Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J*****, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach der am ***** 2017 verstorbenen E***** (zuletzt wohnhaft in H*****), vertreten durch Mag. Stephan Holler, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Juni 2021, GZ 2 R 160/21w-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 7. Mai 2021, GZ 24 Fam 1/18p-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag des Mannes auf Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens abgewiesen wurde, weil dieses durch Vergleich der Parteien vom 31. 7. 2018 beendet worden sei. Es traf keinen
Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[2] Diese Entscheidung bekämpft der Mann mit „außerordentlichem“ Revisionsrekurs.
[3] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.
[5] Das Recht des geschiedenen Ehegatten auf
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124 [T5, T8]). Obwohl ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorlag, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben.
Textnummer
E133041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00152.21S.0907.000Im RIS seit
28.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021