TE Vwgh Erkenntnis 1982/9/15 82/03/0014

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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JagdR - Krnt
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
AVG §8 implizit
GdO Allg Krnt 1966 §34 Abs1 idF 1979/010
GdO Allg Krnt 1966 §40 Abs1 idF 1979/010
JagdG Krnt 1978 §33
JagdG Krnt 1978 §94
VwGG §34 Abs1

Betreff

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. November 1980 wurde das Gemeindejagdgebiet E gemäß §§ 6 Abs. 3 und 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76/1978 (JG), festgestellt.

Am 20. November 1980 fand eine Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates unter dem Vorsitz des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei in Anwesenheit von 6 Mitgliedern statt. Bei dieser wurde einstimmig die Zustimmung zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 JG erteilt. Weiters berichtete der Bürgermeister, daß sich zwei Jagdgesellschaften, nämlich die zweitmitbeteiligte Partei und der Jagdverein S für die Verpachtung beworben hätten. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden, da sich je 3 der Mitglieder für jeweils eine Jagdgesellschaft aussprachen. Auch bezüglich des Pachtschillings gingen die Meinungen auseinander (zwischen S 30,-- und S 50,--). Weitere Gespräche mit den Pachtwerbern wurden in Aussicht genommen.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 18. Dezember 1980 ist zu entnehmen, daß unter Punkt 1 der Tagesordnung vom Berichterstatter JJ d.J. (richtig: JJ d.Ä.) namens des Ausschusses für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft beantragt wurde, der Gemeinderat möge beschließen, die verschiedenen festgestellten Gemeindejagdgebiete, darunter auch das Gemeindejagdgebiet E (mit 392,9874 ha) im Wege der freihändigen Verpachtung nach § 33 JG zu verwerten, wobei die Vergabe an die bisherigen Jagdpächter bzw. einheimischen Jagdgesellschaften erfolgen solle. Dieser Antrag wurde vom Gemeinderat einstimmig (in Anwesenheit des Bürgermeisters und von 14 Gemeinderäten, darunter JJd.J. und JJ d.Ä.) zum Beschluß erhoben. Weiters stellte unter Punkt 4 der Tagesordnung der Berichterstatter JJ d.Ä. (abermals namens des schon zu Punkt 1 genannten Ausschusses) den Antrag, gemäß § 33 Abs. 1 lit. b JG das Gemeindejagdgebiet E für die Pachtperiode vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990 an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft zum jährlichen Pachtzins von S 13.755,-- (S 35,--/ha) aus freier Hand zu verpachten, den er u.a. damit begründete, daß die überwiegende Zahl der Mitglieder ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hätten. Der überwiegende Teil der Mitglieder, der sich weiters bewerbenden Jagdgesellschaft S (der Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Jagdgesellschaft) sei nicht in der Gemeinde wohnhaft und habe sie sich auch erst später als die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft beworben. Von den Grundeigentümern seien unterstützende Unterschriften zum Teil gleichzeitig für beide Jagdgesellschaften geleistet worden. Des weiteren verwies er darauf, daß sich im Jagdverwaltungsbeirat keine Mehrheit für eine der pachtwerbenden Jagdgesellschaften gebildet habe. Der Pachtzins werde im Sinne der Vorschläge der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates unter Berücksichtigung von vergleichbaren Nachbarjagdgebieten vom Ausschuß mit S 35,--/ha vorgeschlagen. Mit 14 Pro- und einer Gegenstimme (Anwesende wie oben zu Tagesordnungspunkt 1) wurde dieser Antrag angenommen.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters vom 19. Dezember 1980 wurde die beschlossene Jagdvergabe öffentlich verlautbart.

Gegen den Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 erhoben mehrere Grundeigentümer, darunter auch der Beschwerdeführer, Einspruch (richtig: Einwendungen) mit der Begründung, schon in den Beratungen des Landwirtschaftsausschusses der erstmitbeteiligten Partei habe JJ (zu ergänzen: d.J.) den Vorsitz geführt und sich dafür eingesetzt, daß seine Jagdgesellschaft (die zweitmitbeteiligte Partei) in Vorschlag gebracht werde. Auch bei der Beratung und Beschlußfassung im Gemeinderat habe er mitgewirkt. Deshalb liege ein schwerer Verfahrensmangel vor. Der Pachtwerbung der nicht zum Zug gekommenen Jagdgesellschaft S sei eine Liste angeschlossen gewesen, aus der sich ergebe, daß mehr als zwei Drittel der Grundeigentümer, denen mehr als zwei Drittel der Grundflächen gehörten, mit einer Verpachtung gemäß § 33 Abs. 1 lit. c JG einverstanden gewesen wären. Dieser Antrag sei aber in der Sitzung des Gemeinderates nicht entsprechend behandelt worden, obwohl diese Jagdgesellschaft S 50,--/ha geboten habe. Der Pachtschilling von S 35,--/ha sei zu niedrig. Den Einwendungen wurde eine Fotokopie des Angebotes der Jagdgesellschaft S an die erstmitbeteiligte Partei vom 5. Oktober 1980 zur Leistung eines Pachtschillings von S 50,--/ha (gestützt auf § 33 Abs. 1 lit. c JG) samt einer Unterschriftenliste der unterstützenden Grundeigentümer angeschlossen.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 1981 legte die erstmitbeteiligte Partei den Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1980 samt den erhobenen Einwendungen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan gemäß § 33 Abs. 5 JG zur Genehmigung vor, wobei sie in einer ausführlichen Stellungnahme u.a. zum Ausdruck brachte, es seien zur Festsetzung des Jagdpachtschillings vergleichbare Jagdgebiete der Gemeinde, und zwar H mit S 41,-- und K mit S 27,-- herangezogen worden. Auch für das Nachbarrevier J in der Gemeinde B sei nur um S 18,--/ha verpachtet worden. Eine Festlegung nach Abschußzahlen habe nicht erfolgen können, da das gegenständliche Jagdgebiet bisher gemeinsam mit K bewirtschaftet worden sei und keinen eigenen Abschußplan aufgewiesen habe. Der Zins von S 35,-- entspreche dem Jagdgebiet und widerspreche nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Wünsche nach einem höheren Pachtzins seien zwar aus wirtschaftlichen Gründen verständlich, könnten aber im Interesse eines ordentlichen Jagdbetriebes, hiezu zähle auch die Verpachtung zu einem vernünftigem, dem Jagdgebiet entsprechenden Preis, nicht berücksichtigt werden.

