Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.10.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §33Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, weil die fehlerhafte Zustellung des Straferkenntnisses keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl. u.a. VwGH 26.5.2009, 2009/20/0002; 20.12.2016, Ra 2016/20/0330; 10.9.2020, Ra 2020/14/0230) und wenn im Übrigen bloß behauptet wurde, dass das Straferkenntnis allenfalls „untergegangen“ sein könnte. Derartige Unachtsamkeiten beim Umgang mit behördlichen Schriftstücken, welche dazu führen, dass der Adressat nicht rechtzeitig davon Kenntnis erlangt, sind jedoch in keinem Fall als ein bloß minderer Grad des Versehens anzusehen.
Schlagworte
Betriebsumstellungen aufgrund der Corona-Pandemie; freiwillige Selbstquarantäne; Minderer Grad des Verschuldens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Hinterlegung; Überbringer der HinterlegungsanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.055.7399.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021