, ob im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren nach § 12a Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit der BHZÜV (für dessen Durchführung im Beschwerdefall unbestritten die Voraussetzungen gegeben sind) § 4 Abs. 3 AuslBG Anwendung findet oder nicht.
§ 4 Abs. 3 AuslBG normiert weitere (das heißt über § 4 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. hinausgehende) materiell-rechtliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf. Die in § 4 Abs. 3 AuslBG geregelten Voraussetzungen stehen entweder mit dem Arbeitgeber oder mit dem ausländischen Arbeitnehmer im Zusammenhang. Lege non distinguente und wegen ihres Inhaltes gelten diese Voraussetzungen für jede Beschäftigungsbewilligung, gleichgültig nach welchem Verfahrenstypus eine beantragte Beschäftigungsbewilligung abzuhandeln ist (z.B. "Normal"verfahren; erleichtertes Verfahren nach § 4 Abs. 5 AuslBG; erschwertes Verfahren z.B. nach § 4 Abs. 6 leg. cit.). § 4 Abs. 3 AuslBG gilt daher auch im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren nach § 12a Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit der BHZÜV, dies unbeschadet des Umstandes, daß diese Bestimmung nicht ausdrücklich in § 12a Abs. 2 leg. cit. zitiert wird (so im Ergebnis bereits das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, 95/09/0267-0275, 0277-0281). Die BHZÜV schränkt daher bloß die Personengruppe ausländischer Arbeitnehmer ein, für die im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung überhaupt in Betracht kommt; die Zugehörigkeit zu dem in der BHZÜV genannten Personenkreis ist aber nicht die einzige Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in diesem Verfahren.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG lediglich, die belangte Behörde habe ihr niemals vorgehalten, daß S. über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich zu diesem Vorhalt zu äußern, hätte sie nachweisen können, daß das Aufenthaltsrecht des ausländischen Arbeitnehmers "in Takt" gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß bereits die Behörde erster Instanz die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung unter anderem ausdrücklich und unmißverständlich auch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG wegen Fehlens der benötigten Aufenthaltsberechtigung für S. gestützt hat. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Berufung nicht bestritten, daß die Anwendungsvoraussetzungen für eine auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Versagung der Beschäftigungsbewilligung nicht gegeben sind, sondern hat ausschließlich die Verletzung anderer Bestimmungen des AuslBG geltend gemacht. Bei dieser Sachlage war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ohne Vorhalt die unter anderem auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung bestätigte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit § 41 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, sowie der zum VwGG ergangenen Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090226.X00Im RIS seit
20.11.2000