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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art2, Art3Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (im Zuge der Aberkennung des Asylstatus) an eine Staatsangehörigen von Afghanistan; Verkennung der spätestens seit 20.07.2021 erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die später ergangene EntscheidungRechtssatz
Der VfGH ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 (vgl in der Folge auch die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 02.08.2021) und der breiten medialen Berichterstattung spätestens ab 20.07.2021, dh auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt Indem das BVwG somit von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, verstößt die Entscheidung des BVwG, gegen das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie das Recht gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, und ist insoweit aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3649.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021