Den von der Bezirkshauptmannschaft eingeholten Stellungnahmen der Bezirksgruppe St. Veit/Glan der Kärntner Jägerschaft vom 28. Jänner 1981 und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 29. Jänner 1981 ist zu entnehmen, daß die beschlossene Jagdvergabe insbesondere auch im Sinne der Einleitung des § 33 Abs. 1 JG erfolgte, doch wurde hiefür keine Begründung gegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4. Februar 1981 wurde der Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 gemäß § 33 Abs. 5 JG im wesentlichen mit der Begründung genehmigt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Einwendungen erhoben worden seien.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 17. März 1981 wurde weiters der zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft abgeschlossene Jagdpachtvertrag genehmigt.

Erst am 6. Juli 1981 wurde die Zustellung der genannten Bescheide an die Grundeigentümer, die Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1980 erhoben hatten, verfügt.

Gegen beide Bescheide erhob allein (und rechtzeitig) der Beschwerdeführer Berufung. In dieser wiederholte er im wesentlichen das schon in den Einwendungen enthaltene Vorbringen und führte des weiteren aus, daß dann, wenn eine Pachtwerbung im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG vorliege, nach dem Gesetz dieser der Vorzug zu geben sei. Da für das Jagdgebiet jährlich 6 Stück Hochwild, mindestens 6 Stück Rehböcke und das Doppelte an Geißen und Kitzen freigegeben werde, könne ein jährlicher Jagderlös von S 50.000,-- erzielt werden, während der Aufwand auf der Basis von S 35,--/ha einschließlich Landesabgaben S 18.000,-- und der Hegeaufwand höchstens S 12.000,--, zusammen somit S 30.000,--, betrügen. Ihm sei auch nicht bekannt, daß darüber Erhebungen angestellt worden wären.

Über Anregung der belangten Behörde hielt der Jagdverwaltungsbeirat am 7. September 1981 eine weitere Sitzung ab, in der der Vorsitzende zunächst auf den Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 und den des Jagdverwaltungsbeirates vom 20. November 1980 verwies. Sodann stimmten von den 7 anwesenden Mitgliedern 5 für die freihändige Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. b JG im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Dezember 1980 und 2 für eine Versteigerung.

In einer Stellungnahme vom 11. September 1981 zur Berufung des Beschwerdeführers führte die erstmitbeteiligte Marktgemeinde u.a. aus, es sei keine Befangenheit bezüglich des Gemeinderatsmitgliedes JJ d.J. vorgelegen, da er weder als Einzelpachtwerber noch als bevollmächtigter Vertreter der Jagdgesellschaft aufgetreten sei. Als Berichterstatter habe bei der Jagdvergabe im Gemeinderat seitens des Landwirtschaftsausschusses JJ d.Ä., ein Onkel von JJ d.J., fungiert. An der Vorbereitung im Ausschuß habe JJ d.J. nicht teilgenommen, sondern, wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses vom 16. Dezember 1980 ergebe, auch JJ d.Ä. anstelle des JJ d.J. den Vorsitz geführt. Der vom Beschwerdeführer angeführte Abschuß von 6 Stück Hochwild jährlich sei unrichtig, da die Behörde für 1981 nur 4 Stück (davon 2 Hirsche) zum Abschuß freigegeben habe. Weiters wurde abermals, wie bereits im Schreiben der erstmitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft vom 14. Jänner 1981 auf die Hektarpachtpreise der benachbarten Gemeindejagdgebiete verwiesen.

