Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.11.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, unsachliche und unwahre Informationen iSd § 1 iVm § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 verbreitet zu haben, lässt sich eine Standespflichtverletzung nicht begründen.
Schlagworte
Disziplinarvergehen; Standespflicht; Berufspflicht; Verletzung; Information; Öffentlichkeit; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Grundrecht auf freie Meinungsäußerung; Meinungsäußerung; Eingriff; VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.092.12967.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021