Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Rechtssatz
Aus der sowohl in § 53 Abs. 1 ÄrzteG als auch in § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 enthaltenen Aufzählung unzulässiger Informationen („unsachliche, unwahre und das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende“) lässt sich im Hinblick auf die Zweiteilung der Disziplinarvergehen in § 136 Abs. 1 ÄrzteG (Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft [Z 1] / Verletzung von Berufspflichten [Z 2]) Folgendes ersehen: Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information eines Arztes verletzt dessen Standespflicht iSd § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG und eine unsachliche oder unwahre Information eines Arztes dessen Berufspflicht iSd § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG. Wenn nämlich eine unwahre und eine unsachliche Information gleichfalls das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen könnten, wäre in § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 deren gleichrangige Aufzählung neben der das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigenden Information nicht verständlich.
Schlagworte
Disziplinarvergehen; Standespflicht; Berufspflicht; Verletzung; Information; Öffentlichkeit; Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes; Grundrecht auf freie Meinungsäußerung; Meinungsäußerung; Eingriff; VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.092.12967.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021