Die Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei vom 11. September 1981 wurde ebenso wie der Wortlaut der schon von der Bezirkshauptmannschaft eingeholten Stellungnahmen der Bezirksgruppe St. Veit/Glan der Kärntner Jägerschaft vom 28. Jänner 1981 und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 29. Jänner 1981 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche unterblieb jedoch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1981 wurde mit Spruchabschnitt I die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Februar 1981 (Genehmigung der freihändigen Verpachtung) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Ergänzung, daß die erhobenen Einwendungen zurückgewiesen werden, bestätigt, und mit Spruchabschnitt II auf Grund der Berufung der erstinstanzliche Bescheid vom 17. März 1981 (Genehmigung des Pachtvertrages) gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und der Erstinstanz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Bescheide, des Berufungsvorbringens, der Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluß und der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. September 1981 ausgeführt, daß JJ d.J. an der Sitzung des schon mehrfach genannten Ausschusses vom 16. Dezember 1980 nicht teilgenommen habe, sondern von JJ d.Ä. vertreten worden sei. Da JJ d.J. bei dieser Jagdverpachtung weder als Einzelpächter noch als bevollmächtigter Vertreter der Jagdgesellschaft eingeschritten sei, es sich somit nicht um eine Sache gehandelt habe, an der er selbst beteiligt war, könne in dem Umstand, daß JJ d.Ä. ein Onkel des JJ d.J. sei, für den erstgenannten ein Befangenheitsgrund nach § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung (AGO) nicht erblickt werden. Wohl habe JJ d.J. an der Beratung und Abstimmung in der Gemeinderatsitzung vom 18. Dezember 1980 mitgewirkt. Wenn es sich auch um keine Sache handle, an der er beteiligt gewesen sei, liege aber eine Befangenheit nach § 40 Abs. 1 Z. 5 AGO vor, da mit Rücksicht auf seine Mitgliedschaft zur pachtwerbenden zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft doch gewichtige Gründe vorgelegen seien, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Teilnahme eines befangenen Mitgliedes sei jedoch nur dann von Bedeutung, wenn bei seiner Abwesenheit der Gemeinderat nicht beschlußfähig gewesen oder ohne seine Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Dies sei aber gegenständlich nicht der Fall. Der Gemeinderat sei vollständig versammelt gewesen und hätten 14 Mitglieder für den Antrag - bei einer Stimmenenthaltung, was gemäß § 39 Abs. 2 AGO als Gegenstimme zu werten sei - gestimmt. Die Stellungnahmen des Bezirksjägermeisters vom 28. Jänner 1981 und der Landwirtschaftskammer vom 29. Jänner 1981 und der Vergleich mit nahegelegenen anderen Jagdgebieten zeigten, daß der Pachtzins nicht unangemessen niedrig bemessen sei, die Verpachtung den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspreche. Das Gesetz sehe nicht vor, daß zufolge der beigebrachten Zustimmungserklärungen die Vergabe an die unterlegene Jagdgesellschaft St. Hubertus im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG hätte erfolgen müssen. Die Entscheidung, ob eine Beschlußfassung nach § 33 Abs. 1 lit. a, b, c oder d JG erfolge, falle in den autonomen Entscheidungsbereich des Gemeinderates. Zu Punkt II wurde ausgeführt, daß die Bestimmungen über die Pachtverträge in gleicher Weise für Eigenjagdgebiete wie für Gemeindejagdgebiete gelten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, ob ein Ermittlungsverfahren nach § 16 Abs. 3 JG durchgeführt worden sei. Aus der Zitierung des § 33 Abs. 5 JG sei zu entnehmen, daß die Erstbehörde abermals nur eine Überprüfung der freihändigen Verpachtung vorgenommen habe, welche ohnedies bereits genehmigt worden sei. Deshalb sei dem Beschwerdeführer als seinerzeitigen Einspruchswerber auch gegen den Bescheid vom 17. März 1981 das Berufungsrecht zugestanden. Die Erstbehörde werde nunmehr ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 16 Abs. 3 JG durchzuführen haben, ob nämlich der Pachtvertrag den Bestimmungen des Jagdgesetzes entspreche und der Pächter die erforderliche Eignung nach § 18 JG habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Sie hat ebenso wie die beiden mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift erstattet, und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 lauten:

„§ 24

Art der Verwertung

(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.

(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

§ 33

(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt, den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn

a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder

b) die Jagd an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder an einen Einzelpächter, der in der Gemeinde ortsansässig ist, vergeben wird, oder

c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber zustimmen, oder

d) die vorausgegangene Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist.

(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

(4) ...

(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. ...

(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).

(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10. März 1982, Zl. 81/03/0201, ausgesprochen hat, hat der Gemeinderat nach der Feststellung der Jagdgebiete (§ 24 Abs. 2 JG) nur einen Beschluß zu fassen, ob die Gemeindejagd überhaupt freihändig verpachtet (oder versteigert) werden solle und, wenn ja, an wen. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd freihändig zu verpachten, so hat ein solcher Beschluß an sich schon die unmittelbare Folgewirkung, daß sie zunächst nicht versteigert werden darf und kommt es dann im weiteren darauf an, an wen der Gemeinderat beschließt die Jagd zu vergeben. Vergibt er sie an den bisherigen Pächter oder an einen Ortsansässigen, dann bedarf ein solcher Beschluß zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd an einen nichtortsansässigen Pächter zu vergeben, dann bedarf es hiezu der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (§ 33 Abs. 1 lit. c JG). Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Dem Beschwerdevorbringen, der Gemeinderat hätte die freihändige Verpachtung an die Jagdgesellschaft S im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG schon deshalb beschließen müssen, da dieser Antrag die Unterstützungserklärung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen seien, besessen habe, kann in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Aus den Bestimmungen des § 33 JG läßt sich nicht ableiten, daß im Falle eines Pachtangebotes im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG (also eines nicht ortsansässigen Pächters oder einer Jagdgesellschaft, deren Mitglieder überwiegend nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben) diesen der Vorzug gegenüber einer anderen Verwertung der Jagd zu geben ist, und zwar auch dann nicht, wenn dieses Pachtangebot einen höheren Pachtzins vorsieht. Aus dem Regelungszusammenhang des § 33 JG ergibt sich vielmehr, daß erst dann, wenn der Gemeinderat überhaupt den Beschluß gefaßt hat, die Jagd an einen nicht ortsansässigen Pächter oder an eine nicht ortsansässige Jagdgesellschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG zu verpachten, den Grundeigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke ein Mitspracherecht in der Form eingeräumt wird, daß einer qualifizierten Minderheit (mehr als ein Drittel der Eigentümer, die zusammen Eigentümer von mehr als einem Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind) ein absolutes Vetorecht eingeräumt wird. (Vgl. abermals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. März 1982.)

