RS Lvwg 2021/11/9 VGW-172/092/12967/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.11.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG 1998 §53 Abs1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
EMRK Art 10

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf, unsachliche und unwahre Informationen iSd § 1 iVm § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 verbreitet zu haben, lässt sich eine Standespflichtverletzung nicht begründen.

Schlagworte

Disziplinarvergehen; Standespflicht; Berufspflicht; Verletzung; Information; Öffentlichkeit; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Grundrecht auf freie Meinungsäußerung; Meinungsäußerung; Eingriff; Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.092.12967.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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