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JagdR - KrntNorm
AVG §7Rechtssatz
Der Gemeinderat wird bei der Verwertung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheits- sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Es sind daher für das Verfahren nicht das AVG 1950, sondern die AGO iVm den besonderen Verfahrensregelungen des Jagdgesetzes maßgebend, weshalb die Rechtsprechung zu den Befangenheitsbestimmungen des AVG 1950 keine Anwendung findet. Nimmt ein befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlußfassung teil, wird also nicht der erforderliche Ersatzmann einberufen, so erweist sich die Beschlußfassung als gesetzwidrig. (Verfahrensmangel iSd § 33 Abs 6 JG, Hinweis auf E vom 25.2.1972, 0887/71 sowie vom 15.12.1972, 1327/72)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030014.X02Im RIS seit
29.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021