Die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Verwertung der Gemeindejagdgebiete setzt u.a. voraus, daß den Mitgliedern des Gemeinderates bereits vor Eingehen in die Beratung (und Beschlußfassung) alle Pachtwerber mit ihren vollständigen Pachtangeboten nachweislich bekanntgegeben werden, da nur dann eine sachgerechte Entscheidung möglich ist. (Vgl. abermals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. März 1982.) Dem in den Verwaltungsakten erliegenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 ist jedoch nicht zu entnehmen, daß dies der Fall gewesen wäre. Es wurde zwar in der Sitzung berichtet, daß als zweiter Pachtwerber auch die Jagdgesellschaft S auftrete, doch findet sich kein Hinweis, daß deren Pachtangebot vollständig, also auch in Ansehung der Höhe des Pachtschillings allen Mitgliedern bekannt war. Es wäre daher, zumal dieser Mangel vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet wurde, schon Pflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gewesen, im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs. 5 JG ein entsprechendes Ermittlungsverfahren, allenfalls durch Zeugenvernehmung aller an der Beschlußfassung des Gemeinderates beteiligt gewesenen Mitgliedern desselben, zur Prüfung darüber abzuführen, ob in dieser Hinsicht das Verfahren nicht mit Mängeln behaftet ist (§ 33 Abs. 6 JG).

Es kommt aber auch dem Beschwerdevorbringen, mit dem gerügt wird, es hätten an der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates zwei befangene Mitglieder, nämlich JJ d.J. und JJ d.Ä., teilgenommen, Berechtigung zu.

Der Gemeinderat wird bei der Verwertung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheits- sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Dies hat zur Folge, daß für das vom Gemeinderat bei dieser Tätigkeit, insbesondere bei der Beratung und Beschlußfassung im Sinne des § 33 JG, einzuhaltende Verfahren nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, sondern die Allgemeine Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 1/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1979, in Verbindung mit den besonderen Verfahrensregelungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 maßgebend sind. Die Rechtsprechung zu den Befangenheitsbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet daher gegenständlich keine Anwendung.

Nach § 34 Abs. 1 AGO hat im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates für die Dauer der Verhinderung anstelle des verhinderten der (nach der Gemeindewahlordnung in Betracht kommende) Ersatzmann zu treten, wobei als Gründe für eine Verhinderung jedenfalls die Fälle der §§ 33 Abs. 1 und 40 Abs. 1 AGO in Betracht kommen.

Nach § 40 Abs. 1 Z. 1 AGO ist ein Mitglied befangen und darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen, in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Person beteiligt ist.

Aus den vorhandenen Aktenunterlagen ergibt sich eindeutig - es wird dies auch von der belangten Behörde nicht bestritten -, daß an der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 JJ d.J., der Mitglied der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft ist, und sein Onkel JJ d.Ä. mitgewirkt haben. JJ d.J. war daher, wie auch die belangte Behörde zutreffend erkannte, bei der Beratung und Abstimmung befangen, allerdings nicht aus dem Grunde des § 40 Abs. 1 Z. 5 AGO („wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen“), sondern schon aus dem der Z. 1, da er zufolge seiner Mitgliedschaft zu der pachtwerbenden Jagdgesellschaft an der Sache selbst beteiligt ist. Dasselbe gilt aber auch - offensichtlich entgegen der Ansicht der belangten Behörde - für seinen Onkel, da dieser mit ihm näher verwandt als ein Geschwisterkind ist. Anstelle dieser befangenen Gemeinderatsmitglieder hätte es daher der Einberufung von Ersatzmitgliedern bedurft. Der Gemeinderat war daher bei den Beratungen und Beschlußfassungen nicht den Vorschriften entsprechend zusammengesetzt. Wenngleich auf Grund der Anwesenheit der vollen Zahl der Gemeinderatsmitglieder und des Abstimmungsverhältnisses 14 : 1 für die Vergabe an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates im Sinne des § 38 AGO und die Beschlußerfordernisse des § 39 AGO gegeben waren, und damit die Beschlußfassung nicht mit Nichtigkeit im Sinne des § 36 Abs. 4 AGO bedroht war, vermag dies daran nichts zu ändern, daß sich zufolge der Mitwirkung von zwei befangenen Gemeinderatsmitgliedern, die an der Beratung und Beschlußfassung nicht hätten teilnehmen dürfen, und da unterlassen wurde, für sie die erforderlichen Ersatzmänner einzuberufen, die relevante Beschlußfassung als gesetzwidrig erweist. Es wäre daher auch in Anbetracht des vorliegenden Verfahrensmangels (§ 33 Abs. 6 JG) die Genehmigung zu versagen gewesen. (Vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1972, Zl. 887/71, und vom 15. Dezember 1972, Zlen. 1327, 1329/72, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1961.)

Das Verfahren ist aber darüberhinaus noch mit einem weiteren Mangel behaftet.

