RS Lvwg 2021/10/18 VGW-011/055/7399/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3
ZustG §13 Abs3

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, weil die fehlerhafte Zustellung des Straferkenntnisses keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl. u.a. VwGH 26.5.2009, 2009/20/0002; 20.12.2016, Ra 2016/20/0330; 10.9.2020, Ra 2020/14/0230) und wenn im Übrigen bloß behauptet wurde, dass das Straferkenntnis allenfalls „untergegangen“ sein könnte. Derartige Unachtsamkeiten beim Umgang mit behördlichen Schriftstücken, welche dazu führen, dass der Adressat nicht rechtzeitig davon Kenntnis erlangt, sind jedoch in keinem Fall als ein bloß minderer Grad des Versehens anzusehen.

Schlagworte

Betriebsumstellungen aufgrund der Corona-Pandemie; freiwillige Selbstquarantäne; Minderer Grad des Verschuldens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Hinterlegung; Überbringer der Hinterlegungsanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.055.7399.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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