RS OGH 2021/9/14 11Os60/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Norm

StGB §53
StPO §494a

Rechtssatz

Das (bloße) Absehen vom Widerruf steht einem Widerruf aus Anlass einer weiteren Verurteilung (wegen einer anderen Folgetat) nicht entgegen. Ein solcher Widerruf ist auch ohne Aufhebung eines zeitlich vorangehenden (in einem anderen Verfahren wegen einer anderen Folgetat getroffenen) Beschlusses auf (bloßes) Absehen vom Widerruf mit Letzterem (selbst im Fall dessen Rechtskraft) begrifflich und rechtslogisch ohne Weiteres vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 60/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 11 Os 60/21i
    Beisatz: Hier: Da der in einem anderen Verfahren (inzwischen rechtskräftig) gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO auch ohne Aufhebung des zeitlich zuvor getroffenen Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung begrifflich und rechtslogisch vereinbar ist, war der hier betroffene Entscheidungsgegenstand – Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den letztgenannten Beschluss – materiell erledigt, sodass über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133793

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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