Nach § 33 Abs. 2 JG ist zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einem Gemeindejagdgebiet aus freier Hand in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich. Der Zustimmungsakt - mag er nun vor oder nach dem zustimmungsbedürftigen Rechtsakt (Beschluß) des Gemeinderates erfolgt sein - umfaßt nicht bloß die Zustimmung oder Verweigerung über die Art der Verwertung dem Grunde nach, sondern schließt die Person des Pachtwerbers, die Höhe des Pachtschillings etc. mit ein. (Vgl. abermals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. März 1982, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 1982, Zl. 81/03/0198.) Das bedeutet auf den gegenständlichen Fall angewendet, daß der (erste) Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates vom 20. November 1980, mit dem lediglich eine Zustimmung zur freihändigen Verpachtung dem Grunde nach erteilt wurde, aber eine weitere Einigung über die Person des Pächters nicht erzielt werden konnte, nicht den vom Gesetz geforderten Zustimmungsakt zum später gefaßten Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 beinhaltete. Der Jagdverwaltungsbeirat hat zwar in der Folge (über Aufforderung der belangten Behörde) in seiner (zweiten) Sitzung vom 7. September 1981 dem Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 seine Zustimmung erteilt. Dies geschah aber erst nach der mit Kundmachung vom 19. Dezember 1980 gemäß § 33 Abs. 5 JG erfolgten öffentlichen Verlautbarung des Beschlusses des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 auf freihändige Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft. Zum Zustandekommen eines rechtswirksamen Gemeinderatsbeschlusses bedarf es jedoch des Vorliegens eines weiteren Rechtsaktes, nämlich der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. (Vgl. abermals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. März 1982.) Ohne diesen lag kein rechtswirksamer Beschluß des Gemeinderates vor, der Gegenstand der öffentlichen Verlautbarung sein konnte. Das zeigt auch der Umstand, daß es im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates keiner Verlautbarung mehr bedarf, da zufolge der Ablehnung durch den Jagdverwaltungsbeirat der Beschluß des Gemeinderates keinerlei Wirkung zu entfalten vermag. Es hätte daher einer öffentlichen Verlautbarung gemäß § 33 Abs. 5 JG nach der Beschlußfassung des Jagdverwaltungsbeirates vom 7. September 1981 bedurft.

Da die belangte Behörde ungeachtet der oben dargestellten Verfahrensmängel dem Verpachtungsbeschluß des Gemeinderates die Genehmigung erteilt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid in Ansehung seines Spruchabschnittes I mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens blieb für eine Untersuchung des angefochtenen Bescheides am Maßstab der im § 33 Abs. 1 JG enthaltenen Regelung, daß die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur zulässig ist, wenn sie u. a. den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht, kein Raum.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sei jedoch bemerkt, daß die Gemeindejagdgebiete entweder öffentlich zu versteigern oder freihändig zu verpachten sind (§ 24 Abs. 1 JG). Nur im Falle der öffentlichen Versteigerung ist nach § 28 JG die Jagd an den Meistbietenden zu verpachten, während bei der freihändigen Verpachtung andere Bestimmungen, nämlich die des § 33 leg. cit., gelten. Zu den in der Einleitung des § 33 Abs. 1 JG angeführten Interessen gehört es, daß der gebotene Pachtschilling nicht unverhältnismäßig niedrig bemessen ist. Um dies beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Erhebungen, insbesondere des Vergleiches mit erzielten Pachtzinsen anderer vergleichbarer Gemeindejagden, wobei unter Umständen auch Gemeindejagden in anderen Gemeindegebieten heranzuziehen sind. Darüber hinaus ist aber auch das Interesse an einem geordneten Jagdbetrieb mit in die Überlegungen einzubeziehen. Zur Abgabe von Stellungnahmen in dieser Richtung erscheinen, sofern nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, u.a. die Organe der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft, die Bezirksjagdbeiräte und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft geeignet, die sich allerdings nicht bloß in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes zu erschöpfen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen und relevante Einwände einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Einer Kenntnis dieser Institutionen über sämtliche Pachtangebote bedarf es jedoch nicht, da sie lediglich Äußerungen darüber abzugeben haben, ob eine bestimmte Jagdvergabe nicht den genannten Interessen zuwiderläuft, nicht aber darüber zu entscheiden haben, an wen die Jagd zu vergeben ist.

Da in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wird, daß der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft werde und abschließend (ohne Einschränkung) der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, ist davon auszugehen, daß sich die Beschwerde auch gegen Punkt II des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem der erstinstanzliche Bescheid vom 17. März 1981, mit dem bloß der zwischen der Gemeinde und der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft abgeschlossene Pachtvertrag genehmigt wurde, aufgehoben und der Erstinstanz nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde.

Mit dem genannten erstinstanzlichen Bescheid vom 17. März 1981 wurde seinem klaren Wortlaut nach - entgegen der Meinung der belangten Behörde - nicht etwa die schon mit dem vorangegangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Februar 1981 erfolgte Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 über die freihändige Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft wiederholt, auch wenn rechtsirrtümlich die Bestimmung des § 33 Abs. 5 JG mitzitiert wurde, sondern dem nach einer behördlichen Genehmigung der freihändigen Verpachtung gesondert abzuschließenden Pachtvertrag die Zustimmung erteilt.

Gegen die Nichtgenehmigung eines solcherart abgeschlossenen Pachtvertrages wäre sowohl der Gemeinde als Verpächter als auch dem Pächter, dessen Pachtvertrag die Genehmigung versagt wurde, ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zugestanden. Hingegen kommt in einem solchen Verfahren, sofern der Gemeinderat - sei es zu Recht oder nicht - vorher die freihändige Verpachtung im Sinne des § 33 JG beschlossen hat und der Verpachtungsbeschluß kundgemacht wurde, weder dem Eigentümer einer Grundfläche des Gemeindejagdgebietes noch dem nicht zum Zug gekommenen Pachtwerber Parteistellung zu. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid als unzulässig zurückweisen müssen. Wenn sie dessen ungeachtet auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. März 1981 aufhob und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung auf trug, so konnte der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen der oben aufgezeigten, der belangten Behörde unterlaufenen Rechtswidrigkeiten, in seinem Spruchabschnitt I gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Hingegen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Da der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- eine Pauschalsumme darstellt, in der die anteilsmäßige Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist, kann ein gesonderter Zuspruch hiefür nicht erfolgen. Das über den Ersatz von Stempelgebühren für die in vierfacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 100,--) und den nur in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid (je Bogen S 25,--, zusammen somit S 125,--) hinausgehende Mehrbegehren war ebenfalls gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 15. September 1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt I, womit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4. Februar 1981, Zl. 317/4/1981-7, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2.) den Beschluß gefaßt:

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. November 1980 wurde das Gemeindejagdgebiet E gemäß §§ 6 Abs. 3 und 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76/1978 (JG), festgestellt.

