RS Lvwg 2021/11/9 VGW-172/092/12967/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG 1998 §53 Abs1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
EMRK Art 10

Rechtssatz

Aus der sowohl in § 53 Abs. 1 ÄrzteG als auch in § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 enthaltenen Aufzählung unzulässiger Informationen („unsachliche, unwahre und das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende“) lässt sich im Hinblick auf die Zweiteilung der Disziplinarvergehen in § 136 Abs. 1 ÄrzteG (Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft [Z 1] / Verletzung von Berufspflichten [Z 2]) Folgendes ersehen: Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information eines Arztes verletzt dessen Standespflicht iSd § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG und eine unsachliche oder unwahre Information eines Arztes dessen Berufspflicht iSd § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG. Wenn nämlich eine unwahre und eine unsachliche Information gleichfalls das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen könnten, wäre in § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 deren gleichrangige Aufzählung neben der das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigenden Information nicht verständlich.

Schlagworte

Disziplinarvergehen; Standespflicht; Berufspflicht; Verletzung; Information; Öffentlichkeit; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Grundrecht auf freie Meinungsäußerung; Meinungsäußerung; Eingriff; Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.092.12967.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten