Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.10.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §33Rechtssatz
Betriebsumstellungen aufgrund der Corona-Pandemie, damit einhergehende „Reibungsverluste“ und die freiwillige Selbstquarantäne sind jedenfalls nicht geeignet, die Annahme eines über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens i.S.d. § 33 Abs. 1 VwGVG auszuschließen, ist doch anzunehmen, dass auch unter diesen Umständen jedenfalls geeignete Dispositionen getroffen werden hätten können, um behördliche Schriftstücke zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls Rechtsmittel dagegen einzubringen. Aufgrund der niederschwelligen Formvorschriften für die Einbringung einer Beschwerde, des fehlenden Anwaltszwanges und der Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung war die Beschwerdeführerin in keiner Weise gezwungen, hierfür ihre Wohnung zu verlassen.
Schlagworte
Betriebsumstellungen aufgrund der Corona-Pandemie; freiwillige Selbstquarantäne; Minderer Grad des Verschuldens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Hinterlegung; Überbringer der HinterlegungsanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.055.7399.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021