Am 20. November 1980 fand eine Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates unter dem Vorsitz des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei in Anwesenheit von 6 Mitgliedern statt. Bei dieser wurde einstimmig die Zustimmung zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 JG erteilt. Weiters berichtete der Bürgermeister, daß sich zwei Jagdgesellschaften, nämlich die zweitmitbeteiligte Partei und der Jagdverein S für die Verpachtung beworben hätten. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden, da sich je 3 der Mitglieder für jeweils eine Jagdgesellschaft aussprachen. Auch bezüglich des Pachtschillings gingen die Meinungen auseinander (zwischen S 30,-- und S 50,--). Weitere Gespräche mit den Pachtwerbern wurden in Aussicht genommen.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 18. Dezember 1980 ist zu entnehmen, daß unter Punkt 1 der Tagesordnung vom Berichterstatter JJ d.J. (richtig: JJ d.Ä.) namens des Ausschusses für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft beantragt wurde, der Gemeinderat möge beschließen, die verschiedenen festgestellten Gemeindejagdgebiete, darunter auch das Gemeindejagdgebiet E (mit 392,9874 ha) im Wege der freihändigen Verpachtung nach § 33 JG zu verwerten, wobei die Vergabe an die bisherigen Jagdpächter bzw. einheimischen Jagdgesellschaften erfolgen solle. Dieser Antrag wurde vom Gemeinderat einstimmig (in Anwesenheit des Bürgermeisters und von 14 Gemeinderäten, darunter JJd.J. und JJ d.Ä.) zum Beschluß erhoben. Weiters stellte unter Punkt 4 der Tagesordnung der Berichterstatter JJ d.Ä. (abermals namens des schon zu Punkt 1 genannten Ausschusses) den Antrag, gemäß § 33 Abs. 1 lit. b JG das Gemeindejagdgebiet E für die Pachtperiode vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990 an die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft zum jährlichen Pachtzins von S 13.755,-- (S 35,--/ha) aus freier Hand zu verpachten, den er u.a. damit begründete, daß die überwiegende Zahl der Mitglieder ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hätten. Der überwiegende Teil der Mitglieder, der sich weiters bewerbenden Jagdgesellschaft S (der Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Jagdgesellschaft) sei nicht in der Gemeinde wohnhaft und habe sie sich auch erst später als die zweitmitbeteiligte Jagdgesellschaft beworben. Von den Grundeigentümern seien unterstützende Unterschriften zum Teil gleichzeitig für beide Jagdgesellschaften geleistet worden. Des weiteren verwies er darauf, daß sich im Jagdverwaltungsbeirat keine Mehrheit für eine der pachtwerbenden Jagdgesellschaften gebildet habe. Der Pachtzins werde im Sinne der Vorschläge der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates unter Berücksichtigung von vergleichbaren Nachbarjagdgebieten vom Ausschuß mit S 35,--/ha vorgeschlagen. Mit 14 Pro- und einer Gegenstimme (Anwesende wie oben zu Tagesordnungspunkt 1) wurde dieser Antrag angenommen.

Mit Kundmachung des Bürgermeisters vom 19. Dezember 1980 wurde die beschlossene Jagdvergabe öffentlich verlautbart.

Gegen den Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 erhoben mehrere Grundeigentümer, darunter auch der Beschwerdeführer, Einspruch (richtig: Einwendungen) mit der Begründung, schon in den Beratungen des Landwirtschaftsausschusses der erstmitbeteiligten Partei habe JJ (zu ergänzen: d.J.) den Vorsitz geführt und sich dafür eingesetzt, daß seine Jagdgesellschaft (die zweitmitbeteiligte Partei) in Vorschlag gebracht werde. Auch bei der Beratung und Beschlußfassung im Gemeinderat habe er mitgewirkt. Deshalb liege ein schwerer Verfahrensmangel vor. Der Pachtwerbung der nicht zum Zug gekommenen Jagdgesellschaft S sei eine Liste angeschlossen gewesen, aus der sich ergebe, daß mehr als zwei Drittel der Grundeigentümer, denen mehr als zwei Drittel der Grundflächen gehörten, mit einer Verpachtung gemäß § 33 Abs. 1 lit. c JG einverstanden gewesen wären. Dieser Antrag sei aber in der Sitzung des Gemeinderates nicht entsprechend behandelt worden, obwohl diese Jagdgesellschaft S 50,--/ha geboten habe. Der Pachtschilling von S 35,--/ha sei zu niedrig. Den Einwendungen wurde eine Fotokopie des Angebotes der Jagdgesellschaft S an die erstmitbeteiligte Partei vom 5. Oktober 1980 zur Leistung eines Pachtschillings von S 50,--/ha (gestützt auf § 33 Abs. 1 lit. c JG) samt einer Unterschriftenliste der unterstützenden Grundeigentümer angeschlossen.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 1981 legte die erstmitbeteiligte Partei den Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1980 samt den erhobenen Einwendungen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan gemäß § 33 Abs. 5 JG zur Genehmigung vor, wobei sie in einer ausführlichen Stellungnahme u.a. zum Ausdruck brachte, es seien zur Festsetzung des Jagdpachtschillings vergleichbare Jagdgebiete der Gemeinde, und zwar H mit S 41,-- und K mit S 27,-- herangezogen worden. Auch für das Nachbarrevier J in der Gemeinde B sei nur um S 18,--/ha verpachtet worden. Eine Festlegung nach Abschußzahlen habe nicht erfolgen können, da das gegenständliche Jagdgebiet bisher gemeinsam mit K bewirtschaftet worden sei und keinen eigenen Abschußplan aufgewiesen habe. Der Zins von S 35,-- entspreche dem Jagdgebiet und widerspreche nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Wünsche nach einem höheren Pachtzins seien zwar aus wirtschaftlichen Gründen verständlich, könnten aber im Interesse eines ordentlichen Jagdbetriebes, hiezu zähle auch die Verpachtung zu einem vernünftigem, dem Jagdgebiet entsprechenden Preis, nicht berücksichtigt werden.

