RS Vwgh 1982/9/15 82/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
beobachten
merken

Index

JagdR - Krnt
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
GdO Allg Krnt 1966 §34 Abs1 idF 1979/010
GdO Allg Krnt 1966 §40 Abs1 idF 1979/010
JagdG Krnt 1978 §33

Rechtssatz

Der Gemeinderat wird bei der Verwertung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheits- sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Es sind daher für das Verfahren nicht das AVG 1950, sondern die AGO iVm den besonderen Verfahrensregelungen des Jagdgesetzes maßgebend, weshalb die Rechtsprechung zu den Befangenheitsbestimmungen des AVG 1950 keine Anwendung findet. Nimmt ein befangenes Mitglied an der Beratung und Beschlußfassung teil, wird also nicht der erforderliche Ersatzmann einberufen, so erweist sich die Beschlußfassung als gesetzwidrig. (Verfahrensmangel iSd § 33 Abs 6 JG, Hinweis auf E vom 25.2.1972, 0887/71 sowie vom 15.12.1972, 1327/72)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982030014.X02

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten