Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda sowie die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Hofmann über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwältin in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.
[2] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil die angezeigte Rechtsanwältin ein aktives Mitglied ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.
[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[4] Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Mitglied eines Organs der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477).
Textnummer
E133162European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0260NS00001.21B.1122.000Im RIS seit
29.11.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021