Den von der Bezirkshauptmannschaft eingeholten Stellungnahmen der Bezirksgruppe St. Veit/Glan der Kärntner Jägerschaft vom 28. Jänner 1981 und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 29. Jänner 1981 ist zu entnehmen, daß die beschlossene Jagdvergabe insbesondere auch im Sinne der Einleitung des § 33 Abs. 1 JG erfolgte, doch wurde hiefür keine Begründung gegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4. Februar 1981 wurde der Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 gemäß § 33 Abs. 5 JG im wesentlichen mit der Begründung genehmigt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Einwendungen erhoben worden seien.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 17. März 1981 wurde weiters der zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft abgeschlossene Jagdpachtvertrag genehmigt.

Erst am 6. Juli 1981 wurde die Zustellung der genannten Bescheide an die Grundeigentümer, die Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1980 erhoben hatten, verfügt.

Gegen beide Bescheide erhob allein (und rechtzeitig) der Beschwerdeführer Berufung. In dieser wiederholte er im wesentlichen das schon in den Einwendungen enthaltene Vorbringen und führte des weiteren aus, daß dann, wenn eine Pachtwerbung im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG vorliege, nach dem Gesetz dieser der Vorzug zu geben sei. Da für das Jagdgebiet jährlich 6 Stück Hochwild, mindestens 6 Stück Rehböcke und das Doppelte an Geißen und Kitzen freigegeben werde, könne ein jährlicher Jagderlös von S 50.000,-- erzielt werden, während der Aufwand auf der Basis von S 35,--/ha einschließlich Landesabgaben S 18.000,-- und der Hegeaufwand höchstens S 12.000,--, zusammen somit S 30.000,--, betrügen. Ihm sei auch nicht bekannt, daß darüber Erhebungen angestellt worden wären.

Über Anregung der belangten Behörde hielt der Jagdverwaltungsbeirat am 7. September 1981 eine weitere Sitzung ab, in der der Vorsitzende zunächst auf den Beschluß des Gemeinderates vom 18. Dezember 1980 und den des Jagdverwaltungsbeirates vom 20. November 1980 verwies. Sodann stimmten von den 7 anwesenden Mitgliedern 5 für die freihändige Verpachtung nach § 33 Abs. 1 lit. b JG im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Dezember 1980 und 2 für eine Versteigerung.

In einer Stellungnahme vom 11. September 1981 zur Berufung des Beschwerdeführers führte die erstmitbeteiligte Marktgemeinde u.a. aus, es sei keine Befangenheit bezüglich des Gemeinderatsmitgliedes JJ d.J. vorgelegen, da er weder als Einzelpachtwerber noch als bevollmächtigter Vertreter der Jagdgesellschaft aufgetreten sei. Als Berichterstatter habe bei der Jagdvergabe im Gemeinderat seitens des Landwirtschaftsausschusses JJ d.Ä., ein Onkel von JJ d.J., fungiert. An der Vorbereitung im Ausschuß habe JJ d.J. nicht teilgenommen, sondern, wie sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses vom 16. Dezember 1980 ergebe, auch JJ d.Ä. anstelle des JJ d.J. den Vorsitz geführt. Der vom Beschwerdeführer angeführte Abschuß von 6 Stück Hochwild jährlich sei unrichtig, da die Behörde für 1981 nur 4 Stück (davon 2 Hirsche) zum Abschuß freigegeben habe. Weiters wurde abermals, wie bereits im Schreiben der erstmitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft vom 14. Jänner 1981 auf die Hektarpachtpreise der benachbarten Gemeindejagdgebiete verwiesen.

