Norm
StGB §53Rechtssatz
Das (bloße) Absehen vom Widerruf steht einem Widerruf aus Anlass einer weiteren Verurteilung (wegen einer anderen Folgetat) nicht entgegen. Ein solcher Widerruf ist auch ohne Aufhebung eines zeitlich vorangehenden (in einem anderen Verfahren wegen einer anderen Folgetat getroffenen) Beschlusses auf (bloßes) Absehen vom Widerruf mit Letzterem (selbst im Fall dessen Rechtskraft) begrifflich und rechtslogisch ohne Weiteres vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133793Im RIS seit
29.11.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021