Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion angesichts des sich aus den Länderinformationen ergebenden Risikoprofils des sunnitischen ArabersRechtssatz
Das BVwG lässt die sunnitisch-arabische Identität des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dieser aus einem Gebiet (Mossul) stammt, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen".
Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll, maßgebliche Bedeutung zu.
Indem es das BVwG unterlassen hat, sich unter Berücksichtigung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur "Bewegungsfreiheit" vom 14.05.2020 und des besonderen Risikoprofils des Beschwerdeführers mit der sicheren Erreichbarkeit der Region Mossul auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis insoweit mit Willkür belastet und ist insoweit aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1383.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021