Die Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei vom 11. September 1981 wurde ebenso wie der Wortlaut der schon von der Bezirkshauptmannschaft eingeholten Stellungnahmen der Bezirksgruppe St. Veit/Glan der Kärntner Jägerschaft vom 28. Jänner 1981 und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 29. Jänner 1981 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche unterblieb jedoch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1981 wurde mit Spruchabschnitt I die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Februar 1981 (Genehmigung der freihändigen Verpachtung) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Ergänzung, daß die erhobenen Einwendungen zurückgewiesen werden, bestätigt, und mit Spruchabschnitt II auf Grund der Berufung der erstinstanzliche Bescheid vom 17. März 1981 (Genehmigung des Pachtvertrages) gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und der Erstinstanz die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Bescheide, des Berufungsvorbringens, der Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluß und der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. September 1981 ausgeführt, daß JJ d.J. an der Sitzung des schon mehrfach genannten Ausschusses vom 16. Dezember 1980 nicht teilgenommen habe, sondern von JJ d.Ä. vertreten worden sei. Da JJ d.J. bei dieser Jagdverpachtung weder als Einzelpächter noch als bevollmächtigter Vertreter der Jagdgesellschaft eingeschritten sei, es sich somit nicht um eine Sache gehandelt habe, an der er selbst beteiligt war, könne in dem Umstand, daß JJ d.Ä. ein Onkel des JJ d.J. sei, für den erstgenannten ein Befangenheitsgrund nach § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung (AGO) nicht erblickt werden. Wohl habe JJ d.J. an der Beratung und Abstimmung in der Gemeinderatsitzung vom 18. Dezember 1980 mitgewirkt. Wenn es sich auch um keine Sache handle, an der er beteiligt gewesen sei, liege aber eine Befangenheit nach § 40 Abs. 1 Z. 5 AGO vor, da mit Rücksicht auf seine Mitgliedschaft zur pachtwerbenden zweitmitbeteiligten Jagdgesellschaft doch gewichtige Gründe vorgelegen seien, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Teilnahme eines befangenen Mitgliedes sei jedoch nur dann von Bedeutung, wenn bei seiner Abwesenheit der Gemeinderat nicht beschlußfähig gewesen oder ohne seine Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Dies sei aber gegenständlich nicht der Fall. Der Gemeinderat sei vollständig versammelt gewesen und hätten 14 Mitglieder für den Antrag - bei einer Stimmenenthaltung, was gemäß § 39 Abs. 2 AGO als Gegenstimme zu werten sei - gestimmt. Die Stellungnahmen des Bezirksjägermeisters vom 28. Jänner 1981 und der Landwirtschaftskammer vom 29. Jänner 1981 und der Vergleich mit nahegelegenen anderen Jagdgebieten zeigten, daß der Pachtzins nicht unangemessen niedrig bemessen sei, die Verpachtung den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspreche. Das Gesetz sehe nicht vor, daß zufolge der beigebrachten Zustimmungserklärungen die Vergabe an die unterlegene Jagdgesellschaft St. Hubertus im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG hätte erfolgen müssen. Die Entscheidung, ob eine Beschlußfassung nach § 33 Abs. 1 lit. a, b, c oder d JG erfolge, falle in den autonomen Entscheidungsbereich des Gemeinderates. Zu Punkt II wurde ausgeführt, daß die Bestimmungen über die Pachtverträge in gleicher Weise für Eigenjagdgebiete wie für Gemeindejagdgebiete gelten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, ob ein Ermittlungsverfahren nach § 16 Abs. 3 JG durchgeführt worden sei. Aus der Zitierung des § 33 Abs. 5 JG sei zu entnehmen, daß die Erstbehörde abermals nur eine Überprüfung der freihändigen Verpachtung vorgenommen habe, welche ohnedies bereits genehmigt worden sei. Deshalb sei dem Beschwerdeführer als seinerzeitigen Einspruchswerber auch gegen den Bescheid vom 17. März 1981 das Berufungsrecht zugestanden. Die Erstbehörde werde nunmehr ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 16 Abs. 3 JG durchzuführen haben, ob nämlich der Pachtvertrag den Bestimmungen des Jagdgesetzes entspreche und der Pächter die erforderliche Eignung nach § 18 JG habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Sie hat ebenso wie die beiden mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift erstattet, und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 lauten:

„§ 24

Art der Verwertung

(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.

(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

§ 33

(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt, den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn

a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder

b) die Jagd an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder an einen Einzelpächter, der in der Gemeinde ortsansässig ist, vergeben wird, oder

c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber zustimmen, oder

d) die vorausgegangene Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist.

(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

(4) ...

(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. ...

(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).

(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10. März 1982, Zl. 81/03/0201, ausgesprochen hat, hat der Gemeinderat nach der Feststellung der Jagdgebiete (§ 24 Abs. 2 JG) nur einen Beschluß zu fassen, ob die Gemeindejagd überhaupt freihändig verpachtet (oder versteigert) werden solle und, wenn ja, an wen. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd freihändig zu verpachten, so hat ein solcher Beschluß an sich schon die unmittelbare Folgewirkung, daß sie zunächst nicht versteigert werden darf und kommt es dann im weiteren darauf an, an wen der Gemeinderat beschließt die Jagd zu vergeben. Vergibt er sie an den bisherigen Pächter oder an einen Ortsansässigen, dann bedarf ein solcher Beschluß zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd an einen nichtortsansässigen Pächter zu vergeben, dann bedarf es hiezu der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (§ 33 Abs. 1 lit. c JG). Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Dem Beschwerdevorbringen, der Gemeinderat hätte die freihändige Verpachtung an die Jagdgesellschaft S im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG schon deshalb beschließen müssen, da dieser Antrag die Unterstützungserklärung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen seien, besessen habe, kann in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Aus den Bestimmungen des § 33 JG läßt sich nicht ableiten, daß im Falle eines Pachtangebotes im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c JG (also eines nicht ortsansässigen Pächters oder einer Jagdgesellschaft, deren Mitglieder überwiegend nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben) diesen der Vorzug gegenüber einer anderen Verwertung der Jagd zu geben ist, und zwar auch dann nicht, wenn dieses Pachtangebot einen höheren Pachtzins vorsieht. Aus dem Regelungszusammenhang des § 33 JG ergibt sich vielmehr, da

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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